Protokoll der Landratssitzung vom 3. Mai 2007

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2006-324 vom 19. Dezember 2006
Vorlage: Totalrevision des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) - 1. Lesung
- Bericht der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission vom 18. April 2007
- Beschluss des Landrats am 3. Mai 2007 < 1. Lesung abgeschlossen (ohne Änderung) >



Nr. 2418

Kommissionspräsidentin Rita Bachmann -Scherer (CVP) berichtet, die Totalrevision des Jagdgesetzes nehme sehr unterschiedliche Anliegen auf, so die Erweiterung des Zweckartikels, die generelle Anerkennung aller schweizerischer Jägerprüfungen, die Förderung der Eigenverantwortung der Jagdberechtigten, eine Jagdplanung und Bestandesregulierung nach wildbiologischen Kriterien, die Möglichkeit, Ausnahmen von der generellen Leinenpflicht für Hunde während der Hauptbrut- und Setzzeit beschliessen zu können sowie die Streichung der Beiträge an die Einzäunung von Maiskulturen.


Neu aufgenommen wurde mit § 23 die Schaffung von Kirrungen, eine Art Ablenk- oder Futterstelle, um die Kontrolle über den Schwarzwildbestand zu erleichtern. Ebenfalls neu wurde in § 39 die Problematik des Fallwilds geregelt. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission nahm damit ein Anliegen der Jäger auf, welche anlässlich der Anhörung feststellten, dass jährlich 400 bis 500 Tiere Opfer des Strassenverkehrs werden. Mit der Formulierung: "Der Kanton kann Massnahmen zur Verhinderung von Fallwild ergreifen." , wird die bedauerliche Tatsache des Fallwilds im Gesetz aufgenommen. Es wird damit die Möglichkeit geschaffen, die zur Zeit im Kanton Zürich im Versuch stehenden akustischen Warnvorrichtungen erstmals an einer noch zu bestimmenden Versuchsstrecke zu erproben. Eine starke Mehrheit der Kommission lehnt die Änderungen gemäss §§ 51 und 52 der Vorlage ab. Die Regierung wollte damit erreichen, dass Veranstaltungen, welche bis zu 100 Meter vom Waldrand entfernt stattfinden, gleichbehandelt werden wie Veranstaltungen im Wald selbst. Eine Minderheit sah in der vorgeschlagenen Lösung die beste Möglichkeit, das Wild zu schützen. Die Mehrheit jedoch erachtet die Regelung als sehr schwer durchführbar und zudem sei man der Ansicht, auch Menschen benötigten diese Ruhezone.


Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission beschloss mit 10:1 Stimmen bei einer Enthaltung, der Totalrevision des Jagdgesetzes zuzustimmen.


Simone Abt (SP) erklärt, die SP-Fraktion könne sich der Argumentation der Kommission anschliessen und werde keine weiteren Anträge einbringen. Zu allfälligen anderen Anträgen werde man sich später äussern.


Thomas de Courten (SVP) zeigt sich seitens SVP-Fraktion erfreut darüber, dass die Totalrevision des Jagdgesetzes für verschiedene Verbesserungen genutzt wurde. Die Jagd erfüllt wichtige Funktionen im Bezug auf die Pflege und den Schutz der einheimischen Fauna und für die SVP ist es wichtig, dass die Umsetzung des kantonalen Jagdgesetzes hauptsächlich durch die Jagdgesellschaften und die Gemeinden erfolgen kann, dies wenn immer möglich mit vernünftigem bürokratischem Aufwand. Die Aufgaben, welche die Jäger im Wald übernehmen, werden im Gesetz anerkannt, jedoch gelte es zu beachten, dass den Jägern keine Aufgaben überbunden werden, für welche sie nicht zuständig sind. Aufgaben, welche das Gesetz den Gemeinden überbindet, sollen auch durch diese erfüllt werden.


Die SVP-Fraktion nimmt zustimmend von der aktuellen Gesetzesrevision Kenntnis und unterstützt sie in ihrer vorliegenden Form.


Christa Oestreicher (FDP) kann dem vorliegenden Gesetzesentwurf im Namen der FDP-Fraktion ebenfalls zustimmen. Dieser sei einfach lesbar, gut verständlich und nicht überreglementiert, da viele Einzelheiten in der Verordnung geregelt sind. Der Verordnungsentwurf lag der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission bei den Beratungen vor, so dass dieser mitberücksichtigt werden konnte. Die Anliegen der betroffenen Institutionen und Verbände wurden grösstenteils berücksichtigt, so dass dem Landrat heute eine ausgewogene Vorlage vorliegt.


Im Bereich der grösseren Eigenverantwortung wurde aus sicht der FDP folgende, sinnvolle Änderung vorgenommen: Die Jagdgesellschaften verfügen über grössere Kompetenzen bezüglich Aufnahme von Neumitgliedern. Es reicht, wenn der Verein der entsprechenden Fachstelle und der Gemeinde jeweils eine Mitglieder-Mutationsliste vorlegt, die Bewilligung für Neuaufnahmen durch den Gemeinderat entfällt. Der Paragraph über die Mindestmitgliederzahl der Jagdgesellschaften, welcher vorschreibt, dass die Hälfte aller Mitglieder jünger als 70 Jahre alt sein muss, gab zu reden. Da es sich dabei um einen expliziten Wunsch der Jäger handelte, wurde dieser Paragraph aber unverändert übernommen. Als Vorteil erachtet die FDP die Aufhebung der Beitragspflicht des Kantons an so genannte Wildschadenverhütungsmassnahmen. Bauern können so selbst entscheiden, ob sie ihre Maiskulturen einzäunen wollen.


Ein besonderes Augenmerk richteten die Kommissionsmitglieder auf die Regelung der Waldbenützung. Der Wald sei nicht nur Holzlieferant, sondern auch Erholungsraum und Kraftspender für Mensch und Tier. Es sei richtig, dass das Wild mit so genannten Wildruhezonen einen Erholungsraum erhält, was jedoch nicht bedeutet, dass der Wald zu einer geschützten Werkstätte werden soll. Der Wald wird nach wie vor für Freizeitaktivitäten offen sein. Als Volksvertreterin freut es Christa Oestreicher besonders, dass §§ 51 und 52 der Vorlage nicht ins Gesetz aufgenommen wurden, denn dies hätte bedeutet, dass Aktivitäten und Anlässe ausserhalb des Siedlungsgebiets und ab 50 Personen bewilligungspflichtig gewesen wären. Für Brauchtums- und Traditionsanlässe wären also Bewilligungen notwendig geworden, was aus Sicht der FDP einer nicht wünschenswerten Überreglementierung entsprochen hätte.


Abschliessend dankt Christa Oestreicher Regierungsrat Erich Straumann und dem Vorsteher der Fachstelle herzlich dafür, dass sie auf viele Anregungen der Kommission eingingen und das Gesetz entsprechend anpassten. Die FDP-Fraktion beantragt dem Landrat, dem vorliegenden Gesetzesentwurf zuzustimmen.


Paul Rohrbach (EVP) stellt fest, das vorliegende Gesetz regle nicht in erster Linie die Bejagung, sondern es gehe unter anderem auch um den Tierschutz. Die neu im Gesetz aufgenommenen Kirrungen seien zur Dezimierung des Schwarzwilds notwendig und insbesondere ein wichtiges Anliegen der Landwirte. Zur verstärkten Prophylaxe bezüglich Fallwild fragt Paul Rohrbach, ob es nicht sinnvoll wäre, die Polizei mit spezieller Munition auszurüsten, damit angefahrene und verletzte Tiere nicht allzu lange leiden müssen. Bis jeweils ein Jäger vor Ort sei, dauere es je nach Gebiet zuweilen recht lange.


Mit dem vorliegenden Gesetz zeigen sich die Gemeinden, die Jäger, die Bauern und somit auch die CVP/EVP-Fraktion zufrieden. Letztere spricht sich einstimmig für Eintreten aus.


Madeleine Göschke (Grüne) spricht sich seitens der Grünen für Eintreten aus, einzig zu § 12 werde noch ein Antrag folgen.


Damit leitet Elisabeth Schneider -Schneiter (CVP) zur Detailberatung des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel über.



1. Lesung

Titel und Ingress keine Wortbegehren


A. keine Wortbegehren


§§ 1 - 2 keine Wortbegehren


B. keine Wortbegehren


§§ 3 - 10 keine Wortbegehren


C. keine Wortbegehren


§ 11 keine Wortbegehren


§ 12


Madeleine Göschke (Grüne) informiert, die Grüne Fraktion gehe davon aus, dass wie beim Autofahren auch für die Jagd ab dem 70. Altersjahr eine ärztliche Bestätigung dafür notwendig sei, dass ein Jäger oder eine Jägerin noch gut höre, gut sehe und über eine gute Koordination und Reaktion verfüge. Sie verlangt daher, dass jedes zweite Jahr eine ärztliche Tauglichkeitsbestätigung vorzuweisen sei, genauso wie dies auch für das Autofahren vorgeschrieben ist. Zusätzliche Kosten werden dadurch keine entstehen, denn es könne die gleiche Prüfung vorgenommen werden und der Arzt oder die Ärztin könne die Bestätigung an die beiden zuständigen Stellen schicken. Madeleine Göschke bittet die Ratsmitglieder, ihren Antrag zu unterstützen.


Regierungsrat Erich Straumann (SVP) bittet das Parlament, den Antrag abzulehnen, denn es liege in der Selbstverantwortung jedes Jägers und in der Verantwortung der Jagdkollegen, über die Tauglichkeit zur Jagd zu entscheiden. Eine spezielle Regelung im Gesetz sei nicht notwendig.


Simone Abt (SP) bittet den Rat, Madeleine Göschkes Antrag zu unterstützen.


Madeleine Göschke (Grüne) stellt fest, die von Regierungsrat Erich Straumann genannte Selbstverantwortung funktioniere ja auch bei älteren Autofahrern und Autofahrerinnen nicht. Ihr Antrag würde eine klare Situation schaffen. Er sei einfach, bringe keine zusätzlichen Kosten mit sich und gewähre die Sicherheit am besten.


Thomas de Courten (SVP) wundert sich über Madeleine Göschkes Vorschlag, da diese selbst ausgeführt habe, beim Autofahren funktioniere dies nicht. Er selbst findet, das System beim Autofahren mit den entsprechenden Vorschriften funktioniere, aber genauso funktioniere die Eigenverantwortung der Jäger und die Kontrolle durch die Jagdgesellschaften. Er versteht nicht, weshalb die gesundheitsmedizinische Prüfung eines Autofahrers die gleiche sein soll wie diejenige eines Jägers, denn ein Jäger müsse über ganz andere Kenntnisse verfügen als ein Autofahrer. Er bittet den Landrat daher, den Antrag abzulehnen.


Isaac Reber (Grüne) bemerkt, Thomas de Courten verdrehe Madeleine Göschke das Wort im Mund, denn diese beantrage genau das, was bereits beim Autofahren funktioniere, auch für die Jagd. Er selbst kenne das Jagdmetier von früher her und findet, eine Tauglichkeitsbestätigung mache durchaus Sinn.


Hannes Schweizer (SP) wird den Antrag nicht unterstützen, denn ein Test würde nur auf die Schiesstauglichkeit eines Jägers abzielen. Die Jagdgesellschaften teilen ihren Mitgliedern jedoch dem Alter entsprechende Aufgaben zu, beispielsweise die Pflege und Beobachtung des Wildes. Hannes Schweizer empfindet es als übertrieben, eine ärztliche Tauglichkeitsbestätigung vorzuschreiben.


Rita Bachmann -Scherer (CVP) weist darauf hin, dass das Alter der Jäger in der Kommission ein Thema war, dies vor allem auch in Zusammenhang mit § 7 Abs. 3, wonach die Hälfte der Mindestmitgliederzahl einer Jagdgesellschaft jünger als 70 Jahre alt sein muss. Gleichzeitig zeigt Abs. 4, wonach Mitglieder, welche das 70. Altersjahr überschritten haben, an die Höchstmitgliederzahl nicht angerechnet werden müssen, dass auch ältere Jäger sehr geschätzt werden. Der Jagdpass muss jedes Jahr neu beantragt werden, was einen Anstoss dazu darstellen könne, die eigene Tauglichkeit zu überdenken.


Madeleine Göschke (Grüne) ist der Ansicht, mit dem jährlichen Beantragen des Jagdpasses sei nicht gewährleistet, dass ein Mensch noch genügend sehe, höre und bezüglich Schiessen über genügend Koordination und Reaktion verfüge. Mit ihrem Antrag gehe es ihr um die Sicherheit, denn was für Automobilistinnen und Automobilisten vorgeschrieben sei, mache Sinn und soll auch für Jäger eingeführt werden.


Eric Nussbaumer (SP) will sich bezüglich dieses Details der Jagdgesetzgebung nicht explizit auf die eine oder andere Seite schlagen. Im Gesetzgebungsprozess wird Madeleine Göschkes Anliegen in § 14 Abs. 3 Rechnung getragen. Zuständig für den Vollzug dieser Regelung ist die kantonale Fachstelle. Es würde allerdings auch Sinn machen, wenn der Kanton als Gesetzgeber dafür besorgt wäre, dass eine Jagdberechtigung nur erteilt wird, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind und Dritte nicht gefährdet werden.


://: Madeleine Göschkes Antrag für einen neuen § 12 Absatz 1 lit. e ( "Ab dem 70. Altersjahr ist jedes 2. Jahr eine ärztliche Tauglichkeitsbestätigung vorzuweisen.") wird mit 24:49 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.


§§ 13 - 19 keine Wortbegehren


D. keine Wortbegehren


§§ 20 - 29 keine Wortbegehren


E. keine Wortbegehren


§§ 30 - 37 keine Wortbegehren


§ 38


Daniel Wenk (FDP) nimmt seinen Ausführungen vorweg, dass es sich beim revidierten Jagdgesetz um einen gelungenen Gesetzesentwurf handle. Trotzdem beantragt er, § 38 Abs. 1 wie folgt zu ändern:


1 Während der Hauptsetz- und Brutzeit (15. April bis 30. Juni) (1. April bis 31. Juli) sind alle Hunde im Wald und an Waldsäumen an der Leine zu führen.


Dies bedeutet eine Kürzung des Leinenzwangs gegenüber der jetzigen Fassung, denn mit einer Ausdehnung der Zeitspanne komme man dem Ziel, dem Schutz des Wildes, nicht näher. Mit der vorliegenden Regelung wähne sich der Landrat in der falschen Sicherheit, das Richtige beschlossen zu haben. Mit § 38 soll verhindert werden, dass Hunde während der Brut- und Setzzeit das Wild beunruhigen oder sogar reissen. Zu solch unschönen Szenen werde es wahrscheinlich auch in Zukunft immer wieder kommen. Daniel Wenk hegt den Verdacht, dass solche Hundebesitzer ihre Hunde wildern lassen werden, welche sich schon bisher kaum um die Brut- und Setzzeit kümmerten und dies auch in Zukunft kaum tun werden. Das Hauptproblem streunender und wildernder Hunde liege zeitlich nicht tagsüber, sondern nachts. Mit der Verordnung verfüge der Regierungsrat über ein Instrument, dieser Problematik vermehrt Einhalt zu gebieten.


Mit einer Ausdehnung des Leinenzwangs werden letztlich die pflichtbewussten HundehalterInnen gestraft, indem sie ihren Hund noch länger anleinen müssen. Die Hauptbrut- und -setzzeit erstreckt sich erfahrungsgemäss von Mitte April bis Ende Juni, auch wenn bereits vorher und auch nachher geboren werde. Daniel Wenk fände eine kürzere Leinenpflicht im Gesetz sinnvoll, wenn diese dann auch wirklich vollzogen wird.


Daniel Wenk verspricht seinen Ratskolleginnen und -kollegen, mit ihrer Zustimmung zum aktuellen Antrag würden sie nichts zur Verschlechterung der Situation für das Wild beitragen. Der gleiche Antrag sei im Übrigen bereits während der Vernehmlassung eingereicht worden.


Regierungsrat Erich Straumann (SVP) macht beliebt, auch diesen Antrag abzulehnen. Die Umsetzung der entsprechenden Bestimmung im alten Gesetz provozierte Beschwerden, weshalb nun der Zeitraum ganz klar definiert wurde. Die Bandbreite bezüglich Hauptsetzzeit und Brutzeiten in unserem Kanton sei gross, weshalb die Leinenpflicht ausgedehnt wurde.


Daniel Wenk (FDP) spricht sich nicht gegen eine Präzisierung aus, empfindet jedoch die Zeit von vier Monaten, während welcher der Leinenzwang vollzogen werden muss, als sehr lange. Beispielsweise im Kanton Solothurn gelte der Leinenzwang nur im April und Mai. Er bittet darum, seinen Antrag zu unterstützen. Es handle sich dabei um einen Kompromiss, welcher auch im Abgleich mit den Nachbarkantonen Sinn mache.


Simone Abt (SP) bittet den Landrat darum, den Antrag abzulehnen und verweist auf § 38 Absatz 2, wonach in einem Gebiet auch von der Leinenpflicht abgesehen werden kann. Auf diesem Weg lassen sich Lösungen finden, damit für Hundehalterinnen und Hundehalter sowie Hündinnen und Hunde nicht allzu viele Härtefälle auftreten.


Juliana Nufer (FDP) weiss aus eigener Erfahrung, dass die Gemeinden oftmals überfordert seien, über die Zeiten, in welchen Leinenpflicht gilt, Auskunft zu erteilen. Auch wirke sich § 38 auf die Erteilung von Bewilligungen für Anlässe aus, weshalb sie auch im Sinne des Sports Daniel Wenks Antrag unterstützt.


Rita Bachmann -Scherer (CVP) erklärt, der vorliegende Antrag sei in der Kommission nicht beraten worden. Sie zitiert wie folgt aus der Vorlage, Seite 6:


"§ 38 war der eigentliche Auslöser der Jagdgesetzrevision. Die Umschreibung "April bis Mai" (Absatz 1) ist zu wenig präzise. Durch eine genaue zeitliche Erfassung wird diese Unsicherheit ausgeräumt."


Rita Bachmann-Scherer sieht keinen schwerwiegenden Grund, welcher gegen die jetzt vorgeschlagene Leinenpflicht bis Ende Juni spräche. Bis zur zweiten Lesung könne das Thema in der Kommission noch einmal diskutiert werden.


Eric Nussbaumer (SP) stellt fest, die Leinenpflicht sei gegenüber der heutigen Regelung markant ausgedehnt worden. Daniel Wenk spreche sich für eine klare Frist aus, in welcher der Leinenzwang auch vollzogen werden soll. Eric Nussbaumer kann sich Daniel Wenks Argumentation anschliessen und verweist auf § 38 Absatz 3, wonach Hunde, welche nicht kontrollierbar sind, generell an der Leine zu führen sind.


://: Daniel Wenks Antrag, den Zeitraum für die Leinenpflicht in § 38 Absatz 1 zu reduzieren, wird mit 31:41 Stimmen bei 4 Enthaltungen abgelehnt.


§ 39 keine Wortbegehren


F. keine Wortbegehren


§§ 40 - 46 keine Wortbegehren


G. keine Wortbegehren


§§ 47 - 50 keine Wortbegehren


H. keine Wortbegehren


§§ 51 - 52 keine Wortbegehren


Paul Rohrbach (EVP) kommt noch einmal auf seine Frage zurück, ob es in Zukunft möglich sein werde, dass auch Polizeiangehörige und nicht nur Jäger den finalen Schuss auf Fallwild abgeben können.


Regierungsrat Erich Straumann (SVP) wird sich darum bemühen, dass eine entsprechende Pistole mit spezieller Munition in den Polizeifahrzeugen deponiert wird. Diese müsste farblich anders markiert sein als die Dienstwaffe, mit welcher ein Fangschuss nicht abgegeben werden darf. Noch offen ist nur, welche Direktion (JPMD oder VSD) für die Kosten dieser Ausrüstung aufkommen muss.


Bruno Steiger (SD) weiss, dass Jäger die Bewilligung zum Tragen einer Faustfeuerwaffe auf der Jagd erhalten, um einem Tier notfalls den Gnadenschuss zu geben. Er fragt sich, ob es nicht möglich wäre, Fallwild mit der polizeilichen Ordonnanzwaffe zu töten.


Regierungsrat Erich Straumann (SVP) betont, für den Fangschuss bei Wildtieren dürfe die Dienstwaffe wegen der Gefahr von Querschlägern nicht eingesetzt werden.


://: Damit ist die erste Lesung des Jagdgesetzes abgeschlossen.



An dieser Stelle begrüsst Elisabeth Schneider -Schneiter (CVP) die Mitglieder der Männerriege Biel-Benken des Sportclubs Biel-Benken unter der Leitung von Herrn Knecht herzlich auf der Zuschauertribüne.

Für das Protokoll:
Andrea Maurer, Landeskanzlei



Fortsetzung

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