LR Protokoll 29.05.1997 (Teil 3)
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Protokoll der Landratssitzung vom
29. Mai 1997
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Übersicht Landratssitzungen
(Traktanden und Protokolle)
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DETAILBERATUNG
Titel und Ingress, A. Geltungsbereich § 1 B. Gastwirtschaftsgewerbe, §§ 2,3 Keine Wortbegehren. § 4 Bewilligungsarten Walter Jermann stellt eine Verständnisfrage zu Absatz b. "Anlässe" an den Kommissionspräsidenten: können solche Anlässe zeitlich definiert werden? Fallen auch "Anlässe" unter nicht dauernde Bewirtungen, die mehrere Wochen oder sogar eine ganze Saison lange dauern? Dieter Völlmin: Ein "Betrieb" ist eine auf Dauer angelegte Einrichtung, ein "Anlass" hingegen ist überschaubar und eine auf eine bestimmte Frist hin bewilligte Organisation. Zu den einzelnen Bewilligungen wird eine Praxis entwickelt werden müssen, zu der die Abgrenzungen nicht jederzeit klar sein werden. Regierungsrat Andreas Koellreuter: Diese Frage von W. Jermann kann mit der heutigen Praxis beantwortet werden: Wir kennen die sog. "Einzelanlässe" bereits im geltenden Gesetz - neu werden sie wie bis anhin gehandhabt werden. Selbstverständlich soll beispielsweise ein "Anlass" in einer Gemeinde, der über zwei Wochen hinweg dauert, z.B. ein kantonales Schützenfest, nicht eine dauernde Bewilligung benötigen. Walter Jermann: Was sind Gelegenheitsbetriebe? Ist ein Verein, der beispielsweise regelmässig in nicht definierten Abständen bewirtet, ein Anlass oder ein Betrieb? Andreas Koellreuter: Wenn dieser Verein alle drei bis vier Wochen an einem Sonntag bewirtet, handelt es sich nicht mehr um einen Einzelanlass, dann ist es ein Betrieb, und eine Betriebsbewilligung wird eingeholt werden müssen. § 5 Keine Wortbegehren. § 6 Voraussetzungen Paul Schär: Der Wirteverband kann nicht mit den Petenten gleich gestellt werden! Es handelt sich um zwei verschiedene Gruppierungen. Der Wirteverband Baselland stellt sich nicht grundsätzlich gegen dieses Gesetz, er votiert einzig gegen einzelne Paragraphen, so zum Beispiel gegen § 6. Der Wirteverband möchte den Fähigkeitsausweis weiterhin beibehalten. Man kann hier guten Glaubens geteilter Meinung sein. P. Schär persönlich begrüsst den Fähigkeitsausweis! Es ist schade, wenn aufgrund dieses Paragraphen letztlich ein Abstimmungskampf geführt würde, und Geld für ein Ja oder Nein aufgeworfen werden muss. P. Schär stellt damit keinen Antrag, sondern er hat seine persönliche Meinung kund getan. § 7 Räume Röbi Ziegler: In der 1. Lesung des Gastwirtschaftsgesetzes hat R. Ziegler zu § 7 einen Ergänzungsantrag gestellt, der nur knapp abgelehnt wurde. Darum erlaubt sich R. Ziegler, diesen Antrag heute nochmals zu stellen. Die Ergänzung lautet folgendermassen: Absatz 3 In Betrieben nach § 4 Absatz 1 Buchstabe a mit mehr als 10 Sitzplätzen sind Speisen und Getränke für den Verzehr an Ort und Stelle in wiederverwendbarem Geschirr abzugeben. R. Ziegler möchte dazu einige Gedanken äussern: Es ist klar, dass sich diese Bestimmung gegen die Praxis in Fast-food-Restaurants richtet. Die führende Fast-food-Kette hat Gebäude und Betriebe in ökologisch vorbildlicher Art und Weise erstellt - was nicht ökologisch vorbildlich ist, ist das, was geschieht, bevor der Gast das Lokal verlässt. Er kippt nämlich dasjenige, das auf seinem Tablett übrig bleibt, in einen grossen Kübel, und damit gelangen Papier, Karton, Styropor und andere Kunststoffe sowie Speisereste in buntem Durcheinander in den Abfall. Es ergeben sich so respektable Abfallberge von unsortiertem Kehricht, der entsorgt werden muss. A. Koellreuter hat in der 1. Lesung davor gewarnt, mit einem solchen Paragraphen Strukturpolitik zu machen. R. Ziegler begriff damals nicht, was damit gemeint war. Nachdem wir nun aber alle Post von der Kunststoffindustrie erhalten haben, wissen wir etwas besser, was gemeint war! R. Ziegler denkt, dass diese kleine Einschränkung an einem Ort, wo sie Sinn macht, eine akzeptable Auflage für Betreiber von Fast-food-Restaurants darstellt. Dieter Völlmins persönliche Meinung zu diesem Antrag ist, dass Fast-food-Ketten mit Wegwerfgeschirr im Kanton Baselland verhindert werden sollen. Solche Fast-food-Restaurants werden nicht wegen des Kantons Baselland ihr Konzept umstellen! Es erscheint D. Völlmin auch als falsch, im Gastwirtschaftsgesetz Vorschriften zu erlassen, welche Art von Wirtschaften wir möchten, und vor welchen wir die Bevölkerung zu schützen versuchen. Ein persönlicher Hinweis: der Antrag von R. Ziegler stellt den 3. Versuch dar, Mac Donalds im Landrat zu verhindern. D. Völlmin möchte diese drei Antragsteller - W. Müller, J. Halder und R. Ziegler einladen, auf seine Kosten im Mac Donalds mit ihm zusammen zu speisen! Peter Tobler: Im Namen der FDP-Fraktion bittet P. Tobler, diesen Antrag abzulehnen. Eine solche Auflage gehört nicht ins Gastwirtschaftsgesetz. Willi Müller unterstützt den Antrag von R. Ziegler. Wenn jedes Restaurant auf Einweggeschirr umstellen würde, hätten wir riesige Berge von Abfall! Röbi Ziegler ist kein Gegner von Mac Donalds, sondern sogar sporadischer Konsument von Hamburgern und ähnlichem! Mit diesem Zusatzparagraphen wird der Betrieb von Mac Donalds nicht verunmöglicht oder verhindert werden. Es gibt unzählige Selbstbedienungsrestaurants auch in unserem Kanton, die zeigen, dass ein solcher Betrieb auch ohne Wegwerfgeschirr möglich ist. Esther Maag: Es geht nicht um Mac Donalds, es geht darum, ein Zeichen in die richtige Richtung zu setzen! Regierungsrat Andreas Koellreuter: R. Ziegler macht sich die Begründung seines Antrages etwas sehr leicht! Wir würden mit der Annahme des Antrages ein falsches Signal setzen, das auch wirtschaftliche Auswirkungen haben könnte. Es wäre sehr fraglich, ob Mac Donalds dann noch grosses Interesse am Baselbiet hätte. Die Regierung ist der Auffassung, dass dieser Paragraph nicht ins Gesetz aufgenommen werden darf. ://: Mit 30:41 Stimmen wird der Antrag von R. Ziegler abgelehnt. § 8 Verantwortliche Person Kein Wortbegehren. § 9 Öffnungszeiten Matthias Zoller möchte nochmals versuchen, etwas Unnötiges in diesem Gesetz zu streichen. Mit der ersatzlosen Streichung von § 9 erreichen wir nicht nur eine Geradlinigkeit, wir kommen auch den Gastwirten entgegen. Im weiteren tragen wir den Erfahrungen, die mittlerweile in Basel-Stadt gesammelt werden konnten, Rechnung - Basel-Stadt hat mit der liberalen Handhabung der Öffnungszeiten überhaupt keine Probleme. Bei einer Streichung von § 9 ergeben sich Änderungen in § 10 , der neu wie folgt lauten könnte: Absatz 1: Die zuständige Behörde kann auf Antrag oder von Amtes wegen für einzelne Betriebe generell oder für einzelne Anlässe kürzere Öffnungszeiten festlegen, sofern die Voraussetzungen von § 6 dies erfordern. Absatz 3 ist ersatzlos zu streichen. M. Zoller bittet, seinem Antrag zuzustimmen. Fritz Graf: Dieser Antrag muss abgelehnt werden. Nachtruhe muss auch noch etwas bedeuten, da die meisten Leute morgens früh arbeiten gehen müssen. Peter Tobler: § 6 sagt in Abschnitt 2, dass aufgrund der konkreten Verhältnisse bezüglich Standort, Betriebscharakter und baulicher Gegebenheiten keine übermässig Beeinträchtigung der Wohnqualität und keine unzumutbare Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu erwarten ist. Diese Vorschrift stellt einen Kernsatz dar. Wenn wir die Beschränkung von Öffnungszeiten aufheben, muss sichergestellt sein, dass die oben erwähnten Anliegen gewährleistet sind. Die Mehrheit der FDP-Fraktion stimmt dem Antrag von M. Zoller zu. Eine Minderheits schliesst sich der Kommissionsfassung an. Kurt Schaub lehnt im Namen der Minderheit der FDP-Fraktion den Antrag von M. Zoller ab. Er dankt F. Graf für seine klaren Worte. Esther Maag: Im Namen der Grünen Fraktion gibt E. Maag Zustimmung zum Antrag von M. Zoller bekannt. E., Maag selber hat allerdings oft - als sie im Gastgewerbe gearbeitet hat - der Polizeistunde entgegen gefiebert. Auch hat E. Maag Bedenken, dass die Bestimmungen in § 6 durchführbar sind. Peter Brunner: Die Schweizer Demokraten lehnen den Antrag von M. Zoller ab. Wer kann definieren, was Aunzumutbare Störungen" sind? Wenn wir den gesamten § 9 streichen, werden viele StimmbürgerInnen das Gesetz ablehnen, denn die Bestimmungen in § 6 betreffend Ruhe, Ordnung und Sicherheit werden gar nicht durchsetzbar sein. Ursula Jäggi kann nicht für die SP-Fraktion sprechen, da keine einstimmige Meinung herrscht. U. Jäggi spricht darum für sich und einen Teil der Fraktion: § 9 hat eine wichtige Funktion, denn auch der Schutz des Personals macht durchaus Sinn. Es ist wichtig, zu einem bestimmten Zeitpunkt sagen zu können: "Jetzt ist genug!" U. Jäggi beantragt aus diesem Grund Ablehnung des Antrages von M. Zoller. Röbi Ziegler: Gesetze haben durchaus einen Sinn - sie sind dazu da, Menschen zu schützen und nicht nur, Menschen zu behindern. Wenn unser Kanton bis anhin eine Polizeistunde kannte, ging es nicht darum, primär Menschen an der Ausübung ihres Berufes zu hindern, sondern es ging darum, andere Leute vor den Emissionen der Gastwirtschaften zu schützen. Was am einen Ort seine Berechtigung hat, muss sie nicht unbedingt am andern Ort auch haben. Gastwirtschaften in Citylage sind ganz anders zu gewichten als Gastwirtschaften auf dem Lande; in Citylage wohnen nur noch wenig Leute, in unseren Dörfern sind die Wirtschaften von Wohnhäusern umgeben. Sie liegen meistens in den Dorfkernen, dort wird - zum Glück - auch noch gewohnt. Es geht darum, die Lebensqualität der Leute an diesen Wohnorten zu schützen. R. Ziegler bittet darum, die Öffnungsbeschränkung beizubehalten. Regierungsrat Andreas Koellreuter: Das Problem dieses Antrages liegt gar nicht sehr weit vom Antrag der Kommission entfernt: Jetzt wird eine Öffnungszeit von M. Zoller vorgeschlagen, die von 0 - 24 Uhr dauert. In § 10 kann aber auf Antrag oder von Amtes wegen die Öffnungszeit für einzelne Betriebe verlängert werden. Entscheidend für eine Bewilligung wird § 6 sein; es wird nämlich aufgrund der konkreten Verhältnisse über eine Verlängerung entschieden werden. Schliesslich wird der Markt über die Öffnungszeiten bestimmen. A. Koellreuter bittet, der regierungsrätlichen Variante zuzustimmen. ://: Mit 39:32 Stimmen wird der Antrag von M. Zoller gutgeheissen. § 10 Besondere Öffnungszeiten ://: Der Änderungsantrag von M. Zoller wird mehrheitlich beschlossen. § 11 Alkoholabgabe (Ausschank und Verkauf) Peter Minder beantragt, wie schon in 1. Lesung, in § 11 Absatz 1 b. zu streichen, da er nicht vollziehbar ist. Es gibt zudem Leute, die sich nüchtern dümmer benehmen, als wenn sie betrunken sind! Im weiteren ist Absatz 2 ebenfalls zu streichen. Mit Absatz c ist dieser Bestimmung Genüge getan, dass nämlich ein Wirt seine Verantwortung wahrnimmt. Peter Tobler hat eine solche Bestimmung immer als Stütze empfunden. Wenn man sagen kann, dass man nicht mehr ausschenken darf , ist dies als Schutz für das Personal sehr wichtig. Paul Schär möchte in Bezug auf Absatz c. nochmals vom Regierungsrat hören, ob es sich hier um ein Kommunikationsproblem handelt. Der Wirteverband vertritt die Auffassung, dass diesem Absatz nicht zugestimmt werden kann. Es muss auch einmal der Gesichtswinkel der Wirte berücksichtigt werden. Muss diese Bestimmung vom Bundesgesetz her aufgenommen werden? Ist sie überhaupt durchführbar? Esther Maag: Wenn es einen sinnvollen Artikel in diesem Gesetz gibt, dann ist es dieser! Wenn wirklich Betrunkene im Restaurant herum sitzen, hilft einzig die Berufung auf einen Paragraphen, dass nichts mehr ausgeschenkt werden darf . Auf diesen Paragraphen darf keinesfalls verzichtet werden. Regierungsrat Andreas Koellreuter: Die Bestimmungen in § 11 haben mit der Bundesgerichtspraxis zu tun. Im Grunde genommen wird lediglich diese Praxis im Gesetz verankert. Es darf aber auch der Schutz des Personals - wie bereits erwähnt - nicht vergessen werden. Dieter Völlmin äussert sich kurz über die Verbindung von Bundesgericht und kantonalem Gesetz. § 11 Absatz 1 lit. c und auch Absatz 2 entsprechen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und gelten ohnehin - ob sie in unserem Gesetz aufgeführt sind oder nicht. Eine Auswirkung werden die Bestimmungen aber ohnehin haben, indem am Schluss des Gesetzes in § 23 Strafen aufgeführt sind. Wenn gegen sie verstossen wird, kann - selbst wenn gar nichts geschehen ist - gemäss § 23 bestraft werden. Wird die Bestimmung im kantonalen Gesetz gestrichen, besteht auch keine kantonale Pflicht. Strafbar bleibt die Person dann allenfalls aufgrund der Rechtssprechung, wenn ein Unfall geschieht. Es besteht also nach Auffassung von D. Völlmin eine gewisse Differenz. Für Danilo Assolari ist unbestritten, dass Absatz 1 b. unbedingt beibehalten werden muss, da der Wirt die moralische Pflicht hat, dazu beizutragen, dass ein Gast wegen seiner Alkoholsucht nicht in noch grösseres Unglück gestossen wird. Bei Absatz c. wird es problematischer: Wenn jemand ein Nachtessen zu sich nimmt und zwei bis drei Gläser Rotwein trinkt, hat er bereits 0,8 Promille überschritten. Der Wirt dürfte also zu einem Nachtessen keine Flasche Wein mehr verkaufen, wenn er weiss, dass jemand mit dem Auto unterwegs ist. Paul Schär: Gerade diese letzte Äusserung von D. Assolari bestätigt, dass Absatz c gestrichen werden kann. Landratspräsident Erich Straumann: Es bestehen zu § 11 drei Anträge. ://: Der Antrag von P. Minder auf Streichung von lit. b in Absatz 1 wird mit grosser Mehrheit abgelehnt. Regierungsrat Andreas Koellreuter antwortet auf die Frage von D. Assolari betreffend Absatz c. Es wird sicher nicht so sein, dass jeder Beizer und jeder Mitarbeiter mit einem Alkoholmessgerät herumläuft! Es gibt aber wirklich Fälle, bei denen konkret festgestellt werden kann, dass ein Gast bereits genügend Alkohol getrunken hat. Um das geht es in diesem Absatz - um die konkrete Erkennbarkeit! Adolf Brodbeck: In Absatz c. geht es um die Praktikabilität: Wenn 10 Personen ein Lokal betreten, wird dann den Autofahrern unter ihnen eine Vignette ausgehändigt? Wie soll eine Kontrolle, ob zuviel Alkohol konsumiert wurde, stattfinden? A. Brodbeck vertritt die Auffassung, dass solche Bestimmungen nicht in ein Gesetz gehören. Roger Moll: Was geschieht beispielsweise an Dorffesten, wo oftmals bereits Betrunkene eine Gastwirtschaft betreten? Ist nicht vielmehr die Bestimmung im Strassenverkehrsgesetz massgebend, die klar aussagt, dass in angetrunkenem Zustand nicht autogefahren werden darf? Esther Maag: Wenn wir diesen Absatz c. streichen, bedeutet dies reinen Zynismus für all diejenigen, die schon einmal unter alkoholisierten Menschen gelitten haben. Claude Janiak: Es geht in Absatz c. lediglich darum einzugreifen, wenn offensichtlich ist, dass ein Gast zuviel getrunken hat. ://: Der Antrag von P. Schär auf Streichung von Absatz c. wird mehrheitlich abgelehnt. ://: Der Antrag von P. Minder, Absatz 2 zu streichen, wird mit grossem Mehr abgelehnt. |
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