Dünger

Dünger sind Stoffe, die der Pflanzenernährung dienen. Je nach Herkunft und Herstellungsart werden verschiedene Düngerkategorien unterschieden (siehe Tabelle):
 
1) Makronährstoffe: die Elemente Stickstoff, Phosphor, Kalium, Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel
2) Primärnährstoffe: die Elemente Stickstoff (N), Phosphor (P), Kalium (K)
3) die Elemente Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink, die in geringen Mengen für das Pflanzenwachstum essenziell sind.

Dünger dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in der Schweiz zugelassen sind. Zulassungsstelle ist das Bundesamt für Landwirtschaft.

Ein Dünger ist zugelassen, wenn er einem Düngertyp der Düngerliste gemäss Anhang 1, Teil 1 - 6 der Düngerbuch-Verordnung entspricht. Dünger, die keinem Typ der Dünger-liste entsprechen, bedürfen einer Bewilligung der Zulassungsstelle. Gesuch um Bewilligung für das Inverkehrbringen eines Düngers 

Für alle organischen und organisch-mineralischen Düngertypen, für bestimmte Spurennährstoffdünger sowie für Hof- und Recyclingdünger besteht eine Anmeldepflicht.  Formular zur Anmeldung eines Düngers 


Das Inverkehrbringen von Düngern sowie die Anforderungen an die Kennzeichnung und die Verpackung sind in der Dünger-Verordnung (DüV, SR 916.171) und der Düngerbuch-Verordnung EVD (DüBV, SR916.171.1) geregelt.

Falls ein Dünger mit einer Gefahrenkennzeichnung versehen ist oder mehr als 1% eines gefährlichen Stoffes enthält, muss gemäss den Bestimmungen der Chemikalienver-ordnung ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden. In diesem Fall muss bei der ersten Abgabe an berufliche Verwender sowie auch bei der Abgabe an den Zwischenhandel jeweils unaufgefordert das Sicherheitsdatenblatt zugestellt werden (bei weiteren Abgaben auf Wunsch). Die Zustellung kann auch elektronisch erfolgen (E-Mail oder Datenträger).

Dünger, die gemäss der Chemikalienverordnung als gefährliche Zubereitung gelten, müssen zudem 6 Monate nach dem erstmaligem Inverkehrbringen ins Produktregister der Anmeldestelle Chemikalien gemeldet werden, falls sie in Mengen von mehr als 100 kg / Jahr in Verkehr gebracht werden.
 
Im Weiteren müssen die Hersteller und Importeure oder Bewilligungsinhaber von Düngern, die als gefährliche Zubereitung gelten, der zuständigen kantonalen Fachstelle eine Chemikalien-Ansprechperson mitteilen. Benutzen Sie dazu bitte das Formular "Mitteilung der Chemikalien-Ansprechperson" .
 
Weitere Informationen zum Inverkehrbringen von Düngern finden Sie im Merkblatt B05 "Dünger in Verkehr bringen".
Kontakt
Amt für Umweltschutz und Energie
Rheinstrasse 29
Postfach
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T 061 552 51 11
F 061 552 69 84