LR Protokoll 29.05.1997 (Teil 5)
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Protokoll der Landratssitzung vom
29. Mai 1997
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Übersicht Landratssitzungen
(Traktanden und Protokolle)
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5. Paul Rohrbach: Gefährliches Blumenpflücken
Längs der Hauptstrasse Liestal-Bubendorf hat ein tüchtiger Landwirt - wie mancherorts - Blumenfelder angepflanzt zum "selber pflücken". Vor kurzem ist dort ein tragischer, tödlicher Verkehrsunfall geschehen durch Kollision mit der Waldenburgerbahn. Fragen: 1. Erachtet der Regierungsrat die verkehrstechnische Erschliessung des entsprechenden Feldes ebenfalls für besonders gefährlich? 2. Sieht der Regierungsrat eine Möglichkeit, die Situation - allenfalls bis wann? - zu entschärfen? 3. Das Risiko liesse sich kurzfristig vermindern durch ein Linksabbiegeverbot für talwärts fahrende, einbiegende Fahrzeuge, ebenso für ausfahrende Fahrzeuge. Kann dies als Übergangslösung in Betracht gezogen werden? Regierungsrätin Elsbeth Schneider: Der tragische Unfall an der Waldenburgerbahn hat auch die Regierung erschüttert. Selbstverständlich schauen wir, was man besser machen kann und warum es zu diesem Unfall kommen konnte. Bei aller Tragik dieses Unfalls bleibt die Sicherung der Niveauübergänge in der Zuständigkeit und Verantwortung der jeweiligen Verkehrsbetriebe und allenfalls Werkeigentümer. Im vorliegenden Falle handelt es sich um einen vorschriftsgemäss mit einem Andreaskreuz gesicherten Übergang. Zu Frage 1: Der angesprochene Niveauübergang ist nicht gefährlicher als viele andere Übergänge entlang der Waldenburgerbahn. Zu Frage 2: Eine Möglichkeit zu sofortigem und wirksamem Handeln, das zu einer Entschärfung führen würde, besteht leider nicht. Ich habe das Thema aber beim Verwaltungsrat der Waldenburgerbahn angemeldet und werde heute abend über mögliche Sofortmassnahmen diskutieren. Generell wird zu prüfen sein, inwieweit die unbewachten Feldübergänge zwischen Altmarkt und Neuhof aufgehoben und durch neue, mit entsprechenden Sicherheitseinrichtungen ausgestattete Niveauübergänge ersetzt werden können. Zu Frage 3: Linksabbiegeverbote nützen wenig, auch Rechtsabbiegevorgänge sind nicht weniger gefährlich. Zudem ziehen solche Verbote erhebliche Umwegfahrten nach sich und können ihrerseits zu gewagten Wendemanövern führen. Der Regierungsrat ist bestrebt, möglichst schnell zu einer Lösung zu gelangen. Paul Rohrbach hat beim besprochenen Übergang eine ganze Anzahl neu errichteter Parkplätz festgestellt. Er möchte wissen, ob dafür eine Bewilligungspflicht besteht und ob eine solche Bewilligung allenfalls erteilt worden ist. Regierungsrätin Elsbeth Schneider weiss nichts von zusätzlich errichteten Parkplätzen und hat auch keine Kenntnisse einer Bewilligung.
Drei renommierte Firmen, u.a. Prognos, sind in ihren Studien über den Stromverbrauch von Elektroheizungen zum gleichen Resultat gekommen: Die von ihnen ermittelten Zahlen - mit verschiedenen Berechnungsmodellen - liegen markant über denjenigen der Elektrowirtschaft. Die Zahl der Elektroheizungen im Kanton Basel-Landschaft ist sehr hoch. Im EBL-Gebiet ist die Leistungskurve im Winter in der Nacht sogar höher als am Tag, ein Unikum, vermutlich wegen der elektrischen Heizungen. Besonders ärgerlich für die Besitzerinnen und Besitzer ist, dass ihnen anfangs der 70er Jahre elektrische Heizungen von den EWs regelrecht aufgeschwatzt wurden. Eine Umstellung kommt den Besitzerinnen und Besitzern nun sehr teuer. Fragen: 1. Wieviel Strom wird von den Elektroheizungen im Kanton Basel-Landschaft verheizt (in kWh)? 2. Wieviel macht diese Menge von Winterstrom aus, den die EBM und EBL liefern? 3. Wieviele Elektroheizungen wurden seit 1983, als das Gesetz für die Bewilligungspflicht Inkraft trat, ersetzt? 4. Wieviele Elektroheizungen wurden seit 1983 bewilligt? 5. Elektroheizungen mit zentralem Boiler sind günstig zu ersetzen, z.B. mit einer Wärmepumpe. Jene Elektroheizungen, die als Direkt- oder Speicherheizungen in jedem Raum stehen, sind teuer zu ersetzen. a) Wie kontrolliert der Kanton den Ersatz dieser Direkt- oder Speicherheizungen? b) Sind bis anhin für den Ersatz einer Elektroheizung, insbesondere für den Ersatz von Direkt- oder Speicherheizungen, Energiesparbeiträge gesprochen worden? Wenn nein, warum nicht? 6. Hat eines der beiden EWs ein finanzielles Förderprogramm für den Ersatz von Elektroheizungen? Regierungsrat Elsbeth Schneider: Zu Frage 1: Die rund 5000 Elektroheizungen im Kanton verbrauchen etwa 140 Megawatt. Der Stromverbrauch der Elektroheizungen wird nicht separat, sondern gemeinsam mit dem gesamten Stromverbrauch beim Kunden gemessen. Über den geschätzten Stromverbrauch kann Ihnen die Elektra, nicht aber der Kanton Auskunft geben. Zu Frage 2: Auch zur Beantowrtung dieser Frage müssen Sie bei der Elektra anfragen. Zu Frage 3: Für den Ersatz von ortsfesten, elektrischen Widerstandsheizungen ist erst seit dem 1. Januar 1992, nach dem Inkrafttreten des ergänzten und erneuerten kantonalen Energiegesetzes, eine Bewilligung der kantonalen Behörde notwendig. Bisher hat der Kanton 2 Bewilligungen ausgesprochen für den Ersatz und 2 Bewilligungen für den Teilersatz von Elektroheizungen. Zu Frage 4: Das konsequente Einfordern von Gesuchsunterlagen und eine aktive Informationspolitik werden attestiert. Die Zahl der bewilligten Anlagen wird im Bericht als gering bezeichnet, durchschnittlich zwischen 10 und 20 Anlagen pro Jahr. 1996 waren es 9. Zu Frage 5 a) Die Kontrolle erfolgt in Absprache mit der Elektra. In einem Fall hat der Kanton die Verantwortlichen für den Einbau einer illegal eingebauten Elektroheizung verzeigt. Zu Frage 5 b): Im Rahmen einer Pilotaktion der EBL hat die BUD für den Ersatz von 50 Elektroheizungen einen Förderbeitrag von 150'000 Franken zugesichert, also rund 3000 Franken pro Anlage. Zu Frage 6: Ja, das EBL hat ein finanzielles Förderprogramm für den Ersatz von Elektroheizungen.
Der Kanton hat die Energieberatung an die EBL, EBM und IWB abgegeben. Bei diesem Entscheid sind der Kanton und die Gemeinden davon ausgegangen, dass der Kanton, die Gemeinden (freiwillig) und der Bund Kosten von max. je 25 Rappen pro EinwohnerIn tragen. Der Bund ist aber im Oktober 1996 ausgestiegen. Er zahlt keine direkten Beiträge an Energieberatungsstellen mehr. Frage: Hat der Kanton die Gemeinden darüber informiert, dass der Bund nicht mehr mitmacht? Wenn nein, warum nicht? Regierungsrätin Elsbeth Schneider: Es trifft nicht zu, Frau Portmann, das der Bund ausgestiegen ist. Das Bundesamt für Energiewirtschaft hat das Ihnen persönlich mit dem Schreiben vom 22. April 1997 ausgeführt und erklärt. Der Bund ist überzeugt, dass die Energieberatung, wie sie der Kanton Basel-Landschaft durchführt, mithilft, das Ziel von Energie 2000 zu erreichen. Im Rahmen des Programms Energie 2000 der Gemeinden unterstützt der Bund den Vertrieb verschiedener Produkte, wie zum Beispiel Energiebuchhaltungen oder Energiewochen, welche von den öffentlichen Energieberatungen EBL und EBM auch wieder angeboten werden. Die weitere Unterstützung des Bundes während der Einführungsphase der Baslbieter Energieberatung ist zur Zeit Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Aufsichtsgremien. Die Gemeinden sind nicht orientiert worden, weil sie dadurch nicht tangiert werden.
Gemäss dem Energiegesetz muss die Regierung die Tarife und die Tarifstrukturen der Strompreise genehmigen. Auf den 1. Januar 1997 hat die EBM den von der Stromkundschaft unbeeinflussbaren Grundpreis von Fr. 7.25 auf Fr. 10.- pro Monat erhöht, das sind 38 Prozent! Die Entrichtung eines Grundpreises ist eine rein politische Angelegenheit. Denn selbstverständlich darf ein EW die Kosten für Zählermiete, Zählerablesung, Rechnungstellung und Installationskontrollen auf den Kilowattstundenpreis legen. So macht es die Stadt Zürich und andere EWs schon lange zur vollen Zufriedenheit ihrer Kundschaft. Fragen: 1. Hat die Regierung mit der EBM das Gespräch gesucht betreffend der Erhöhung des Grundpreises? 2. War die Aufhebung des Grundpreises bei den letzten beiden Tarifgenehmigungen durch den Kanton ein Thema? 3. Die Regierung stellt in der Vorlage 95/77 betreffend "Verpflichtungskredit für Kantonsbeiträge nach dem Energiegesetz..." fest, dass "tiefe Energiepreise oft Massnahmen zur Reduktion des Energiebedarfs und zur Nutzung erneuerbarer Energien verhindern...". Mit der Genehmigung des massiv erhöhten Grundpreises hat die Regierung die Politik der Atiefen Strompreise" unterstützt. Was waren die Überlegungen, die saftige Erhöhung des Grundpreises zuzulassen und somit den kWh-Strompreis dadurch tief zu halten? 4. Um wieviel wäre der Kilowattstundenpreis in der Tarifgruppe 3 (vor allem Haushalte und Kleingewerbe) bei Aufhebung des Grundpreises gestiegen? Regierungsrätin Elsbeth Schneider: Zu Frage 1: Ja! Zu Frage 2: Nein! Die vollständige Aufhebung der Grundgebühr würde zu nicht verursachergerechten Tarifen führen. Zu Frage 3: Gemäss den richtungsweisenden EVED-Empfehlungen vom Mai 1989 für Tarife von leistungsgebundenen Energien sollen die Grundgebühren die Kosten für Zählermiete, Zählerablesung, Rechnungsstellung und Installationskontrolle nicht übersteigen. Bei der EBM betragen diese Fixkosten pro Abonnentin oder Abonnenten rund 165 Franken jährlich. Die jährliche Grundgebühr liegt tiefer, nämlich bei 120 Franken. Dennoch empfiehlt die BUD aus Energiespargründen die Grundgebühren mittelfristig wenn möglich etwas zu senken. Zu Frage 4: Zum Kilowattpreis kann Ihnen das EBM Auskunft erteilen.
1. Wie hoch sind die Bundesbeiträge für unseren Kanton? 2. Wie verteilt der Kanton die Gelder (Beitrag an Gemeinden, an Private, welche Projekte etc.)? Regierungsrätin Elsbeth Schneider: Zu Frage 1: Der Bund und nicht der Kanton verteilt die Gelder. Die Gesuche sind an die Energiefachstellen der Standortkantone einzureichen. Der Standortkanton kann zuhanden des Bundes dem Gesuch Empfehlungen beiheften. Über die Aufnahme in das Investitionsprogramm entscheidet der Bund. Zu Frage 2. Bei den Energie 2000 - Projekten gibt es keine Bundesbeiträge an die Kantone. Es gilt das Prinzip, dass derjenige, der zuerst kommt, Chancen hat für die Aufnahme seines Projektes. Heidi Portmann fragt, ob der Bund dies in den Medien bereits bekanntgegeben habe. Regierungsrätin Elsbeth schneider: Wir haben heute bereits von Kollege Belser erfahren, dass der Bund gute PR-Berater einsetzt und aus diesem Grunde nehme ich an, der Bund werde seine Informationspflicht erfüllt haben. Für unseren Kanton werden die Medien die Informationen heute aufnehmen und verbreiten.
Am 13. Mai 1997 hat das zuständige Statthalteramt in einer Gärtnerei in unserem Kanton mehrere hundert Hanfpflanzen und mehrere tausend Hanfstecklinge beschlagnahmt. Dem Besitzer wird vorgeworfen, er verstosse gegen das Betäubungsmittelgesetz und betreibe illegalen Hanfanbau. Besagte Gärtnerei war vorher unbehelligt zwei Jahre im Kanton Solothurn tätig und betreibt nun das Geschäft im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeindebehörde seit September 1996 im Kanton Basel-Landschaft. Die Gärtnerei züchtet Mutterpflanzen THC-haltiger Hanfsorten und zieht von diesen Stecklinge, welche im Grosshandel an Bauern und Verkaufsläden weiterverkauft werden. Im Herbst wurde jeweils für den Verkauf auch Samen produziert. Zur Zeit befindet sich aber keine Hanfpflanze in Blüte. Da die Gärtnerei jetzt Hochsaison hat, aber nun schon zwei Wochen mit einem Verkaufsverbot belegt ist, wird deren Existenz bedroht. Die Ergebnisse der Analysen ziehen sich dahin, obwohl bsw. eine THC-Probe der Pflanze innert 24 Std. erfolgen könnte. Genau eine Woche nach dieser Razzia unterbreitete der Regierungsrat dem Landrat die Vorlage betreffend Standesinitiative zur Neuregelung von Cannabisprodukten im Betäubungsmittelgesetz kurz Legalisierung. Es besteht daher für mich ein gewisser Erklärungsbedarf. Fragen: 1. Aus welchen Gründen erfolgte oben beschriebene Beschlagnahme? Wann ist mit den Analysenergebnissen resp. einem Entscheid bezüglich Verkaufsverbot zu rechnen? 2. Sind solche "Hanffeldzüge" der Baselbieter Justiz üblich? Wie oft wurden sie in den letzten Jahren veranlasst und anhand welcher gesetzlichen Vorgaben? Welche Konsequenzen ergaben sich mehrheitlich für die Betroffenen? 3. Welches Ziel verfolgt die Baselbieter Justiz mit der Beschlagnahme von Hanfpflanzen? 4. Müssen nun diejenigen Landratsmitglieder, die ihren Hanfsamen zu Hause gesät haben und die Pflänzchen nun pflegen, ebenfalls mit Razzien rechnen? 5. Wie ist Ihrer Ansicht nach diese konkrete Beschlagnahmeaktion mit der soeben lancierten Vorlage zur Legalisierung von Cannabisprodukten vereinbar? Besteht für Sie nicht auch ein gewisser Widerspruch? Regierungsrat Andreas Koellreuter: In einem der Bundesämter für Gesundheitswesen, Polizeiwesen und Landwirtschaft publizierten Informationsblatt über Hanfkulturen vom März 1995 wird darauf aufmerksam gemacht, dass, wer Hanf anbaut, damit rechnen muss, in ein Verfahren zur näheren Abklärung herangezogen zu werden. Um Konflikte mit dem Betäubungsmittelgesetz zu vermeiden, wird den interessierten Landwirten empfohlen, nur Hanfsorten mit einem THC-Gehalt von unter 0,5 % zu benützen. Seit dem 1. Juli 1996 müssen Eigentümer von Hanfkulturen, gestützt auf Artikel 66 der Betäubungsmittelverordnung den zuständigen Behörden, also auch den Strafverfolgungsbehörden, auf Verlangen sämtliche Angaben über die Art des angebauten Hanfs sowie über die Verwendung Angaben machen. In jeder Hanfpflanze ist THC in unterschiedlicher Konzentration vorhanden. THC ist eine halluzinogene Substanz, die zu den Betäubungsmitteln im Sinne des Eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzes gehört. Dieses Gesetz schreibt vor, dass das Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und das Harz seiner Drüsenrohre, das sogenannte Haschisch, nicht angebaut, eingeführt, hergestellt oder in den Verkauf gebracht werden dürfen. Bei absichtlichem Handel droht Gefängnis bis zu drei Jahren; wird zudem gewerbsmässig gehandelt oder ein erheblicher Gewinn erzielt, so sanktioniert dies das Gesetz mit Gefängnis oder Zuchthaus nicht unter einem Jahr. Damit kann eine Busse bis zu einer Million Franken verbunden werden. Zur Absicht beziehungsweise zum Vorsatz gehört auch der indirekte Vorsatz, das heisst, wer in Kauf nimmt, dass die von ihm veräusserten Produkte zur Gewinnung von Betäubungsmitteln oder als Betäubungsmittel missbraucht werden, macht sich ebenfalls strafbar. Werden die genannten Handlungen fahrlässig begangen, so verlangt das Gesetz immer noch eine Freiheitsstrafe. Absolut erste Priorität geniesst die Bekämpfung des Handels mit harten Drogen. Zudem haben die Strafverfolgungsbehörden nicht die allenfalls wünschenswerte Ermessensfreiheit, die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes nicht anzuwenden. Die Gesetzgeber, also auch der Landrat, verbieten ein Handeln nach Gutdünken. Zu Frage 1: Zweck einer Beschlagnahmung ist es, Gegenstände die als Beweismittel dienen können und oder deren Entziehung oder Verfall droht, zu sichern. Die Beschlagnahmung im vorliegenden Falle ist im Rahmen eines Strafverfahrens des Statthalteramtes Sissach erfolgt. Initiiert wurde das Verfahren von der Drogenfahndung aufgrund diverser Hinweise von Drittpersonen. Es besteht der Verdacht, dass in der genannten Gärtnerei in grossem Umfang Hanfpflanzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln angebaut worden sind. Es wird vermutet, dass die Hanfprodukte nicht zu Zierzwecken angeboten werden, sondern um den Kunden die Herstellung der durch das Bundesgesetz verbotenen Betäubungsmittel zu ermöglichen. Zur Abklärung von strafbaren Handlungen ist zum üblichen strafprozessualen Mittel der Beschlagnahmung gegriffen worden. Es wurden 10500 Stecklinge und rund 700 Mutterpflanzen örtlich mit Beschlag belegt. Zur Aufrechterhaltung der Beschlagnahmung ist es notwendig, dass sich der Tatverdacht im Verlaufe der Untersuchung verdichtet. So kann, je nach Erkenntnisstand der Untersuchung, die Beschlagnahmungen überprüft, geändert oder aufgehoben werden. Inzwischen sind nur noch 14 Mutterpflanzen von 14 verschiedenen Sorten beschlagnahmt. Die Stecklinge haben kaum einen THC-Gehalt. Allerdings würde eine Laboruntersuchung 24 Stunden pro Probe dauern und die Untersuchung der 14 Sorten würde die Kleinigkeit von 10000 Franken kosten. Für den Moment hat man von einer Laboruntersuchung abgesehen. Zu Frage 2. Die Strafverfolgungsbehörden befinden sich nicht auf dem Kriegspfad und unternehmen deshalb auch keine "Feldzüge". Die Polizei hat noch nie grössere Ermittlungsaktionen wegen des Hanfanbaus durchgeführt. Gesamthaft sind zwei bis drei Personen überprüft worden. Die gesetzlichen Grundlagen bilden unter anderen das Betäubungsmittelgesetz, das Eidgenössische Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung. Für die Betroffenen hat es keine Konsequenzen gegeben. Zu Frage 3: Mit der Beschlagnahme von Hanfpflanzen verfolgt die Baselbieter Justiz ganz einfach die Erfüllung des immer noch geltenden gesetzlichen Auftrages. Zu Frage 4: Die Polizei und die Statthalterämter haben viel zu wenig Personal, um solche sogenannte Razzien zu veranstalten. Im übrigen rechnen nicht nur die Strafverfolgungsbehörden mit dem vorbildhaften, gesetzestreuen Verhalten der Volksvertreterinnen und Volksvertreter. Ausserdem kann jedermann ohne Bewilligung jegliche Hanfsorte pflanzen, sofern er das nicht mit der Absicht tut, sich oder andern zu ermöglichen, aus der Hanfpflanze Betäubungsmittel zu gewinnen. Zu Frage 5: Die Strafverfolgungsbehörden müssen ihre persönlichen Wertvorstellungen bei der Gesetzesanwendung zurückstellen. Der Regierungsrat selber möchte etwas ändern. Dies ist auch der Grund für seine Unterstützung der Standesinitiative. Inzwischen kann er sich aber nicht über das immer noch bestehende Recht hinwegsetzen. Es gehört im übrigen zur Lebenserfahrung eines Regierungsrates, Frau Graf, dass das Leben auch aus Widersprüchen besteht. Maya Graf bedankt sich bei Regierungsrat Koellreuter für die umfassende Beantwortung ihrer Anfrage und möchte bezüglich des Verkaufsverbotes für Stecklinge genauer erfahren, was diesbezüglich aufgehoben worden ist und was noch immer besteht. Regierungsrat Andreas Koellreuter: Im Moment besteht das Verkaufsverbot nur für die 14 beschlagnahmten Pflanzen, für die Stecklinge sowieso nicht. Landratspräsident Erich Straumann beendet die Fragestunde und geht wieder zurück zu Traktandum 4. |
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