LR Protokoll 2. April 1998 (Teil 3)
Protokoll der Landratssitzung vom 2. April 1998
Zur Traktandenliste dieser Sitzung main.htm
Übersicht Landratssitzungen (Traktanden und Protokolle)
4 97/45
Berichte des Regierungsrates vom 11. März 1997 und der Spezialkommission vom 19. März 1998: Kantonales Waldgesetz (kWaG). 1. Lesung
Fortsetzung der Beratung
§ 8 Absatz 1
Hansruedi Bieri: Da geht es nun darum, dass künftig Veranstaltungen im Wald mit mehr als 50 Personen dem Gemeinderat zum voraus zur Kenntnis zu bringen sind.
Der Antrag auf ersatzlose Streichung betrifft nur Ziffer 1 und stützt sich ab auf praxisnahe Erfahrungen.
Es könnte beispielweise der Fall sein, dass der ortsansässige Turnverein kurzfristig beschliesst, zusammen mit der Damenriege einen Waldlauf durchzuführen. Da wären die 50 Personen überschritten, was eine Meldung an an den Gemeinderat notwendig macht. Eine langfristige Vorausanmeldung ist nicht denkbar, da solche Anlässe sehr vom Wetter abhängig sind. Gleich verhält es sich mit Wandertagen der Schulen und mit den Schulreisen. Da werden sehr viele Leute unterwegs sein, ohne dass ein Gemeinderat etwas dagegen unternehmen kann. Weitere Beispiele können angeführt werden im Zusammenhang mit Seniorenwanderungen und Rentnergruppen. So steigen zB in Sissach drei bis vier Gruppen aus; zusammen gibt es dann 120 und mehr Leute, die trotzdem auf den Belchen marschieren. Es könnten noch weitere Beispiele konstruiert werden, die zeigen, dass die Bestimmung unmöglich und daher zu streichen ist.
Gregor Gschwind: Die CVP-Fraktion hat den gleichen Antrag gestellt. Abschnitt 1 ist nicht praktikabel und bringt dem Wald nichts. Wir sehen den Antrag verknüpft mit dem Dekret, wo wir die Richtzahlen herabsetzen wollen. Es gibt Gemeinden, wo die Uebernutzung des Waldes vorhanden ist, sodass sie sich überlegen, ob sie deshalb Veranstaltungen im Wald generell verbieten wollen. Das wäre dann auch schade. Daher sollen im Dekret vernünftige Zahlen enthalten sein.
Regierungsrat Eduard Belser: Es war viel von Vernunft die Rede. Vernünftig ist es, die Frage im Zusammenhang mit dem Dekret zu betrachten, als Gesamtpaket also.
Bei den 50 Personen geht es um eine Meldepflicht, nicht um eine Bewilligung. Es geht um die Orientierung, die Gemeinden sollen wissen, was in ihrem Wald geschieht. Es soll nach aussen sichtbar werden, was allenfalls im Wald alles stattfindet.
Was Herr Gschwind anführt, geht nun radikal gegen alles, was wir tragfähig machen wollten. Wenn man nun am Dekret zu schrauben beginnt, werden wir noch in einigen Jahren keine zusätzlichen Mittel haben für den Wald, das Gesetz, die Basis wird fehlen. Es ist sehr einfach, nun am Konsens da und dort am Schnürchen zu ziehen. Sie haben das Recht dazu, die grosse Mehrheit bitte ich, dafür zu sorgen, dass wir zu einem rechtskräftigen Waldgesetz kommen, sonst müssen wir uns gelegentlich vor den an- dern Kantonen genieren, die längstens ihre Gesetzgebungspflichten erledigt haben.
Jacqueline Halder unterstützt hier Regierungsrat Belser, was schon in ihrem Votum zum Eintreten zum Ausdruck kam. Hier handelt es sich um den eigentlichen Schicksals- paragraphen. Laut Auskunft der Experten hat man um diesen Paragraphen gerungen. Den Jugendgruppen, Pfadis, ist es wichtig, dass sie mit grossen Gruppen in den Wald gehen können; gleiches gilt für die Orientierungsläufer. Daran ist wohl das letzte Waldgesetz gescheitert.
Die Waldspezialisten haben erklärt, dass nicht nur die grossen Gruppen dem Wald schaden, es seien vielmehr auch die kleinen, zB Familien, die irgendwo im Wald ihre Würste braten. Man sollte tatsächlich nicht zu schrauben beginnen.
Ludwig Mohler nimmt an, dass die Kaserne Liestal Kompagnieübungen auf der Sichtern nicht vorher der Gemeinde mitteilen muss, schon nicht aus Gründen der Geheimhaltung.
Gregor Gschwind: Die CVP beantragt im Dekret zu § 1 Abs. 1b eine Herabsetzung auf 50 Personen und bei 1d und 1c auf je 100 Personen.
Wenn man die Sache als Ganzes betrachtet, könnten die verschiedenen Verbände doch einverstanden sein. Die Pfadi müssten dann den Gemeinderat nicht jeden Samstag orientieren, sie müssten dann nur für Grossveranstaltungen eine Bewilligung einholen.
Dieter Schenk unterstützt das Votum von Jacqueline Halder. Wir bewegen uns in einem gefährlichen Bereich, in welchem ein Schnellschuss nur schaden könnte. Es sind wirklich heisse Diskussionen gelaufen, und alle haben sich zusammengerauft und man hat gefunden, mit diesen Zahlen könne man leben.
Uebrigens, genau die von Hansruedi Bieri vorgebrachten Fallbeispiele sind nicht meldepflichtig, und die Wandergruppen verzetteln sich übrigens recht bald.
Roland Meury: Im Gesetz hat es wichtigere Punkte als diese Zahlen. Jede sog. Gegenpartei musste über ihren eigenen Schatten springen. Es wäre schade, nachdem man den Konsens gefunden hat, irgendwelche Gruppierungen durch diese Zahlen auf die Palme zu bringen. Die vorgeschlagenen Zahlen müssten begründet werden. Warum ist 100 besser als 200? Wo ist da die Logik?
Peter Minder: Die verschiedenen Gruppen von Waldbenützern bewegen sich auf einem Areal, das ihnen gar nicht gehört. Die vorgeschlagene Lösung ist gut. Wenn man zB nur bedenkt, was alles liegen bleibt oder welche Schäden angerichtet werden. Da schadet es gar nichts, wenn der Gemeinderat weiss, um welche Leute es sich handelt. Es spornt vielleicht auch zu etwas mehr Eigenverantwortung an.
Rita Kohlermann: Die Kommission hat akzeptiert, dass dies einer der heikelsten Paragraphen ist. Er brachte in der ersten Runde das Ganze zu Fall. Man sollte daher nichts ändern. Die Kenntnisgabe an die Gemeinden ist eine gute Sache. Sie erhalten dadurch einigermassen den Ueberblick über das, was in ihren Waldungen geschieht. Es kann auch dienen zur Koordination, falls mehrere Ver- anstaltungen zur gleichen Zeit vorgesehen sind.
Hanspeter Frey: Was geschieht mit jenen, die sich nicht anmelden? Werden sie vertrieben oder werden sie gebüsst? Wir sollten nur Sachen ins Gesetz aufnehmen, die auch vollzogen werden können.
Der Allschwiler Wald ist ein Naherholungsgebiet, wo man oftmals mehr Leute als nur 49 antreffen kann, die da beieinander sitzen.
Hansruedi Bieri: Es genügt nicht, hier den Konsens zu suchen. Dieser Punkt muss noch eine Volksabstimmung über sich ergehen lassen. Der Konsens draussen muss stimmen. Hinweis auf das Gastwirtschaftsgesetz. Wir müssen uns in der Nähe der Leute bewegen und nicht bei den Funktionären.
Die Verknüpfung mit dem Dekret ist gefährlich, dort geht es um die Bewilligung. Das würde dann noch heikler.
Regierungsrat Eduard Belser: Zur Frage von Max Ribi vom Vormittag: Man kann das (es geht um Einzäunungen).
Nun zu den aktuellen Fragen: Ich habe es auch nicht gern, wenn man feststellt, es werde zu eng. Aber, so oft sind es gar nicht 50 Personen. Man müsste dem BL-Turnverband gratulieren, wenn er mit Riegen von 50 Personen in den Wald gehen könnte. Wir sollten hier schon bei den Realitäten bleiben.
Mit der Meldepflicht sind wir auf die menschliche Ebene herunter gekommen. Wenn sich jemand nicht an die Bestimmungen hält, würde man bestimmt zuerst miteinander reden, man würde erklären, warum das so oder so ist. Es ist bestimmt keine Schikaniererei der Leute.
Emil Schilt: Im genannten Kantonalturnverband wird geplant, man kommt nicht erst am Donnerstag oder am Freitag mit einem Anlass.
Zu Hansruedi Bieri ist zu sagen, dass man eben das Volk darauf aufmerksam macht, dass es sich um den Schicksalsparagraphen handelt. Das glaube ich nun einfach nicht. Die ganzen Probleme sind in der Kommission zusammen mit den Experten beackert worden. Lassen wir doch der Sache ihren Lauf, und lasst uns glauben, dass wir mit Goodwill ein Stück Ordnung erhalten werden. Hier liegt doch das eigentliche Problem: Wir haben heute keine Ordnung mehr.
Kurt Schaub: Genau der Passus ... zur Kenntnis zu bringen ..., ist eine Chance für die Gemeinden, eine Informationskampagne durchzuführen. Indem sie informiert werden müssen, haben sie die Möglichkeit, an Leute, die in den Wald gehen, gezielt Tips abzugeben und das Verständnis für den Wald zu wecken. Wir wollen das ökologische Gedankengut, die Freizeitgestaltung und auch die Volksgesundheit zusammenbringen. Der § 8 zusammen mit dem Dekret ist eine gute Chance. Mit "Schrüübele" erreichen wir dasselbe wie 1995: Das Gesetz wird vor dem Volk keine Chance haben, und wir stehen einmal mehr vor einem Scherbenhaufen.
Ich bitte Sie daher, im Vertrauen auf die Experten und auf die Kommission der Vorlage zuzustimmen.
Jacqueline Halder: Hansruedi Bieri befürchtet eine Dynamik im Volk wie beim Gastwirtschaftsgesetz. Man werde das vorliegende Waldgesetz ablehnen, weil es nicht praktikabel sei. Die mitwirkenden Experten haben aber alle ihre Verbände vertreten. Sie sind nun dafür verantwortlich, ihre Kreise zu informieren und ihnen darzulegen, warum sie für die vorliegende Lösung eingestanden sind.
Gregor Gschwind: Regierungsrat Belser hat klar gesagt, man sei mit den Zahlen im Dekret hinaufgegangen und habe im Gegenzug den Absatz mit den 50 Personen gebracht.
Meines Erachtens haben sich die Leute der Expertenkommission überfahren lassen, denn das ist überhaupt keine Gegenleistung. Wir kapitulieren, der Schutz des Waldes wird hier eigentlich kaum ernst genommen.
://: Der Streichungsantrag wird mit 43 zu 30 Stimmen abgewiesen.
§ 8 Absatz 2
Peter Holinger schlägt folgende Neuformulierung vor:
Grosse Veranstaltungen im Wald bedürfen der Bewil-ligung des Gemeinderates oder grenzüberschreitend, der betreffenden Gemeinderäte - der Rest ist zu streichen.
Wenn der Kanton da noch mitredet, wird die Sache zu kompliziert. Ein erster Grund dafür ist die vieldiskutierte Gemeindeautonomie. Des weiteren gibt es Anlässe, die über die Kantonsgrenzen hinausgehen. Der direkte Weg wäre schlanker und schneller.
Die Sache soll nicht hier abschliessend geregelt werden, sondern zur Neuberatung nochmals zurück an die Kommission gehen.
Regierungsrat Eduard Belser: Das Begehren von Herrn Holinger ist ein Abschiednehmen von der Praktikabilität. Wenn ein Veranstalter möglichweise bei vier Gemeinden nachfragen muss, wird die Sache sehr schwerfällig. Bei einer grenzübergreifenden Situation soll er sein Anliegen bei einer Gemeinde einbringen können. Die Gemeinden sollen Stellung nehmen können zum Begehren. Es ist auch im Interesse der Gemeinden, dass auch Revierförster und Waldeigentümer zu Wort kommen sollen. Dieser Punkt wurde von den Gemeinden nicht grundsätzlich in Frage gestellt.
Hans Schäublin: Ganz so ist es nicht. Wenn irgend eine sportliche Veranstaltung stattfinden soll, fragt man einfach zwei Gemeinden an, dann wird die Bewilligung von einer andern Instanz bewilligt. Wenn eine Grossveranstaltung stattfinden soll, haben die Leute doch das Recht zu wissen, was passiert. Es macht daher Sinn, diesen Punkt in der Kommission nochmals zu beraten.
Rita Kohlermann: Die Kommission hat das Thema gründlich beraten. Eine Rückweisung wird nichts Neues bringen. Bitte, keine Rückweisung.
://: Die Rückweisung wird grossmehrheitlich abgelehnt.
Peter Holinger zieht seinen Aenderungsantrag zurück.
Absatz 3
Keine Wortmeldungen.
§§ 9, 10 und 11
Adolf Brodbeck macht sich keine Illusionen über die Chancen von Anträgen, die jetzt noch aus dem Plenum kommen.
Bemerkungen zu den Anträgen zu den §§ 9,10 und 11: Hier geht es um Ergänzungen und Aenderungen. Erstens geht es um die temporäre Kompetenz der Waldeigentümer, Waldstrassen bei Forstarbeiten kurzfristig temporär zu sperren und zu signalisieren.
Es geht des weitern um die Klarstellung betr. Unterhalt der Waldwege. Die Anträge entspringen der Praxis der Waldbewirtschaftung. Es geht zweitens nicht um schicksalshafte Eckpunkte des Gesetzes. Der Konsens wird nicht berührt, wenn wir diese Punkte nochmals betrachten. Drittens geht es um Fragen, die in der landrätlichen Kommission nicht eingehend besprochen worden sind. Viertens stellt sich die Frage, ob man tolerieren will, dass die Waldeigentümer ohne entsprechende Kompetenzen temporär und kurzfristig Waldstrassen sperren können.
Neue Abschnitte 4 zu den §§ 9 und 10, sollen zur Neuberatung an die Kommission gehen.
Der Waldeigentümer ist befugt, Waldstrassen befristet für den gesamten Verkehr zu sperren, wenn dies aus Sicherheitsgründen für forstliche Arbeiten erforderlich ist .
Regierungsrat Eduard Belser: Hier gilt das OR. Kantonale Regelungen sind daher nicht notwendig, auch nicht betr. Massnahmen zur Vermeidung von Schadenfällen. Gemäss OR besteht die Pflicht zur Sperrung. Die Ermächtigung ist also vorhanden.
Adolf Brodbeck zieht seine Anträge zu §§ 9 und 10 und den Teil betr. Signalisation in § 11 zurück.
zu § 11 Absatz 2
Adolf Brodbeck: Dieser Absatz ist zu ändern, es muss heissen:
Der Unterhalt der Waldwege ist Sache der Eigentü-mer. Die Einwohnergemeinden leisten Beiträge für den Unterhalt an Waldstrassen, welcher von nichtforstlichen Aktivitäten etc. verursacht wird.
Dieser Punkt sollte in der Kommission nochmals zur Sprache gebracht werden.
Regierungsrat Eduard Belser: Die Sache ist für die Eigentümer vorteilhaft geregelt, die Absicht der Umformulierung ist nicht klar ersichtlich.
Adolf Brodbeck: Es geht darum, dass die Verantwortung betr. Unterhalt beim Wegeigentümer liegt.
Regierungsrat Eduard Belser: Dann gilt hier, dass die generelle Unterhaltspflicht für die Wege nach ZGB geregelt ist. Es braucht somit keine kantonalen Bestimmungen. Nun haben wir die spezielle Regelung, wonach die Einwohnergemeinde verantwortlich ist.
Adolf Brodbeck: Wieso weist man denn die Verantwortung nicht klar zu.
Regierungsrat Eduard Belser: Spezielle Regelungen sind nur bei Abweichungen notwendig.
Rita Kohlermann: Die Kommission hat es auch so verstanden, dass hier das übergeordnete Recht zum Zuge kommt, und dass die Ausnahme in Absatz 2 geregelt ist. Wenn dies aber große Sorgen macht, besteht kein Grund, die Rücknahme in die Kommission zu verweigern.
Gregor Gschwind: Stellt sich Adolf Brodbeck vor, dass dann jeder Waldbesitzer mit der Schaufel den Weg instand stellt? In der Regel ist doch die Einwohnergemeinde dafür eingerichtet, solche Wege in Ordnung zu bringen.
Adolf Brodbeck: Es geht mir darum, dass der Waldeigentümer und der Strasseneigentümer im Gesetz ganz klar als Verantwortliche genannt werden, auch wenn es durch das höhere Recht abgedeckt ist.
Willi Müller: Die Sache ist doch klar. Wenn ich Wald besitze und ReiterInnen durchreiten lassen muss, muss die Gemeinde für allfllige Schäden aufkommen, nicht ich. Sonst sind wir dann wieder soweit, dass der Waldeigentümer den Weg sperrt, weil man ihn ja beschädigt.
://: Die Kommissionspräsidentin ist bereit, diesen Punkt in die Kommission zurückzunehmen.
Kein Widerspruch.
§§ 12 und 13
Keine Wortbegehren.
§ 14
Adolf Brodbeck: Kann man ... naturnah ... so interpretieren, dass man mit Pferden, statt mit Rückefahrzeugen und mit der Handsäge, statt mit Kettensägen den Wald bewirtschaften muss? Das wäre für die Revierverbände wohl ein Grund, gegen das Gesetz anzutreten.
Regierungsrat Eduard Belser kann den Fragesteller beruhigen. Die Expertenkommission und die Landratskommission waren sehr viel vernünftiger und näher bei der Realität, als hier suggeriert wird.
§§ 15 - 27c
Keine Wortmeldungen.
§ 27d
Willi Müller: Der Vergleich mit dem Waldgesetz eines andern Kantons hat gezeigt, dass wir sehr wenig betr. Förderung des einheimischen Holzes haben. Daher folgende Anträge:
zu § 27 neuer Buchstabe d:
Massnahmen zur Förderung der Holzverwendung und der Holzforschung ;
zu § 30 neuer Abschnitt a:
1 Der Kanton fördert die Verwendung einheimischen Holzes als Bau- und Werkstoff sowie als Energieträ-ger bei all seinen Tätigkeiten
2 Bei der Projektierung von kantonalen und kommunalen sowie vom Kanton subventionierten Bauten ist die Holzbauweise sowie die Nutzung von Holzenergie in die Evaluation einzubeziehen. Dabei sind auch ökologische Kriterien zu gewichten.
Regierungsrat Eduard Belser: Zu § 27 betr. Forschungsförderung: Das hat der Bund bereits in seinem Waldgesetz. Ich möchte hier keine neue Subventionsachse öffnen.
Wir müssen generell vorsichtig sein und nicht bei jedem Gesetz die ganze Subventionspalette anhängen. Man könnte allenfalls noch darüber reden, wenn wir zB an der Ing.-Schule einen speziellen Bildungsgang anbieten würden.
Rita Kohlermann: Die Kommission hat über die energetische Nutzung des Holzes gesprochen, nicht aber über den Bereich, der hier in zwei Anträgen vorliegt. Man kann diese Anträge in die Kommission zurücknehmen, um dazu fundiert Stellung nehmen zu können .
://: Keine Opposition gegen Rücknahme in die Kommission.
§§ 28 und 29
Keine Wortbegehren.
§ 30
Regierungsrat Eduard Belser: Absatz 1 im Antrag Müller ist durch § 39 des Energiegesetzes abgedeckt. Der Kanton hat den Tatbeweis längst angetreten, dass er bereit ist, hier etwas zu tun.
Zu Abs. 2 Antrag Müller: Da sehe ich keine Festlegung im Gesetz, schon gar nicht im geforderten Umfang. Der Kanton hat in diesem Punkt ein gewisses Fingerspitzengefühl, vgl. Turnhallenbau im Arxhof. Bitte, keine solche gesetzliche Regelung aufnehmen.
Heidi Portmann: Ist es nicht so, dass der Kanton in Absatz 1 verpflichtet wird, die Förderung nur auf seine eigene Tätigkeit auszurichten und nicht ganz allgemein?
Absatz 2 finde ich eigentlich gut. Ich kann mir überhaupt nicht vorstellen, dass da irgend jemand dagegen sein könnte. Das Problem wäre dann im Hinterkopf vorhanden.
Willi Müller: Warum wehrt sich Herr Belser mit Händen und Füssen dagegen, obwohl andere Kantone auf die Idee gekommen sind, so etwas in ihre Gesetze aufzunehmen? Der Kanton Luzern hat da ganz andere Ansichten.
Regierungsrat Eduard Belser: Betreffend Energie ist wirklich die ganze Palette abgedeckt - Hinweise auf verschiedene Holzheizungen - Der Tatbeweis wurde längstens erbracht, bevor eine Kommission in Luzern auf die Idee gekommen ist, so etwas ins Gesetz aufzunehmen. Wir sollten auch einmal sagen, was wir alles schon gemacht haben.
Im übrigen bin ich der Meinung, dass unsere Leute durch- aus in der Lage sind, seriös zu evaluieren, Bsp. Brücke über die Birs. Wenn man aber überall solche Bestimmungen in die Gesetze aufnimmt, geht die Sache mit der Zeit nicht mehr auf.
Roland Meury beantragt, auch diese beiden Anträge in die Kommission zurückzunehmen; sie haben etwas für sich. Wenn wir heute entscheiden, sind sie vom Tisch, es haben aber nicht alle den gleichen Wissensstand. Vermutlich ist die gesetzliche Grundlage nicht notwendig, grundsätzlich ist aber doch zu sagen, das man eigentlich kein Gesetz braucht, wenn man etwas will. Erst wenn man etwas nicht will, heisst es, die gesetzliche Grundlage sei nicht vorhanden.
Hans Ulrich Jourdan: Die Holznutzung gehört nicht in dieses Gesetz. Dafür ist der Markt vorhanden. Unser Konstruktionsholz kommt von auswärts. Das einzige, was wir bieten könnten, wären buchene Eisenbahnschwellen.
://: Der Ergänzungsantrag zu § 30a geht mit 32 zu 26 Stimmen zur Beratung an die Kommission zurück.
§§ 31 - 34
Keine Wortbegehren.
§ 35
Peter Holinger: Liestal hat als Sonderfall im Kanton einen Forstingenieur. Gemäss Art. 51 des Bundesgesetzes könnte die Regiearbeit eigentlich nur durch einen Förster erledigt werden. Da ist nun ein Spezialabsatz notwendig, der diesem Umstand Rechnung trägt, nämlich Abs. 3 (neu), er soll von der Kommission beraten werden:
Ist ein Forstingenieur mit der Leitung eines Revier- fortsbetriebes beauftragt, so kann auch er alle weite- ren Aufgaben, Pflichten und Rechte eines Revierför- sters übernehmen.
Rita Kohlermann: Da müssen wir uns auf das Waldgesetz des Bundes abstützen, das in Art. 51 sagt, dass für die Forstkreise Leute mit einer ETH-Ausbildung und für die Reviere diplomierte Förster einzusetzen sind. Da sind die Ausbildungswege ganz verschieden. Eine Rücknahme in die Kommission ist daher abzulehnen.
Peter Holinger will dem Stadtoberförster von Liestal nicht kündigen, daher soll der Absatz so ins Gesetz aufgenommen werden.
://: Rückgabe an die Kommission mit grossem Mehr beschlossen.
§§ 36 und 37
Keine Wortmeldungen.
§ 38
Rita Kohlermann: Nachdem das neue Baugesetz vom Volk angenommen worden ist, besteht hier bezüglich Waldabstand keine Diskrepanz mehr. § 38 kann daher ersatzlos gestrichen werden.
://: § 38 wird gestrichen.
§ 39
Keine Wortbegehren.
§ 40
://: Absatz b wird ebenfalls ersatzlos gestrichen.
§ 41
Rita Kohlermann: In Konsequenz lautet der neue Text: Die §§ 13 Absatz 1 und §§ 14 - 19 dieses Gesetzes, sowie §§ 95e und 97 Absatz 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8.1.1998 bedürfen der Genehmigung des Bundes.
://: § 41 lautet neu: Die §§ 13 Absatz 1 und §§ 14 - 19 dieses Gesetzes, sowie §§ 95e und 97 Absatz 5 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8.1.1998 bedürfen der Genehmigung des Bundes.
§§ 42 und 43: Keine Wortbegehren.
Kein Rückkommen, damit ist die 1. Lesung des Waldgesetzes abgeschlossen.
Änderung der Verfassung
Abschnitte I - III
Keine Wortmeldungen; damit ist die 1. Lesung der Änderung der Verfassung abgeschlossen.
Dekret über die Bewilligung für Veranstaltungen im Wald
§ 1
Gregor Gschwind: Die Zahlen sind zu hoch, der Schutz des Waldes ist nicht gewährleistet. Wir beantragen deshalb für Absatz 1b eine Reduktion von 100 auf 50 , bei Absatz 1c von 200 auf 100 Personen. Absatz 1d ist zu streichen.
Regierungsrat Eduard Belser: Das ist jetzt die Fortsetzung der Debatte um § 8, und ich bitte Sie, hier auch dabei zu bleiben. Bitte, nicht aufbrechen.
Rita Kohlermann unterstützt Regierungsrat Belser. Aus dem Bericht der Spezialkommission, Seite 1 der Vorlage, geht hervor, wer alles dabei gewesen ist und zum vorliegenden Konsens zugestimmt hat. Wenn wir hier nun ändern, müssen wir wieder von vorne beginnen. Die Kommission hat die vorliegenden Zahlen grossmehrheitlich unterstützt.
Jacqueline Halder stimmt dem vorliegenden Dekret auch contre coeur zu. Es sind wirklich sehr viele Leute, die da in den Wald gehen dürfen, bis es einer Bewilligung bedarf. Aus Solidarität mit den Sportvereinen ist das Gesetz zu unterstützen, damit es die erforderliche Mehrheit bekommt, die es braucht.
Alfred Zimmermann: Auch mir sind die Zahlen zu hoch, wir sollten sie aber trotzdem so belassen, wie dies Jacqueline Halder begründete. Wir machen dann in zwei, drei Jahren einen Vorstoss zur Aenderung des Dekretes.
://: Die Änderungsanträge von Gregor Gschwind werden mit grosser Mehrheit abgelehnt.
§ 2 Absatz 2
Peter Holinger beantragt folgenden neuen Text: Ist der Gemeinderat für die Bewilligung zuständig, hört er vorher die Revierförsterin oder den Revierförster, sowie alle betroffenen revierverbandspflichtigen Wald-eigentümer an.
Regierungsrat Eduard Belser bittet um Ablehnung dieses Antrages. Hier sollte nun die Revierförsterin oder der Revierförster in der Lage sein, die Interessen der Waldbesitzer in ihrem/seinem Revier zu vertreten.
://: Der Antrag Holinger wird mit grossem Mehr abgelehnt.
§ 3
Peter Holinger zieht seinen Antrag zurück.
§ 4
Keine Wortmeldungen.
Kein Rückkommen, 1. Lesung abgeschlossen.
Für das Protokoll:
Heinz Buser, Protokollsekretär
Fortsetzung des Protokolls vom 2. April 1998