Pflanzenschutzmittel
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Kategorie
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Wirkung gegen
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Insektizide
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Insekten
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Fungizide
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Pilze
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Herbizide
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Unkräuter, Ungräser
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Akarizide
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Milben
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Molluskizide
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Schnecken
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Rodentizide
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Nagetiere (z.B. Mäuse, Ratten)
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Zu den Pflanzenschutzmitteln gehören auch Mittel, die das Wachstum von Pflanzen beeinflussen (Wachstumsregulatoren). Pflanzenschutzmittel werden auch als "Pestizide" bezeichnet, wobei der aus dem englischen Sprachgebrauch stammende Begriff auch für Schädlingsbekämpfungsmittel steht.
Pflanzenschutzmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in der Schweiz zugelassen sind. Zulassungsstelle ist das Bundesamt für Landwirtschaft. Alle für den Verkauf in der Schweiz zugelassenen Pflanzenschutzmittel sind im Pflanzenschutzmittelverzeichnis gelistet. Das Pflanzenschutzmittelverzeichnis enthält auch die für den Parallelimport zugelassenen Produkte.
Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie die Anforderungen an die Einstufung, Kennzeichnung, die Verpackung und das Sicherheitsdatenblatt sind in der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV, SR 916.161) geregelt. In Anhang 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung sind auch die für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln zugelassenen Wirkstoffe gelistet.
Wer ein Pflanzenschutzmittel in der Schweiz in Verkehr bringen will, muss beim Bundesamt für Landwirtschaft ein Dossier einreichen.
Information zum Gesuch für die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels
Information über das Zulassungsverfahren für Pflanzenschutzmittel in der Schweiz
Für die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln muss eine Generaleinfuhrbewilligung beantragt werden.
Gesuch um Erteilung einer Generaleinfuhrbewilligung
Kontaktadresse für Fragen der Zulassung und des Imports ist das
Fachbereich Pflanzenschutzmittel
Tel. +41 31 322 85 16
Falls ein Pflanzenschutzmittel mit einer Gefahrenkennzeichnung versehen ist oder mehr als 1% eines gefährlichen Stoffes enthält, gilt es gemäss den Bestimmungen der Chemikalienverordnung als gefährliche Zubereitung. In diesem Fall muss bei der ersten Abgabe an berufliche Verwender sowie auch bei der Abgabe an den Zwischenhandel jeweils unaufgefordert das Sicherheitsdatenblatt (SDB) zugestellt werden (bei weiteren Abgaben auf Wunsch). Die Zustellung kann auch elektronisch erfolgen (E-Mail oder Datenträger). Im SDB muss unter Punkt 1 die Adresse des schweizerischen Bewilligungsinhabers aufgeführt sein.
Weitere Informationen zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln finden Sie im Merkblatt B04 "Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringen " .