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| Entwurf der landrätlichen Kommission (Von der Redaktionskommission bereinigt) Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) (96/177) (Übersicht) Bericht der Personalkommission vom 21. August 1997 |
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Zur Inhaltsübersicht dieses Kommissionsberichts
(96/177; Personalgesetz)
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Systematische Gesetzessammlung
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C. Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter E. Versicherungswesen und Haftung F. Bestimmungen für auf Amtsperiode Gewählte G. Bestimmungen über die kantonalen Nebenämter |
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Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 81 Absatz 1 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
(1)
, beschliesst:
I. Geltungsbereich
§ 1 Allgemeines 1 Dieses Gesetz ordnet das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Voll- oder Teilpensum: a. der kantonalen Verwaltung, der Gerichte und der Ombudsstelle b. der rechtlich unselbständigen kantonalen Anstalten und Regiebetriebe; c. der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden, mit Ausnahme der Kindergärten.
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Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in anderen Gesetzen.
§ 2 Weitere Unterstellungen 1 Unter Vorbehalt abweichender Regelungen in anderen Gesetzen gilt dieses Gesetz auch für a. die nebenamtlichen Richterinnen und Richter; b. die Inhaberinnen und Inhaber anderer Nebenämter des Kantons; 2 Für die Mitglieder des Regierungsrates gelten die in diesem Gesetz aufgestellten Bestimmungen über die Pflicht zur Verschwiegenheit, die Ablehnung von Vorteilen, die Ferien, das Lohnwesen, die Haftung und den Rechtsschutz.
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Die Mitglieder des Landrates und die basellandschaftliche Vertretung im Ständerat sind diesem Gesetz nicht unterstellt.
II. Begriffe
§ 3 Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Arbeitsverhältnis 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis.
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Auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters kann ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis begründet werden.
§ 4 Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern des Kantons 1 Als Inhaberin oder Inhaber eines kantonalen Nebenamtes gilt, wer ohne Begründung eines Arbeitsverhältnisses, insbesondere als Richterin und Richter oder als Mitglied einer nichtparlamentarischen Kommission, mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut und auf Amtsperiode gewählt ist.
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Inhaber von Nebenämtern des Kantons sind auch die Organe der Gemeinden in Ausübung kantonaler Funktionen.
§ 5 Anstellungsbehörden
Die Verordnung bezeichnet die zur Anstellung berechtigten Behörden und Instanzen, soweit sie nicht durch besondere gesetzliche Bestimmungen gegeben sind oder die Wahl durch das Volk oder den Landrat vorgesehen ist.
III. Personalpolitik
§ 6 Grundsätze der Personalpolitik 1 Der Regierungsrat bestimmt die Personalpolitik, soweit sie nicht bereits durch Gesetz und Dekret formuliert ist. Sie soll: a. den wirtschaftlichen, wirksamen und dem steten Wandel der Aufgaben angepassten Personaleinsatz sicherstellen; b. die Voraussetzungen schaffen, um die zur Erfüllung der Aufgaben des Kantons geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen und zu erhalten; c. den Bedürfnissen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rechnung tragen und die berufliche Entwicklung fördern; d. die Chancengleichheit für Frauen und Männer gewährleisten; e. die Beschäftigung und Eingliederung von Behinderten ermöglichen; f. die Beschäftigung und Wiedereingliederung von Erwerbslosen anstreben.
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Der Regierungsrat schafft die notwendigen Instrumente zur Verwirklichung der Personalpolitik.
§ 7 Direktionen, Landeskanzlei, Gerichte, Ombudsman
Die Direktionen, die Landeskanzlei, der Ombudsman und die Gerichte vollziehen die Personalpolitik.
§ 8 Personalamt
Das Personalamt erarbeitet die Grundlagen für die Personalpolitik und sorgt für die einheitliche Anwendung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
§ 9 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Vorgesetztenfunktion 1 Die Vorgesetzten tragen die Führungsverantwortung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
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Die Vorgesetzten streben die Delegation von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung an. Sie informieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frühzeitig und vollständig über Tatsachen und Vorhaben, die für deren Tätigkeit von Bedeutung sind.
IV. Datenschutz
§ 10 Erhebung, Aufbewahrung und Vernichtung von Daten 1 Personendaten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie von Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern dürfen erhoben und bearbeitet werden, soweit sie für die Beurteilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens für das Arbeitsverhältnis notwendig und geeignet sind.
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Personendaten sind bei Nichtanstellung zurückzugeben oder zu vernichten, wenn die betroffene Person der weiteren Aufbewahrung nicht zustimmt.
I. Begründung
§ 11 Ausschreibung 1 Offene Stellen sind öffentlich und geschlechtsneutral auszuschreiben.
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Befristete Anstellungen von bis zu zwölf Monaten Dauer müssen nicht ausgeschrieben werden.
§ 12 Voraussetzung der Anstellung 1 Für die Ausübung hoheitlicher Funktionen ist in der Regel das Schweizer Bürgerrecht erforderlich.
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Die Verordnung bezeichnet die hoheitlichen Funktionen und regelt die Ausnahmen vom Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts.
§ 13 Entstehung des Arbeitsverhältnisses 1 Das Arbeitsverhältnis entsteht durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, sofern Verfassung oder Gesetz nicht die Wahl durch das Volk oder den Landrat vorsehen.
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Die Verordnung regelt das Verfahren der Anstellung.
§ 14 Dauer
Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel unbefristet. Es kann beidseitig gekündigt werden.
II. Probezeit
§ 15 Probezeit 1 Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. 2 Die Anstellungsbehörde kann die Probezeit in begründeten Fällen auf drei Monate verkürzen oder um höchstens sechs Monate verlängern. 3 Während der ersten zwei Monate kann das Arbeitsverhältnis beidseitig jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden, danach mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen.
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Für vom Volk oder Landrat gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt keine Probezeit.
III. Beendigung
§ 16 Beendigungsarten Das Arbeitsverhältnis endet durch: a. Kündigung; b. Ablauf einer befristeten Anstellung; c. fristlose Auflösung; d. Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen; e. Arbeitsunfähigkeit infolge Invalidität; f. Erreichen der Altersgrenze; g. Tod;
h. Ablauf der Amtsperiode, Entlassung auf Gesuch hin und Amtsenthebung.
§ 17 Kündigungsfristen und -termine 1 Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit betragen beidseitig: a. im ersten Anstellungsjahr einen Monat; b. ab dem zweiten Anstellungsjahr drei Monate. 2 Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden.
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Die Kündigung kann jeweils auf Ende eines Monates, bei Lehrkräften nur auf Ende eines Schulsemesters ausgesprochen werden.
§ 18 Kündigungsform
Die Kündigung hat beidseits schriftlich zu erfolgen.
§ 19 Ordentliche Kündigung 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können das Arbeitsverhältnis ohne Grundangabe kündigen. 2 Die Anstellungsbehörde kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündigen, wenn wesentliche Gründe diese Massnahme rechtfertigen. 3 Wesentliche Gründe liegen vor: a. wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter längerfristig oder dauernd an der Aufgabenerfüllung verhindert ist; b. wenn die Arbeitsstelle aufgehoben oder geänderten organisatorischen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst wird und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Annahme des neuen oder eines anderen zumutbaren Aufgabenbereiches ablehnt oder die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches nicht möglich ist; c. wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aus Mangel an Fach- oder Sozialkompetenz nicht in der Lage ist, ihre oder seine Aufgaben zu erfüllen oder ungenügende Leistungen erbringt; d. wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen verletzt hat; e. wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine strafbare Handlung begangen hat, die nach Treu und Glauben mit der korrekten Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist. 4 Eine Kündigung durch die Anstellungsbehörde gemäss Absatz 3 Buchstaben c und d kann nur ausgesprochen werden, wenn der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine angemessene Bewährungsfrist eingeräumt worden ist. Die Verordnung regelt das Verfahren. 5 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Anstellungsbehörde ist unzulässig, wenn sie im Zusammenhang steht: a. mit der ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung und Durchsetzung gesetzlicher oder behördlicher Erlasse, oder
b. mit der Tätigkeit als Interessenvertreterin oder Interessenvertreter des Personals.
§ 20 Fristlose Auflösung 1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig jederzeit ohne Einhaltung von Fristen aufgelöst werden. 2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.
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Liegt kein wichtiger Grund für die fristlose Auflösung durch die Anstellungsbehörde und auch kein Kündigungsgrund gemäss § 19 vor, hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf angemessene Weiterbeschäftigung an einem gleichwertigen Arbeitsplatz.
§ 21 Arbeitsunfähigkeit infolge von Invalidität
Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente. Bei der Zusprechung einer Teilinvalidenrente ist das Arbeitsverhältnis neu abzuschliessen.
§ 22 Versetzung in den Ruhestand 1 Die Anstellungsbehörde kann das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf eine volle Vorpension gemäss den Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung hat.
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Die Kündigung aus diesem Grund ist nicht möglich, wenn die Rente der Vorsorgeeinrichtung einer Kürzung unterliegt, die nicht im Zusammenhang mit dem Kapitalvorbezug oder der Verpfändung für den Erwerb von Wohneigentum steht.
§ 23 Erreichen der Altersgrenze 1 Das Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich am letzten Tag vor dem Beginn des Monates, in dem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf eine Altersrente gemäss AHV-Gesetzgebung erwerben. 2 Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen über die Altersgrenze hinaus bis zum Ende des laufenden Kalender- oder Schuljahres verlängert werden. 3 Lehrkräfte können durch die Anstellungsbehörde verpflichtet werden, das Schulsemester zu vollenden, in dem sie die Altersgrenze erreichen.
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Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse beschäftigt werden, gilt keine Altersgrenze.
§ 24 Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen
Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen beendigt werden.
§ 25 Abgangsentschädigung 1 Der Regierungsrat, das Verwaltungs- und das Obergericht können auf Antrag der Anstellungsbehörde eine Abgangsentschädigung zusprechen: a. in Ausnahmefällen und soweit es im Interesse des Kantons liegt, wenn ein Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird; b. wenn die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches gemäss § 19 Absatz 3 Buchstabe b nicht möglich ist.
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Die Abgangsentschädigung beträgt höchstens einen Jahreslohn.
§ 26 Kündigung zur Unzeit
Die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kündigung zur Unzeit sind nach Ablauf der Probezeit mit Ausnahme der Regelung im Falle unverschuldeter Krankheit oder unverschuldeten Unfalls sinngemäss anzuwenden. Im Falle von Unfall oder Krankheit beträgt die Sperrfrist im ersten Anstellungsjahr 90 Tage danach 180 Tage.
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