Protokoll des Landrates des Kantons Basel-Landschaft vom 24. Januar 2008
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Protokoll der Landratssitzung vom 24. Januar 2008
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2008-018 vom 22. Januar 2008
Fragestunde: Mündliche Anfragen für die Landratssitzung vom 24. Januar 2008
- Beschluss des Landrats am 24. Januar 2008: < alle Fragen beantwortet >
Nr. 316
1. Christine Gorrengourt: Sonnenkollektoren in Kernzonen
Viele Baselbieter Gemeinden beteiligen sich am vom Kanton BL unterstützten Projekt: 1000 Solardächer für die Nordwestschweiz.
Laut Aussage des Baselbieter Ortsbildpflegers, Herrn Billerbeck ( BaZ 18. Januar 08), ist es ohne Gesetzesänderung möglich, heute schon Solaranlagen, welche das Ortsbild nicht stören, auch auf geschützten Bauten in der Kernzone zu bewilligen. Zudem hat am 1. November der Landrat die Motion "Solaranlagen aufs Dach - auch in Kernzonen!" praktisch einstimmig überwiesen.
Die Gemeinde Ettingen hat in ihrem neuen Zonenreglement die Formulierung: "Sonnenkollektoren sind zulässig, wenn das Ortsbild hierdurch nicht beeinträchtigt wird.".
Fragen:
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1.
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Wieso erhält die Gemeinde Ettingen vom Regierungsrat Mitte Dezember einen Entscheid (Regierungsratsprotokoll vom 12. Dez. 07) mit folgendem Wortlaut?
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"Der Regierungsrat stellt fest, dass gemäss kantonaler Praxis Sonnenkollektoren und Parabolantennen in Kernzonen nur auf Nebengebäuden zulässig sind. Sie dürfen nur wenig einsehbar sein und das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Es sei präzisiert, dass diese Praxis weiterhin gilt, auch wenn die Bestimmungen in Ziffer 14.2 des Zonenreglements Siedlung andere, weitergehende Interpretationen nicht ausschliesst."
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2.
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Wieso ist der Regierungsrat nicht gewillt, die bisherige Praxis zu ändern und den §7DHG grosszügiger auszulegen?
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3.
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Weder bei den Äusserungen des kantonale Ortsbildpflegers noch im §7DHG wird zwischen Haupt- und Nebengebäuden unterschieden. Wieso hält der Regierungsrat an der bisherigen Praxis fest?
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4.
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In welchem Zeitraum kann der Landrat damit rechnen, dass sein Wille umgesetzt wird?
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RR Jörg Krähenbühl zu Frage 1: Weil die Gemeinde die Einschränkungen für Sonnenkollektoren in Kernzonen in den Unterlagen zur Genehmigung gestrichen hat.
Zu Frage 2: Die Motion Reber liegt zur Bearbeitung in der BUD vor.
Zu Frage 3: Gemäss § 7 des Denkmal- und Heimatschutzgesetzes ist es untersagt, das Orts- und Landschaftsbild zu verunstalten. Die Ensembles von Hauptgebäuden gehören, im Gegensatz zu den Nebengebäuden, zu den wesentlichsten Elementen des Ortsbildes und sind deshalb von ungünstigen Einwirkungen frei zu halten. Die Äusserungen des Ortsbildpflegers im BAZ-Artikel vom 18.01.08 betreffen Einzelfälle, bei denen schon heute ausnahmsweise Kollektoren auf Hauptdächern in Kernzonen bewilligt worden sind, wenn diese nicht einsehbar waren. Diese Praxis wird sowohl bei der Genehmigung kommunaler Zonenvorschriften als auch im Bewilligungsverfahren bis heute verfolgt.
Zu Frage 4: Die Behandlung der Motion Reber ist bis Mitte 2009 zu erwarten, jene von Paul Jordi in der zweiten Hälfte 08.
keine Zusatzfrage
2. Georges Thüring: Umsetzung der Initiative für einen behinderten- und betagtengerechten ÖV
Am 26. November 1998 beschloss der Landrat:
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1.
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Der nichtformulierten Initiative "Für einen behinderten- und betagtengerechten öffentlichen Nah- und Regionalverkehr" wird Folge geleistet.
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2.
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Der Regierungsrat wird beauftragt, eine entsprechende Gesetzesvorlage auszuarbeiten.
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3.
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Der Regierungsrat wird beauftragt, dahin zu wirken, dass gesamtschweizerische technische Lösungen für den Behindertentransport ausgearbeitet werden.
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Seit bald 10 Jahren ist der Regierungsrat nun mit der Erledigung dieser Aufträge beschäftigt. Oder hat die vormalige, inzwischen mit einem grossartigen Gedenkbuch bedachte Baudirektorin dieses Geschäft einfach verschlafen? Ich nehme den Wechsel an der Spitze der dafür zuständigen Bau- und Umweltschutzdirektion zum Anlass, um der Regierung folgende Fragen zu stellen:
Fragen:
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1.
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Was geschah in den letzten fast 10 Jahren in dieser Sache?
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2.
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Weshalb hat es der Regierungsrat nicht geschafft, in dieser sehr langen Zeit den Auftrag, eine entsprechende Gesetzesvorlage auszuarbeiten, zu erledigen?
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3.
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Wann gedenkt der Regierungsrat, diesen Auftrag nun endlich zu erfüllen und dem Landrat eine entsprechende Gesetzesvorlage zu unterbreiten?
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4.
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Gibt es überhaupt eine Regelung, in welcher Frist Aufträge des Landrates durch die Regierung zu erledigen sind?
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5.
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Wie beurteilt der Regierungsrat die heutige Angebotssituation im Bereich eines behindertengerechten Transportes in unserer Region? Wo sieht er allenfalls
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Handlungsbedarf?
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RR Jörg Krähenbühl zu Frage 1: In den letzten 10 Jahren konnten in diesem Bereich grosse Fortschritte erzielt werden. Die Busflotten wurden weitgehend ersetzt und dabei die Anliegen von Menschen mit Behinderung berücksichtigt. Viele Tramwagen wurden umgebaut und bei der Regio-S-Bahn ist der Ersatz des gesamten Rollmaterials im Gang. Die ebenfalls geforderte einheitliche Handhabung auf Bundesebene wurde mit dem Behindertengleichstellungsgesetz erreicht. Auch die technische Umsetzung wurde durch den Erlass von Richtlinien des Bundes geregelt. Für den Um- und Neubau von Bushaltestellen wurden diese Richtlinien bereits ins Kantonale Recht übertragen. Dies ebenfalls in enger Abstimmung mit den Behindertenorganisationen.
Zu Frage 2: Diese Vorlage sollte stets in eine Gesamtrevision des Gesetzes zur Förderung des öffentlichen Verkehrs eingebettet werden. Der personelle Wechsel in der Führung der Abteilung öV und die Zurückweisung der Bahnreform 2, welche ebenfalls hätte berücksichtigt werden müssen, haben zu dieser Verzögerung geführt.
Die Berücksichtigung der Anliegen der Behindertenorganisationen ist aber ungeachtet dieser formalen Verzögerungen trotzdem erfolgt. Ziel war und ist es, den Zugang der Menschen mit Behinderung zum öV zu verbessern - auch wenn das Gesetz dazu auf kantonaler Stufe noch nicht vorliegt.
Zu Frage 3: Auf Bundesebene ist die Bahnreform 2 unter dem Namen "Revision der öV-Erlasse, RöVE" nun wieder in der Beratung. Anschliessend sollen die Arbeiten für die kantonale Revision des öV-Gesetzes unverzüglich an die Hand genommen werden. Die Initiative für einen behindertengerechten öV ist selbstverständlich auch ein Inhalt dieser Vorlage.
Zu Frage 4: § 29 der Kantonsverfassung ("KV", SGS 100) äussert sich zum Verfahren bei Volksinitiativen.
Bei nichtformulierten Begehren wie hier wird dem Landrat beantragt, eine Vorlage im Sinne des Begehrens auszuarbeiten (§ 28 Abs.3 KV). Will der Landrat dem Begehren Folge geben wie hier, oder will es das Volk so, "so arbeitet der Landrat innert zweier Jahre eine entsprechende Vorlage zuhanden des Volkes aus" (§ 29 Abs.3 KV). Die Verpflichtung und Verantwortung liegt gemäss Verfassung in diesem Fall beim Landrat und nicht bei der Regierung. Anders ist es etwa bei einer landrätlich überwiesenen Motion: Hier erhält der Regierungsrat den Auftrag vom Landrat, diesem eine entsprechende Vorlage (z.B. Gesetzesvorlage) innert zwei Jahren nach der Überweisung zu unterbreiten; diese Frist kann vom Landrat erstreckt werden. Der vom Landrat im Rahmen der Behandlung der Initiative erteilte Auftrag zur Ausarbeitung einer Vorlage wurde aufgrund der in Antwort zur Frage 2 aufgeführten Gründe noch nicht ausgeführt.
Zu Frage 5: Für alle behinderten Menschen, welche den öV benutzen können, wurde die Situation deutlich verbessert. Die Regio-S-Bahn, viele Schnellzüge, die allermeisten Trams und nahezu alle Busse weisen heute einen Bereich mit Niederflureinstieg auf. Auch die optische und taktile Information der Kunden wurde deutlich verbessert. Die meisten Perronkanten wurden erneuert und behindertenfreundlicher gestaltet. Noch gibt es aber Handlungsbedarf. Bei den Bushaltestellen kommen die neuen Richtlinien des Tiefbauamtes nur bei Neu- und Umbauten zur Anwendung. Das führt dazu, dass die behindertenfreundliche Gestaltung erst nach und nach umgesetzt wird. Auch beim Rollmaterial gibt es noch Handlungsbedarf. So ist bei den Tramfahrzeugen der Niederfluranteil zu gering. Dies wird sich mit der vorgesehenen Beschaffung von 40 neuen Trams durch die BLT und parallel durch die BVB verbessern. Bei der WB laufen derzeit Abklärungen über den möglichen Umbau der Fahrzeuge. Auch das Informationssystem soll unternehmensübergreifend verbessert und erneuert werden.
Für alle Menschen, welche aufgrund ihrer Behinderung den öV nicht benutzen können, besteht eine Kooperation und Mitfinanzierung mit der "Koordinationsstelle Fahrten für Behinderte beider Basel, KBB".
keine Zusatzfragen
3. Regula Meschberger; Wachbefehl der Armee
Die Schweizer Armee hat bekannt gegeben, dass künftig Wache mit geladener Waffe die Regel sein soll. Auf Grund des Widerstands, der in der Öffentlichkeit entstanden ist, wurde dann festgehalten, dass Ausnahmeregelungen in Absprache mit den Kommandanten und den Gemeindebehörden möglich seien. Dazu stellen sich Fragen in Bezug auf die Kaserne Liestal:
Fragen:
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1.
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Wie stellt sich der Regierungsrat grundsätzlich zum Wachdienst mit geladener Waffe?
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2.
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Wie wurde der Regierungsrat über diesen Entscheid der Armee informiert?
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3.
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Wie arbeitet die Regierung in dieser Frage mit der Stadt Liestal zusammen?
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4.
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Die Kaserne Liestal befindet sich in einem Wohn- und Geschäftsgebiet in unmittelbarer Nähe von Schulen: Wird der Regierungsrat dafür sorgen, dass vor der Kaserne kein Wachdienst mit geladener Waffe möglich ist?
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RR Sabine Pegoraro zu Frage 1: Nicht der Regierungsrat, sondern die Armee ist für die Sicherheit der Armeeangehörigen und der militärischen Objekte verantwortlich. Die Regierung kann der Armee somit nicht Anweisungen erteilen, in welcher Form sie ihre Verantwortung wahrnehmen soll. Für den Wachtdienst und die gewählte Sicherheitsstufe verantwortlich ist der Waffenplatzkommandant.
Zu Frage 2: Die Regierung wurde über den Entscheid der Armee nicht informiert.
Zu Frage 3: Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz pflegt einen regelmässigen Informationsaustausch mit der Stadt Liestal und mit den anderen Waffenplatzgemeinden Bubendorf, Seltisberg, Lupsingen, Nuglar, St. Pantaleon. Vor einer Woche fand ein Vorstellungstreffen zwischen dem Stadtpräsidium und dem neuen Waffenplatzkommando statt. Bei diesem Anlass kam auch das Thema Wachtdienst zur Sprache. Das Stadtpräsidium nahm zur Kenntnis, dass der Wachtdienst bis auf Weiteres ohne scharfe Munition durchgeführt wird. Vereinbart wurde überdies, dass weitere periodische Treffen zwischen der Stadt und dem Waffenplatzkommando stattfinden werden.
Zu Frage 4: der Wachtdienst erfolgt nicht vor der Kaserne, sondern innerhalb des geschlossenen Kasernenareals, dort, wo Zivilpersonen nur mit einer besonderen Berechtigung Zugang erhalten. Innerhalb dieses Areals ist die Armee für die Gewährleistung der Sicherheit verantwortlich. Selbstverständlich hält sich der Regierungsrat an diese Zuständigkeit.
keine Zusatzfrage
Für das Protokoll:
Urs Troxler, Landeskanzlei
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