LR Protokoll 06.03.97: Anhang 'Gesetz ?ber Mietzinsbeitr?ge
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Auszug aus dem Protokoll der Landratssitzung vom 20. März 1997
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Anhang:
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Übersicht Landratssitzungen
(Traktanden und Protokolle)
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Inhalt:
Grundsatz
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| Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 106 Absatz 1 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984, beschliesst: Familien, Alleinerziehende, Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger in bescheidenen finanziellen Verhältnissen haben Anspruch auf Entlastung von übermässig hohen Mietzinsbelastungen, wenn dadurch die Fürsorgeabhängigkeit vermieden werden kann. § 2 Allgemeine Voraussetzungen 1 Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Gesetz ist die Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Erzielung eines den persönlichen Verhältnissen entsprechenden Einkommens. 2 Bezügerinnen und Bezüger von Leistungen nach diesem Gesetz können durch die kommunalen Vollzugsorgane verpflichtet werden, sich um eine preisgünstigere Wohnung zu bemühen oder eine Verminderung der Wohnkosten auf anderem Wege zu erreichen. 3 Leistungen nach diesem Gesetz können nur auf der Basis des Mietvertrages für den von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller selbst bewohnten Mietraum erfolgen. 4 Die Leistung von Massnahmenkosten nach dem kantonalen Fürsorgegesetz schliesst die Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz nicht aus. 1 Beitragsberechtigt sind auf Gesuch hin: a. Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im gleichen Haushalt lebenden minderjährigen oder in Erstausbildung stehenden Kind, b. Bezügerinnen und Bezüger einer AHV-Rente oder einer in der Regel vollen IV-Rente. 2 Beitragsberechtigt sind Schweizerinnen und Schweizer sowie niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen. Sie müssen seit mindestens zwei Jahren im Kanton Wohnsitz haben. § 4 Höhe des Mietzinsbeitrages Der Mietzinsbeitrag entspricht der Differenz zwischen der Jahresnettomiete und derjenigen Miete, die die Mietzinsbelastung auf ein tragbares Mass reduziert. 1 Die Gemeinden regeln durch Reglement die Voraussetzungen zur Beitragsberechtigung, insbesondere a. das tragbare Mass der Mietzinsbelastung, als Verhältnis zwischen Jahresnettomiete und Jahreseinkommen, b. Höchstmieten, c. Jahreseinkommenshöchstgrenzen, d. Vermögenshöchstgrenzen, e. Angemessenheit der Wohnungsgrösse. 2 An Besitzerinnen und Besitzer eines Motorfahrzeuges werden keine Beiträge ausgerichtet, sofern die Benützung des Motorfahrzeuges aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen nicht unabdingbar ist. § 6 Art und Verwendung des Beitrages Der Mietzinsbeitrag ist keine Fürsorgeleistung. Er darf nur zur Sicherung der bestimmungsgemässen Verwendung an Dritte abgetreten werden. 1 Die kommunalen Vollzugsorgane haben das Recht, bei der kommunalen oder kantonalen Steuerbehörde Einsicht in die Steuerunterlagen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu nehmen, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig ist. 2 Bezügerinnen und Bezüger von Mietzinsbeiträgen sind verpflichtet, den Vollzugsorganen jede Änderung einer für die grundsätzliche Bezugsberechtigung oder die Höhe der Bezüge erheblichen Tatsache innert Monatsfrist mitzuteilen. Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise die unrechtmässige Ausrichtung eines Beitrages erwirkt, hat den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten. 1 Die Gemeinden vollziehen dieses Gesetz. Der Kanton stellt ihnen ein Musterreglement zur Verfügung. 2 Die Kosten gehen zu Lasten der Gemeinden. 1 Das Gesetz vom 9. Dezember 1963 über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an kinderreiche Familien und Betagte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen sowie das Dekret vom 8. Juni 1964 zum Gesetz vom 9. Dezember 1963 über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an kinderreiche Familien und Betagte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen werden aufgehoben. 2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Liestal, Im Namen des Landrates der Präsident: der Landschreiber: |
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