Dekret über das Zivilstandswesen (Erlassentwurf)
Dekret über das Zivilstandswesen
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Vom 12. März 1998
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 2 der bundesrätlichen Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953
(1)
sowie auf § 28 des Gesetzes vom 30. Mai 1911
(2)
über die Einführung des Zivilgesetzbuches, beschliesst:
A. Organisation der Zivilstandsämter
§ 1 Zivilstandskreise
1
Jeder Bezirksschreibereibezirk bildet einen Zivilstandskreis.
2
Die Bürgergemeinde Basel-Olsberg ist dem Zivilstandskreis zugeordnet, der dem Bezirksschreibereibezirk Liestal entspricht.
§ 2 Benennung des Zivilstandskreises, Amtssitz
1
Der Zivilstandskreis wird nach der Gemeinde bezeichnet, in der sich der Amtssitz befindet.
2
Der Amtssitz befindet sich in der Gemeinde des Amtssitzes der Bezirksschreiberei.
3
Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion kann den Amtssitz in eine andere Gemeinde verlegen.
§ 3 Trauungen
1
Trauungen werden in den vom Kanton zur Verfügung gestellten Lokalen vollzogen.
2
Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion kann ausserdem Trauungen in Gemeinden bewilligen, die ein würdiges Traulokal zur Verfügung stellen.
3
Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion kann die Veröffentlichung der Verkündakte in Gemeinden ausserhalb des Amtssitzes bewilligen, in denen Trauungen vollzogen werden. Die Bewilligung erstreckt sich auf die Veröffentlichung des Eheversprechens von verlobten Personen, die in der Gemeinde wohnhaft oder heimatberechtigt sind.
§ 4 Datensicherung
1
Der Kanton sorgt dafür, dass die Register, Belege und elektronischen Datenträger feuer- und wassersicher aufbewahrt und vor unberechtigtem Zugriff geschützt werden.
2
Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion ordnet die periodische Mikroverfilmung der Zivilstandsregister an und sorgt für die vorschriftsgemässe Aufbewahrung des Filmgutes.
§ 5 Amtssprache
Amtssprache ist deutsch.
B. Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Zivilstandsämter
§ 6 Arbeitsverhältnis
1
Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zivilstandsämter richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Kantons. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der ZStV
(3)
, insbesondere über die Anstellungsvoraussetzungen und die Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen.
2
Die Anstellungsbehörde bezeichnet die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach Artikel 10 der ZStV .
C. Aufsichtsbehörde
§ 7 Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, Regierungsrat
1
Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen ist unter Vorbehalt von Absatz 2 die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion.
2
Der Regierungsrat ist zuständig für Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen gemäss den Artikeln 21 Absatz 1, 22 und 181 ZStV.
§ 8 Besondere Aufgaben der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion
Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion ist zuständig für:
a. Stellung eines Berichtigungsbegehrens an das Gericht gemäss Artikel 50 Absatz 3 ZStV;
b. Entscheid über das Bestehen eines umstrittenen Schweizer- und Kantonsbürgerrechts;
c. Prüfung der Namensführung, wenn ausländisches Recht anwendbar ist oder sein könnte, sofern kein schweizerisches Zivilstandsregister betroffen ist;
d. Entgegennahme der Erklärung ausländischer Staatsangehöriger, den Namen dem Heimatrecht zu unterstellen (Artikel 37 Absatz 2 IRRG
(4)
) im Zusammenhang mit Zivilstandsfällen, die kein schweizerisches Zivilstandsregister betreffen;
e. vorfrageweise Prüfung der Anerkennbarkeit im Ausland erfolgter Eheschliessungen, Ehetrennungen, Ehescheidungen, Kindesanerkennungen, Legitimationen und Adoptionen, die ausländische Staatsangehörige betreffen und nicht in ein schweizerisches Zivilstandsregister einzutragen sind;
f. Beurteilung von Widerhandlungen gemäss Artikel 182 ZStV.
§ 9 Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion
Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion erteilt gemäss Artikel 86 Absatz 2 ZStV
(5)
die Bewilligung zur Bestattung oder Ausstellung eines Leichenpasses, bevor die Anzeige des Todes oder Leichenfundes an das Zivilstandsamt erfolgt ist.
D. Geschäftsführung
§ 10 Zivilstandsregistereintragungen mit Auslandbezug
Das Zivilstandsamt hat in den von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion bezeichneten Fällen jener die Dokumente zur Prüfung zu unterbreiten, wenn es folgende Eintragungen in die Zivilstandsregister betrifft:
a. Namensführung, sofern ausländisches Recht auf den Namen anwendbar ist oder sein könnte;
b. Kindesanerkennung, sofern der Anerkennende oder das Kind nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt;
c. Eheschliessung, sofern einer der verlobten Personen nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt.
§ 11 Todesregister
Das Zivilstandsamt hat von jeder Anzeige eines Todesfalles oder Leichenfundes zuhanden der für die Bestattung oder die Ausstellung eines Leichenpasses zuständigen Behörden eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Todesfall oder der Leichenfund zur Eintragung ins Todesregister angezeigt worden ist.
§ 12 Anzeige von Todesfällen bei der Einwohnergemeinde
1
Stirbt eine bekannte Person in ihrer Wohnortgemeinde, so kann der Tod bei der Einwohnergemeinde des letzten Wohnsitzes der verstorbenen Person mündlich angezeigt werden. Dies gilt nicht
a. für Todesfälle in Anstalten
b. wenn sich in der Wohnsitzgemeinde ein Zivilstandsamt befindet.
2
Bei der Erstattung der Anzeige sind die für die Verurkundung notwendigen Dokumente zu hinterlegen.
3
Die Behörde der Einwohnergemeinde, die die Anzeige entgegennimmt, hat den Todesfall unverzüglich dem zuständigen Zivilstandsamt schriftlich mitzuteilen und die hinterlegten Dokumente beizulegen.
§ 13 Veröffentlichungen
Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion bestimmt, in welchen Fällen und mit welchen Angaben die Veröffentlichung von Geburten, Todesfällen, Verkündungen und Trauungen zuzulassen ist.
§ 14 Mitteilungen
1
Das Zivilstandsamt des Heimatortes meldet den im Zivilstandskreis gelegenen Bürgergemeinden auf deren Ersuchen hin monatlich die neu im Familienregister eingetragenen Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Zivilstand. Ebenso sind die Änderungen dieser Angaben sowie der Verlust des Bürgerrechts monatlich mitzuteilen.
2
Das Zivilstandsamt des letzten Wohnsitzes einer verstorbenen Person teilt den Todesfall unverzüglich der Bezirksschreiberei mit. Die gleiche Pflicht obliegt dem Zivilstandsamt des Heimatortes in bezug auf die Verschollenerklärung einer zuletzt im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft gewesenen Person.
3
Die für die Einwohnerkontrolle bestimmten Mitteilungen sind dieser unverzüglich weiterzuleiten.
4
Die Zivilstandsämter, Gerichte und Verwaltungsbehörden haben innert 8 Tagen die Mitteilungen gemäss der eidgenössischen Zivilstandsverordnung den Zivilstandsämtern zuzustellen.
E. Gebühren
§ 15 Gebühren der Zivilstandsämter
1
Das Zivilstandsamt erhebt folgende Gebühren:
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a.
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Zivilstandsregisterauszüge:
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1.
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Geburtsschein (auch abgekürzter und CIEC
(6)
)
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15 Fr.
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2.
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Eheschein (auch abgekürzter und CIEC), ausgenommen der bei der Trauung gebührenfrei auszuhändigende Eheschein
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15 Fr.
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3.
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Todesschein (auch abgekürzter und CIEC)
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15 Fr.
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4.
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Anerkennungsschein
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15 Fr.
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5.
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Familienschein (auch abgekürzter)
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20-80 Fr.
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6.
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Personenstandsausweis (auch abgekürzter)
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15 Fr.
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7.
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Familienbüchlein
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25 Fr.
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b.
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Vorbereitung der Trauung:
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1.
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Schriftliches Eheversprechen, inklusive Beglaubigung der Unterschrift
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20 Fr.
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2.
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Einwilligung der gesetzlichen Vertreter zur Heirat, inklusive Beglaubigung der Unterschrift
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20 Fr.
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3.
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Trauungsermächtigung (Verkündschein)
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25 Fr.
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4.
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Ehefähigkeitszeugnis, sofern internationale Abkommen keine gebührenfreie Abgabe vorsehen
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25 Fr.
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5.
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Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder einer Eheanerkennungserklärung für ausländische Staatsangehörige
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25 Fr.
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c.
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Trauung:
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1.
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Trauung aufgrund einer Trauungsermächtigung
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60 Fr.
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2.
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Trauung, wenn beide Verlobten im Ausland wohnen und ausländische Staatsangehörige sind
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150 Fr.
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3.
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Trauung ausserhalb der ordentlichen Trauungszeit, Zuschlag
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70 Fr.
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4.
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Trauung ausserhalb des amtlichen Trauungslokals, Zuschlag
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50 Fr.
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5.
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Verschiebung der Trauung, Zuschlag
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50 Fr.
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d.
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Andere Verrichtungen:
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1.
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Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zur Kindesanerkennung, inklusive Beglaubigung der Unterschrift
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20 Fr.
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2.
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Bescheinigung, Bestätigung und Abschrift (Artikel 138 Absatz 1 Ziffern 2 und 3 ZStV
(7)
), Stundenansatz
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60 Fr.
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im Minimum
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15 Fr.
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3.
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Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht (Artikel 177d Absatz 1 ZStV)
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30 Fr.
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4.
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Beglaubigung von Unterschriften (Artikel 14 ZStV)
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10 Fr.
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5.
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Nachschlagung in Registern und Belegen für Private ohne Ausstellung eines Auszuges, Stundenansatz
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60 Fr.
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|
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im Minimum
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15 Fr.
|
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6.
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Beglaubigung von Fotokopien, je Urkunde
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10 Fr.
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7.
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Fotokopien und Durchschläge, pro Seite
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2 Fr.
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8.
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Anderweitige Verrichtungen im Auftrag Privater oder durch Private verursacht, Stundenansatz
|
60 Fr.
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|
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im Minimum
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15 Fr.
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||
3 Bedürftigen sind Auszüge, Bescheinigungen, Bestätigungen und Familienbüchlein kostenlos abzugeben. Für die übrigen Verrichtungen kann auf Gesuch hin die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein finanzieller Härtefall vorliegt.
§ 16 Gebühren der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion
1 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion erhebt folgende Gebühren:
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a.
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Bewilligungen:
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1.
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Bekanntgabe von Personendaten zum Zwecke der Forschung (Artikel 29a Absätze 1 und 2 ZStV
(8)
)
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50-300 Fr.
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2.
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Einsichtnahme in Zivilstandsregister (Artikel 30a ZStV)
|
200 Fr.
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3.
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Erstellung von Abschriften (Artikel 143 Absatz 1 ZStV)
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20-100 Fr.
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4.
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Abgabe beglaubigter Kopien von Belegen (Artikel 144 Absatz 1 ZStV)
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20-100 Fr.
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5.
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Ausstellung eines schweizerischen Familienbüchleins für ausländische Staatsangehörige (Artikel 147a Absatz 2 ZStV)
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25 Fr.
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6.
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Nachtragung eines Familienbüchleins von ausländischen Staatsangehörigen (Artikel 147d Absatz 2 ZStV)
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20 Fr.
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7.
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Eheschliessung zwischen ausländischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland (Artikel 168a Absatz 1 ZStV)
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250 Fr.
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8.
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Eheschliessung zwischen ausländischen Staatsangehörigen, wenn die schweizerischen Eheschliessungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Artikel 168b ZStV)
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100-300 Fr.
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9.
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Entgegennahme der Namenserklärung nach gerichtlicher Auflösung der Ehe (Artikel 177b Absatz 3 ZStV)
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30-60 Fr.
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b.
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Weitere Verrichtungen:
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1.
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Entgegennahme der Erklärung der Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht (Artikel 177d Absatz 2 ZStV, § 8 Buchstabe d)
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30-60 Fr.
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2.
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Befreiung von der Beibringung von Ausweisen für die Ehe verkündung
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20-200 Fr.
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3.
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Besonderer Arbeitsaufwand bei der Prüfung ausländischer Dokumente vor dem Eheverkündverfahren
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150-300 Fr.
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4.
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Anderweitige Verrichtungen im Auftrag Privater oder durch Private verursacht, Stundenansatz
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80 Fr.
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im Minimum
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20 Fr.
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||
3 Die Gebühr kann auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein finanzieller Härtefall vorliegt.
F. Finanzierung
§ 17 Kostenträger
Der Kanton trägt die Kosten für das Zivilstandswesen.
G. Schlussbestimmungen
§ 18 Übergangsbestimmung
1 Die Neuorganisation des Zivilstandswesens gemäss diesem Dekret wird auf den 1. Januar 2000 wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt führt die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion die Neuorganisation ein. Mit dem Zeitpunkt der Einführung der Neuorganisation werden die Bestimmungen dieses Dekrets wirksam. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 bis 7.
2 Die Gemeinden des Bezirks Laufen haben innert 6 Monaten seit Inkrafttreten dieses Dekrets Stellung zu nehmen, ob sie der Einführung der Neuorganisation im Sinne dieses Dekrets auf den 1. Januar 2000 zustimmen.
3 Hinsichtlich derjenigen Gemeinden des Bezirks Laufen, deren Gemeinde- und Bürgerrat der Einführung der Neuorganisation im Sinne von Absatz 2 zustimmen, wird die Neuorganisation auf den 1. Januar 2000 eingeführt, sofern die zivilstandsamtliche Tätigkeit betreffend dieser Gemeinden mindestens ein Halbpensum ergibt. Mit dem Zeitpunkt der Einführung der Neuorganisation werden die Bestimmungen dieses Dekrets wirksam; vorbehalten bleibt Absatz 7.
4 Erteilen Gemeinden des Bezirks Laufen ihre Zustimmung zur Einführung der Neuorganisation auf den 1. Januar 2000 und die zivilstandsamtliche Tätigkeit betreffend dieser Gemeinden ergibt kein Halbpensum, kann die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion diese Gemeinden mit Zustimmung von deren Gemeinde- und Bürgerrat einem anderen Zivilstandskreis im Sinne dieses Dekrets zuordnen, bis die Neuorganisation im ganzen Kanton eingeführt ist.
5 Hinsichtlich derjenigen Gemeinden des Bezirks Laufen, die der Einführung der Neuorganisation auf den 1. Januar 2000 nicht zustimmen, findet bis zum 31. Dezember 2003 das Dekret vom 11. November 1991 (9) über das Zivilstandswesen weiterhin Anwendung. Dies gilt auch hinsichtlich derjenigen Gemeinden des Bezirks Laufen, die der Einführung der Neuorganisation auf den 1. Januar 2000 zugestimmt haben, diese Einführung aber mangels Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen im Sinne von Absatz 4 nicht realisiert werden kann. Vorbehalten bleibt Absatz 7.
6 Dieses Dekret wird ab 1. Januar 2004 für den ganzen Kanton wirksam. Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion führt bis zu diesem Zeitpunkt die Neuorganisation hinsichtlich derjenigen Gemeinden des Bezirks Laufen ein, bei denen die Neuorganisation im Sinne dieses Dekrets nicht auf den 1. Januar 2000 eingeführt wird.
7 Der Gebührentarif gemäss den §§ 15 und 16 findet mit Inkrafttreten dieses Dekrets Anwendung.
8 Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten, deren Amt auf den 31. Dezember 1999 aufgehoben wird und denen keine Anstellung als Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter eines Zivilstandsamtes im Sinne dieses Dekrets angeboten wird, kann der Regierungsrat bei Vorliegen eines finanziellen Härtefalles eine Abgangsentschädigung ausrichten. Die Abgangsentschädigung beträgt maximal eine Jahresentschädigung. Diese berechnet sich auf der Grundlage der jährlichen Entschädigungen des Kantons sowie der Einwohner- und Bürgergemeinden im Sinne der §§ 16, 17 und 18 des Dekrets vom 11. November 1991 (10) über das Zivilstandswesen, wobei der Durchschnitt der Jahre 1997 bis und mit 1999 massgeben Stellvertreter der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten.
9 Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Sinne von § 10 Absatz 1 des Dekrets vom 11. November 1991 (11) über das Zivilstandswesen sind Inhaber eines kantonalen Nebenamtes.
§ 19 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit der Wirksamkeit dieses Dekrets wird das Dekret vom 11. November 1991 (12) über das Zivilstandswesen aufgehoben.
§ 20 Inkrafttreten
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Dekrets nach dessen Genehmigung durch den Bund.
Liestal, 12. März 1998 Im Namen des Landrates
die Präsidentin: Tschopp
der Landschreiber: Mundschin
Fussnoten: