2005-41 (1)


1 Einleitung

1.1 Auftrag


Das Büro des Landrates hat die Vorlage mit Beschluss Nr. 258d vom 03. Februar 2005 zur Vorberatung an die Geschäftsprüfungskommission gewiesen.




1.2 Vorgehen


Die fünf GPK-Subkommissionen haben die Vorlage in ihren zugewiesenen Bereichen zuhanden der Gesamtkommission vorberaten. Die Verfasserinnen und Verfasser der zur Abschreibung vorgeschlagenen Vorstösse (Ziffer 2) wurden mit Rundschreiben um ihre Stellungnahmen gebeten. Die eingegangenen Antworten wurden in die Beratung miteinbezogen.


Die Geschäftsprüfungskommission hat die Sammelvorlage 2005/041 zu 18 Postulaten und 2 Motionen, die zur Abschreibung beantragt werden, sowie 110 Postulaten und 13 Motionen, die weiterbearbeitet werden sollen, an ihren Sitzungen vom 14. April 2005 (Subkopräsidenten) bzw. 28. April 2005 (Plenum) behandelt.




1.3 Feststellungen der GPK


Die Geschäftsprüfungskommission folgt den einleitenden Feststellungen der Regierung in bezug auf die Rechtsgrundlagen und das Verfahren. Die Fristen sind per Gesetz verbindlich vorgegeben. Abschreibungen oder Verlängerungen um jeweils ein Jahr kann nur der Landrat beschliessen.


Erscheint ein Antrag begründet, heisst ihn der Landrat in der Regel diskussionslos gut. Lehnt der Landrat die von der Regierung beantragte Abschreibung eines Vorstosses ab, muss der parlamentarische Auftrag mit der ursprünglichen Bearbeitungsfrist weitergeführt werden.


Richtig eingesetzt kann die Sammelvorlage ein effizientes Instrument sein, um erledigte oder politisch nicht mehr relevante Vorstösse abzuschreiben und den Landrat über den Stand der Bearbeitung bzw. den Grund für die benötigte Fristverlängerung für hängige Aufträge zu informieren.


Aufträge, welche in einem sachlichen Zusammenhang mit laufenden oder geplanten Landratsvorlagen stehen, sollten grundsätzlich nicht im Rahmen der Sammelvorlage, sondern in Verbindung mit der entsprechenden Landratsvorlage zur Abschreibung beantragt werden.


Nicht zu begeistern vermag, wenn gewisse Vorstösse über Jahre hinweg immer wieder als zur Erledigung vorgesehen versprochen werden, nur um im Folgejahr wieder zurückgestellt zu werden. Beispiel Postulat 1995/66 : Seit 1997 wurde in der Sammelvorlage jeweils erklärt, das Postulat befinde sich «in Bearbeitung». Im Jahr 2001 befand es sich «in Bearbeitung im Rahmen des Projekts WoV», im Folgejahr wurde ein Bericht im Jahr 2002 in Aussicht gestellt. 2003 freute man sich drüber, dass der Bericht nun bis Ende 2003 vorliegen werde. Als 2004 versprochen wurde, das Postulat werde im Rahmen der Erarbeitung eines Agenturberichts behandelt, welcher bis Ende 2004 erstellt sein werde, beantragte die GPK, die Frist ein letztes Mal um ein Jahr zu verlängern. 2005 wird nun erklärt, was unter Punkt 3.1.1.3 der Landratsvorlage 2005/041 nachzulesen steht. [«Aufgrund von neuen prioritären Aufgaben und daraus entstandenen Kapazitätsproblemen mussten die Arbeiten für den Agenturbericht, der dieses Postulat beantwortet, etwas zurück gestellt werden]. Das Anliegen des Postulats ist gewichtig, der Agenturbericht wird sich auch mit Risiken und Haftungsfragen auseinandersetzen müssen. Nur zähneknirschend stimmt die GPK noch einmal einer Fristverlängerung zu.


In der aktuellen Vorlage lehnt ein Postulant die Abschreibung eines Vorstosses ab, weil aus der Begründung zwar hervorgeht, dass das Anliegen geprüft wurde, die vorliegende Berichterstattung jedoch ungenügend sei. Zur Begründung von Abschreibungsbegehren wünscht sich auch die GPK gelegentlich etwas mehr Substanz.



2 Abzuschreibende Aufträge

2.1 Finanz- und Kirchendirektion


2.1.1 Postulate


2.1.1.1-2.1.1.3 Die Postulate 2000/214 , 2000/223 und 2002/325 seien abzuschreiben.




2.1.2 Motionen


2.1.2.1-2.1.2.2 Die Motionen 1988/005 und 1988/006 seien abzuschreiben.




2.2 Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion


2.2.1 Postulate


2.2.1.1 Das Postulat 2001/036 soll nicht abgeschrieben werden.


Begründung: Der Postulant ist mit der Abschreibung nicht einverstanden: «Nach wie vor haben Tiere rechtlich einen ungenügenden Schutz. Die Anliegen des Tierschutzes sind gesamtheitlich anzugehen. Mit einem Verbandsklagerecht kann man verstärkt den Problemen von Mensch und Tier gerecht werden. Unter dem Gesichtspunkt, dass ‹Tiere keine Sache› sind, soll auch auf kantonaler Ebene alles getan werden, um die Rechte der Tiere zu verstärken».


Die GPK-Subko II schliesst sich dem Antrag an: Das Postulat soll zusammen mit dem vom Landrat am 23. Januar 2003 stehengelassenen Postulat 2001/025 betreffend Einsetzung eines Tierschutzanwalts (vgl. Vorlage 2002/180 vom 27. August 2002) behandelt werden. (s. auch Punkt 2.4.1.1 Teil JPMD)




2.2.2 Motionen


Keine Anträge auf Abschreibung.




2.3 Bau- und Umweltschutzdirektion


2.3.1 Postulate


2.3.1.1 Das Postulat 1990/136 soll nicht abgeschrieben werden.


Begründung: Die Fraktion der Postulantin ist mit der Berichterstattung nicht zufrieden: «Das Anliegen ist offenbar geprüft worden - ein Projekt liegt vor, ein Bericht aber nicht. Nachfragen haben ergeben, dass in den dem Kanton gehörenden Teilen möglicherweise eine Teilrevitalisierung vorgenommen werden kann. Die Ausführungen der Regierung in der Vorlage genügen nicht, um sich ein Bild darüber zu machen, ob das Postulat abgeschrieben werden kann.»


Die GPK ersucht den Regierungsrat, seinen Abschreibungsantrag durch einen kurzen, aber aussagefähigen Bericht an den Landrat zu ergänzen.




2.3.1.2 Das Postulat 1991/195 sei abzuschreiben.


2.3.1.3-2.3.1.4 Die Postulate 1995/230 und 1999/130 sollen noch nicht abgeschrieben werden.


Begründung: Die Bau- und Planungskommission hat den Bericht noch nicht geprüft: «Wir haben den erwähnten Bericht erst jetzt erhalten und konnten noch nicht prüfen, ob die Forderungen der Postulate tatsächlich erfüllt wurden. Wir beantragen, die Postulate ein weiteres Jahr stehenzulassen. In dieser Zeit werden wir den Bericht studieren.»


Weil die BPK den ihr vorgelegten Bericht, der die Abschreibung der Postulate begründen soll, erst behandeln wird, schliesst sich die GPK-Subko III dem Antrag an.


2.3.1.5 -2.3.1.8 Die Postulate 2000/132 , 2002/097 , 2003/046 und 2003/281 seien abzuschreiben.




2.3.2 Motionen


Keine Anträge auf Abschreibung.




2.4 Justiz-, Polizei- und Militärdirektion


2.4.1 Postulate


2.4.1.1 Das Postulat 2001/025 soll nicht abgeschrieben werden.


Die GPK-Subko IV beantragt, das Postulat stehenzulassen. Begründung: Mit der Ueberweisung des Postulats hat der Landrat den Auftrag erteilt, die Einsetzung eines Tierschutzanwalts zu prüfen. Am 23.01.2003 hat der Landrat eine Abschreibung des Postulats abgelehnt, da die Revision des Tierschutzgesetzes im Bund noch anstehe. Die regierungsrätliche Begründung für eine Abschreibung verweist nun darauf, dass der Bund die Institution des Tierschutzanwalts nicht vorsehe. Die Behandlung im Nationalrat steht zwar noch aus. Aber bereits der Ständerat hat, genau besehen, lediglich darauf verzichtet, eine solche Institution vorzuschreiben. So verwies auch Bundesrat Deiss am 06.10.2004 im Ständerat darauf, es sei «Aufgabe der Kantone, den Rechtsvollzug zu garantieren und dazu die notwendigen Institutionen einzusetzen». Der Landrat hat mit der Ueberweisung und dem Stehenlassen des Postulats den Auftrag gegeben, zu prüfen, ob eine solche Institution notwendig sei. Diese Prüfung auf der Grundlage des neuen Tierschutzgesetzes steht noch aus und soll nach dessen Verabschiedung erfolgen. (s. auch Punkt 2.2.1.1 Teil VSD)




2.4.2 Motionen


Keine Anträge auf Abschreibung.




2.5 Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion


2.5.1 Postulate


2.5.1.1-2.5.1.2 Die Postulate 2004/023 und 2004/025 seien abzuschreiben.


Zum Postulat 2004/025 äusserte sich die Postulantin gegenüber der GPK dahingehend, das Postulat sei stehenzulassen , weil der Auftrag wohl auf gutem Wege, aber nicht abgeschlossen und ein Bericht an den Landrat ausstehend sei.


Demgegenüber vertritt die GPK die Auffassung, man sei inzwischen einen Schritt weiter, das Postulat könne als mit der Vorlage zum Sonderbeitrag an die Universität Basel (LRV 2004/267 , LRB 1004 vom 20. Januar 2005) erfüllt gelten. Die GPK unterstützt den regierungsrätlichen Antrag, das Postulat abzuschreiben.




2.5.2 Motionen


Keine Anträge auf Abschreibung.




2.6 Landeskanzlei / Kantonsgericht


2.6.1 Postulate


2.6.1.1 Das Postulat 1998/197 soll nicht abgeschrieben werden.


Begründung: Die Postulantin ist mit der Abschreibung nicht einverstanden: «Die mit dem Postulat verbundene Forderung wird erst in der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion umgesetzt bzw. angewendet.»
Die GPK-Subko I schliesst sich dem Antrag an.


2.6.1.2 -2.6.1.3 Die Verfahrenspostulate 2004/015 und 2004/226 seien abzuschreiben.




2.6.2 Motionen


Keine Anträge auf Abschreibung.



3 Aufträge, die weiterhin bearbeitet werden

3.1 Finanz- und Kirchendirektion


3.1.1 Postulate


3.1.1.1 -3.1.1.32 Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern.




3.1.2 Motionen


3.1.2.1 -3.1.2.7 Die Frist für die Bearbeitung dieser Motionen sei um ein Jahr zu verlängern.




3.2 Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion


3.2.1 Postulate


3.2.1.1 - 3.2.1.3 Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern.


3.2.1.4 Die Frist für die Bearbeitung des Postulats  2000/246 sei um ein Jahr zu verlängern. Der Regierungsrat wird ersucht, dem Landrat bis 30. September 2005 einen Zwischenbericht zu unterbreiten. (s. auch 3.2.1.10).


3.2.1.5 -3.2.1.9 Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern.


3.2.1.10 Die Frist für die Bearbeitung des Postulats  2002/127 sei um ein Jahr zu verlängern. Der Regierungsrat wird ersucht, dem Landrat bis 30. September 2005 einen Zwischenbericht zu unterbreiten. (s. auch 3.2.1.4).


3.2.1.11 Das Postulat 1999/169 wurde mit der Landratsvorlage 2002/025 zur Abschreibung beantragt. Aus der vorberatenden Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission wurde argumentiert, dass - unabhängig von den Bemühungen in Richtung einer möglichen Zusammenlegung der Rheinhäfen der beiden Basler Kantone - das übergeordnete Anliegen betreffend einer verstärkten trinationalen Zusammenarbeit möglich sein sollte. Am 17. Oktober 2002 haben sich alle Fraktionssprecher für die Wichtigkeit der Anliegen des Postulates und gegen die Abschreibung geäussert. Das Postulat wurde daher stehengelassen.


Die GPK erwartet unabhängig vom Fortgang der Parlamentsvorlage über die Zusammenlegung der Rheinhäfen beider Basel, dass die VSD im Sinne des Postulats, der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission und des Landrates tätig wird. Der Regierungsrat wird ersucht, dem Landrat bis 30. September 2005 einen Zwischenbericht zu unterbreiten.


3.2.1.12 -3.2.1.20 Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern.




3.2.2 Motionen


3.2.2.1 -3.2.2.3 Die Frist für die Bearbeitung dieser Motionen sei um ein Jahr zu verlängern.




3.3 Bau- und Umweltschutzdirektion


3.3.1 Postulate


3.3.1.1 Die Frist für die Bearbeitung dieses Postulats sei um ein Jahr zu verlängern.


3.3.1.2 Die Frist für die Bearbeitung dieses Postulats sei um ein Jahr zu verlängern. Das Anliegen des Postulats (Ausarbeitung einer Strassenrechnung) soll mit der Landratsvorlage betreffend Aufhebung/Anpassung des Verkehrssteuerrabatts verbunden werden.


3.3.1.3 -3.3.1.18 Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern.


3.3.1.19 Die Frist für die Bearbeitung dieses Postulats sei um ein Jahr zu verlängern. (Zum Postulat wurde zwischenzeitlich mit der beim Landrat hängigen LRV 2005/074 berichtet).


3.3.1.20 -3.3.1.30 Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern.


3.3.1.31 -3.3.1.32 Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern. (Die Postulate 2002/197 und 2002/200 werden vom Regierungsrat in Verbindung mit der zwischenzeitlich erschienenen LRV  2005/111 zum Beschaffungsrecht zur Abschreibung beantragt).


3.3.1.33 -3.3.1.35 Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern.


3.3.1.36 Die Frist für die Bearbeitung dieses Postulats sei um ein Jahr zu verlängern. (Zum Postulat wurde zwischenzeitlich mit der beim Landrat hängigen LRV 2005/074 berichtet).




3.3.2 Motionen


3.3.2.1 Die Frist für die Bearbeitung dieser Motion sei um ein Jahr zu verlängern.




3.4 Justiz-, Polizei- und Militärdirektion


3.4.1 Postulate


3.4.1.1 -3.4.1.2 Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern. (Zu beiden Postulaten wurde zwischenzeitlich mit der beim Landrat hängigen Vorlage 2005/091 berichtet).


3.4.1.3 -3.4.1.5 Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern.


3.4.1.6 -3.4.1.7 Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern. (Zu beiden Postulaten wurde zwischenzeitlich mit der beim Landrat hängigen Vorlage 2005/091 berichtet).


3.4.1.8 -3.4.1.13 Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern.




3.4.2 Motionen


3.4.2.1 Die Frist für die Bearbeitung dieser Motion sei um ein Jahr zu verlängern.




3.5 Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion


3.5.1 Postulate


3.5.1.1 -3.5.1.7 Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern.




3.5.2 Motionen


3.5.2.1 Die Frist für die Bearbeitung dieser Motion sei um ein Jahr zu verlängern.




3.6 Landeskanzlei / Kantonsgericht


3.6.1 Postulate


3.6.1.1 Die Frist für die Bearbeitung dieses Postulats sei um ein Jahr zu verlängern. ( Zum Postulat berichtete das Kantonsgericht zwischenzeitlich mit der beim Landrat hängigen Vorlage 2005/106 ).


3.6.1.2 Die Frist für die Bearbeitung dieses Postulats sei um ein Jahr zu verlängern. ( Zum Postulaten berichtete das Kantonsgericht zwischenzeitlich mit der beim Landrat hängigen Vorlage 2005/107 ).


3.6.1.3 -3.6.1.4 Die Frist für die Bearbeitung dieser Postulate sei um ein Jahr zu verlängern.




3.6.2 Motionen


Keine hängigen Motionen.



4 Anträge

Die Geschäftsprüfungskommission beantragt dem Landrat:

Liestal, den 28. April 2005


Namens der Geschäftsprüfungskommission:
Der Präsident: Dieter Schenk



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