LR Protokoll 11. Februar 1999 (Teil 7)
Protokoll der Landratssitzung vom 11. Februar 1999
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Übersicht Landratssitzungen (Traktanden und Protokolle)
15 98/94
Motion von Esther Maag vom 14. Mai 1998: Neue Wege im Umgang mit jugendlichen Straftätern und deren Opfer
Regierungsrat Andreas Koellreuter:
Das von Esther Maag genannte Pilotprojekt aus Südengland ist in seinen Grundzügen bekannt. Die Jugendanwaltschaft Baselland wendet das beschriebene Verfahren bereits teilweise an. So gehört es zur täglichen Arbeit der Jugendanwaltschaft, den betroffenen Kindern und Jugendlichen anlässlich der Einvernahmen und Schlussverhandlungen bewusst zu machen, welche Folgen ihr Verhalten auf ihre Umgebung gehabt hat.
In diesen Einvernahmen und Schlussverhandlungen wird nicht nur der Sachverhalt, der zur Verzeigung geführt hat, festgestellt. Zusätzlich wird ein pädagogisches Gespräch geführt, das den Betroffenen klar machen soll, warum es zum beanzeigten Vorfall gekommen ist und wie die Folgen ihres Verhaltens auf die Opfer gewesen sind. Vor allem bei den Gewaltdelikten geht es auch regelmässig darum, den Jugendlichen klar zu machen, was sie dem Geschädigten angetan haben und wie sie sich an Stelle des Opfers gefühlt hätten. Bei den wenigen massiven Gewaltdelikten kommt es zudem zu Persönlichkeitsabklärungen, die vielfach zu einer ambulanten Massnahme oder zu einer stationären Heimeinweisung führen.
In den meisten Fällen im Bereich der Delikte gegen Leib und Leben - vor allem Körperverletzung und ähnliches - bei denen es zwischen Tätern und Opfern auch weiterhin voraussichtlich zu Kontakten kommen wird, führt die Jugendanwaltschaft das sogenannte TAO-Verfahren durch. Bei diesem Täter-Opfer-Ausgleich-Verfahren kommt es zuerst zu Einzelgesprächen zwischen einer Mitarbeiterin der Jugendanwaltschaft und den Betroffenen. Falls bei der geschädigten Partei die Bereitschaft besteht, findet daraufhin unter der Leitung der Jugendanwaltschaft ein Gespräch statt. Dabei geht es primär darum, den bestehenden Konflikt zu bereinigen, beziehungsweise vorhandene Ängste abzubauen. Vielfach können durch ehrlich gemeinte Entschuldigungen massive Ängste der Opfer, aber auch Schuldgefühle der Täter, abgebaut werden.
Daneben unterstützt die Jugendanwaltschaft auch Bemühungen von jugendlichen Tätern bezüglich Wiedergutmachung des Schadens.
Die Jugendanwaltschaft wird den eingeschlagenen Weg weiterverfolgen und auch die in England gemachten Erfahrungen berücksichtigen. Wir alle stehen neuen Modellen positiv gegenüber - nur: Zauberformeln gibt es auch im Jugendstrafrecht nicht. Zudem lassen sich die Verhältnisse in England, wo massive Gewaltdelikte in vielen Regionen wesentlich zahlreicher sind, nicht einfach mit der Situation in der Schweiz vergleichen.
Eine eigene Pilotstudie in Baselland macht keinen Sinn, da die Anzahl der Fälle für eine eigene Studie zu klein sind. Eine eigene Gesetzesvorlage in Baselland zu diesem Thema ist weder nötig noch möglich. Denn jugendstrafrechtliche Sanktionen, Strafen und Massnahmen werden im eidgenössischen Strafgesetzbuch geregelt und werden derzeit vom Bund revidiert. Auch bietet das jetzige Jugendstrafrecht genug Raum für die Entwicklung von neuen Lösungswegen.
Der Regierungsrat bittet darum den Landrat, diese Motion nicht zu überweisen. Der Punkt zwei, eine Pilotstudie zu machen, ergibt keinen Sinn, da es statistisch zu wenig Fälle hat.
Esther Maag erklärt, dass sie die Antworten des Regierungsrates Andreas Koellreuter zum Teil befriedigen. Ihr ist bekannt, dass das Verfahren zum Teil bereits angewendet wird. Trotzdem gäbe es vom Kanton Baselland nicht konkrete Hinweise darauf, wie erfolgsversprechend die Anwendung ist. Von England liegen Ergebnisse vor, die aufzeigen, dass die Chancen einer wiederholten Straftat tatsächlich veringert werden.
Da im Kanton bereits die Vorgehensweise aus England angewendet wird, kann sich die Interpellantin damit einverstanden erklären, die Motion in ein Postulat zu verwandeln und dieses abzuschreiben.
Christoph Rudin gibt bekannt , dass die SP-Fraktion den Vorstoss unterstützt. Die Jugendanwaltschaft hat schon einige Jahre Erfahrung im Täter-Opfer-Ausgleich. Darum könnte dies einmal einer Qualitätskontrolle respektive Fremdevaluation unterzogen werden, obwohl im Kanton Baselland nicht viele solche Fälle vorkommen. Das Jugendstrafrechtsgesetz wird einer Revision unterzogen. Wenn die Methode ein geeignetes Mittel ist, könnte durchaus überprüft werden, ob diese nicht im Jugendstrafrechtsgesetz geregelt werden sollte. Der Landrat bittet, die Interpellation zu unterstützen.
Landratspräsident Claude Janiak erklärt, dass Esther Maag damit einverstanden ist, dass die Motion in ein Postulat umgewandelt wird. Damit könnte die Ziffer 1 überwiesen und abgeschrieben werden.
://: Die Ziffer 1 des Postulates 98/94 wird überwiesen und abgeschrieben.
Für das Protokoll:
Colette Schneider, Landeskanzlei
16 98/159
Interpellation von Willi Müller vom 3. September 1998: Illegale Sprayereien. Schriftliche Antwort vom 1. Dezember 1998
Willi Müller beantragt die Diskussion.
://: Die Diskussion wird bewilligt.
Willi Müller hat festgestellt, dass die Strategien des Regierungsrates nicht so funktioniert haben. Vom 1. 1. 1998 bis 18. 9. 1998 seien 337 Anzeigen aufgegeben und nur vier Täter überführt worden. Der Landrat richtet an den Regierungsrat Andreas Koellreuter die Frage, ob bei einer Polizeiaufstockung in der Nacht mehr Patrouillen eingesetzt werden könnten. Oder ob man einen anderen Lösungsvorschlag für das Problem habe.
Regierungsrat Andreas Koellreuter erklärt, falls der Regierungsrat und der Landrat den Nachtragskrediten und auch in dem kommenden Budget einer Austockung zustimmt, dann bedeutet dies, dass ab den nächsten paar Jahren etwa 40 Polizistinnen und Polizisten mehr zur Verfügung stehen werden. Der Schuh drücke vor allem in der Kriminalitätsbekämpfung. Das Schwergewicht der zusätzlichen Einsätze wird vor allem dort, wo Einbrüche und tatsächliche Kriminalität statt findet, liegen. Selbstverständlich könnten bei mehr mobilen Elementen auch vermehrt Personen in flagranti beim Sprayen erwischt werden.
Damit ist die Interpellation beendet.
Für das Protokoll:
Colette Schneider, Landeskanzlei
17 98/161
Interpellation von Esther Maag vom 3. September 1998: Umgang mit straffälligen jugendlichen Asylbewerbern. Antwort des Regierungsrates
Fragen:
1. Per Gesetz müssen allein einreisende jugendliche Asylbewerberlnnen einen Vormund bekommen. Wie wird das bei uns gehandhabt?
2. Wie ist die Rechtsvertretung grundsätzlich geregelt?
3. Wie wird das Untersuchungsverfahren abgewickelt?
4. Wie wird das Asylverfahren abgewickelt?
5. Grundsätzlich unterstehen Kinder und Jugendliche der obligatorischen Schulpflicht. Wie wird dieser nachgekommen?
6. Besteht die Möglichkeit von telefonischen Kontakten zu Landsleuten und Angehörigen?
7. Wie sind die Haftbedingungen? Erhalten die Jugendlichen beispielsweise auch "Kleider- und Rauchgeld"?
8. Wie ist im Bedarfsfall die psychologische oder psychiatrische Betreuung geregelt?
9. Wie sieht es versicherungstechnisch aus (Krankenkasse)?
Regierungsrat Andreas Koellreuter:
Frage 1:
Zu den vormundschaftliche Massnahmen ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten: Die Anordnung der Vormundschaft gemäss ZGB kommt nur bei fehlender elterlicher Gewalt in Frage. Das bedeutet, dass wenn unmündige AsylbewerberInnen Eltern in ihrem Heimatstaat haben, die Voraussetzungen für die Vormundschaft gemäss Artikel 368 ZGB nicht vorliegen. Das heisst, dass die Vormundschaft den vorgängigen Entzug der elterlichen Gewalt bedeuten würde.
Nur wenn beide Eltern als Inhaber der elterlichen Gewalt verstorben sind, liegen somit die Voraussetzungen für die Anordnung einer Vormundschaft vor. Ist eine Massnahme notwendig und die Eltern leben noch, wird die Vertretungsbeistandschaft nach Artikel 392 ZGB angeordnet - das bedeutet die faktische Verhinderung der gesetzlichen Vertreter, die elterliche Gewalt auszuüben. Mit dieser Beistandschaft können die den Eltern obliegenden Vertretungshandlungen - zum Beispiel gegenüber Schule oder Ärzten - vorgenommen werden. Als Beistände werden grundsätzlich die Amtsvormünder eingesetzt.
Die Fremdenpolizei meldet die in Frage stehenden Jugendlichen der Vormundschaftsbehörde der Aufenthaltsgemeinde. Diejenigen jugendlichen Asylbewerber - es sind nur ganz wenige - die bis zur Gerichtsverhandlung in Haft bleiben mussten, haben einen Beistand erhalten.
Generell haben sich bis vor kurzem selten unmündige, unbegleitet AsylbewerberInnen in unserem Kanton aufgehalten. Anweisungen aus vormundschaftlicher Sicht sind deshalb bisher noch nie erlassen worden.
Es handelt sich also um ein neues Phänomen. Entsprechende Anfragen seitens der Vormundschaftsbehörden beantwortet die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion bisher wie folgt: solange unbegleitete, unmündige AsylbewerberInnen in der Durchgangsheimen für Asylbewerber untergebracht sind, erübrigen sich grundsätzlich vormundschaftliche Massnahmen, da sie dort von Fachpersonen betreut sind. Ob anschliessend vormundschaftliche Massnahmen zur Betreuung notwendig sind, wird fallweise abgeklärt.
Frage 2:
Gemäss § 17 des Gesetzes über die Jugendstrafrechtspflege erhalten Jugendliche eine amtliche Verteidigung, wenn ihr gesetzlicher Vertreter die Interessen des Angeschuldigten nicht genügend wahren kann. Die beiden jugendlichen Asylbewerber, die in diesem Jahr längere Zeit inhaftiert waren, haben einen von der Jugendgerichtspräsidentin bestellten amtlichen Verteidiger erhalten.
Frage 3:
Genau gleich wie bei den anderen Kindern und Jugendlichen. Es werden Einvernahmen durch Untersuchungspersonen gemacht, dabei ist ein Dolmetscher. Untersuchungshaft wird unter Berücksichtigung der Paragraphen 29 und 32 des Gesetzes über die Jugendstrafrechtspflege angeordnet, wenn Haftgründe vorliegen.
Wie bei den übrigen Jugendlichen erfolgt am Schluss des Verfahrens eine mündliche Schlussverhandlung und Urteilseröffnung beim Jugendanwalt. In den wenigen gravierenden Fällen wird ein begründetes schriftliches Urteil verfasst.
In den Fällen, die in die Zuständigkeit des Jugendgerichts gehören - vor allem, wenn eine bedingte oder unbedingte Einschliessungsstrafe angeordnet wird - erhebt der Jugendanwalt Klage beim Jugendgericht.
Immer häufiger kommt es vor, dass Angeschuldigte bei ihrer Anhaltung ein falsches Geburtsdatum angeben, um gemäss dem milderen Jugendstrafrecht beurteilt zu werden. In mehrere Fällen konnte das festgestellt werde, - diese Verfahren wurden der Erwachsenenjustiz übergeben.
Frage 4:
Die Asylverfahren von allen straffälligen AsylbewerberInnen - egal, ob minder- oder volljährig - werden prioritär behandelt. Das bedeutet, dass die Asylbefragungen vorgezogen werden und das Bundesamt für Flüchtlinge um einen umgehenden Entscheid ersucht wird.
Frage 5:
Sollte ein schulpflichtiger Jugendlicher mehrere Tage inhaftiert werden müssen, so erfolgt das nach Möglichkeit im Basler Aufnahmeheim, das über eine interne Lehrkraft verfügt.
Frage 6:
Grundsätzlich sind schriftliche Kontakte jederzeit möglich. Die Zulässigkeit telefonischer Kontakte wird unter Berücksichtigung der Kollusionsgefahr im Einzelfall entschieden. Allfällige telefonische Kontakte mit Angehörigen werden von der Verfahrensleitung organisiert.
Frage 7:
Nach Möglichkeit erfolgt eine Inhaftierung im Basler Aufnahmeheim für Jugendliche. Häufig muss eine Inhaftierung aber aus Kapazitätsgründen und wegen Fluchtgefahr in einem Untersuchungsgefängnis - vor allem in Liestal - erfolgen. Dort besteht die Möglichkeit zu arbeiten, wodurch die Inhaftierten Geld verdienen können. Im übrigen ist das Problem der Unterbringung von Jugendlichen in Untersuchungshaft derzeit bei der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion in Abklärung.
Frage 8:
AsylbewerberInnen sind während der Dauer des Asylverfahrens kollektiv krankenversichert.
Frage 9:
Neben der Betreuung durch Mitarbeitende des Sozialbereichs der Jugendanwaltschaft und den Sozialdienst der Bewährungshilfe stehen im Bedarfsfall jederzeit Fachleute des KJPD und der EPD zur Verfügung.
Esther Maag bezieht sich auf die konkreten Fälle. Das Problem stelle sich vor allem darin, dass man mit jugendlichen Straftätern einen anderen Umgang pflegen müsse als mit erwachsenen Straftätern. Intern sei die Unterbringung näheren Abklärungen unterworfen. Die Unterbringung sei für sie eine Hauptfrage gewesen. Darum sei sie mit der Antwort des Regierungsrates zufrieden.
Damit ist die Interpellation beendet.
Für das Protokoll:
Colette Schneider, Landeskanzlei
18 98/166
Motion von Peter Brunner vom 17. September 1998: 24-Stunden-Präsenz (Überwachung) des Bezirksgefängnisses in Laufen
Landratspräsident Claude Janiak erklärt, dass die Regierung die Motion 98/166 von Peter Brunner als Postulat entgegennimmt.
Peter Brunner ist damit einverstanden.
://: Der Vorstoss 98/166 wird als Postulat überwiesen.
Für das Protokoll:
Colette Schneider, Landeskanzlei
19 98/196
Motion von Bruno Steiger vom 15. Oktober 1998: Vermehrte Anwendung des Verursacherprinzips bei aufwendigen Straffällen
Regierungsrrat Andreas Koellreuter :
Zuerst eine Vorbemerkung: Aufwendige Strafverfahren bestehen keineswegs nur in den Bereichen Wirtschaftskriminalität und organisiertes Verbrechen, sondern auch beispielsweise bei serien- oder bandenmässigen Einbrüchen.
Was die Auferlegung der entstehenden zusätzlichen Kosten für ausserordentliche Strafgerichtspräsidien und -mitglieder betrifft, kann folgendermassen beantwortet werden:
Nach geltender StPO § 140 trägt der Angeklagte im Falle einer Verurteilung in aller Regel die Kosten des Verfahrens. Diese bestehen aus durch Gesetz und Verordnung festgesetzten Gebühren sowie den tatsächlich erfolgten Auslagen, zum Beispiel Expertisen, Blutanalysen, Telefonüberwachungen, Herstellung von Fotografien und so weiter.
Die Untersuchungsbehörden machen heute - neben den effektiven Auslagen - ihren eigenen Aufwand im Verfahren mit einer Pauschalgebühr geltend. Diese berechnet sich in einem Frankenbetrag pro Seite Verfahrensakten. Mit anderen Worten: je umfangreicher das Verfahren ist, desto höher wird auch die Pauschale sein. Allerdings ist der Maximalbetrag gemäss geltender Regelung in der Verordnung über die Gebühren der Gerichte und Strafverfolgungsbehörden auf 20'000.-- Franken pro Strafuntersuchung festgesetzt. § 3 legt zudem fest, dass in Ausnahmefällen die Gebühren bis auf das Dreifache des ordentlichen Ansatzes erhöht werden können, das heisst maximal 60'000.-- Franken.
Nicht anders verhält es sich selbstverständlich mit den Fällen, die durch ein ausserodentliches Strafgericht zu beurteilen sind respektive die das ordentliche Präsidium entlasten. So wird auch im vom Motionär zitierten Verfahren "Cosco" und in ähnlichen Fällen eine Pauschalgebühr erhoben werden, und - im Falle der Verurteilung - den Angeschuldigten auferlegt. Da diese Fälle den gleichen Gesetzmässigkeiten wie die übrigen Strafverfahren unterstehen, wäre eine Ungleichbehandlung der dortigen Angeklagten durch höhere auferlegte Kosten rechtsstaatlich ausserordentlich bedenklich.
Wie sieht es in der Regelung im Revisionsentwurf der StPO aus: Im Entwurf zur Revision der StPO wird im weiteren eine ähnliche Regelung wie bis anhin vorgeschlagen respektive diese in einzelnen Punkten noch präzisiert. In § 30 revidierten StPO wird dabei dem Regierungsrat die Kompetenz eingeräumt, die im Strafverfahren zu erhebenden Kosten und Gebühren zu regeln.
Damit kann etwa dem vom Motionär so vehement verfochtenen Verursacherprinzip insofern Rechnung getragen werden, als nicht eine obere Limite für die Gebühr, heute eben 20'000.-- Franken respektive 60'000.-- Franken, eingesetzt wird, sondern diese sich nach dem effektiven Aufwand im Einzelfall berechnet. Es ist allerdings auch nicht zu verschweIgen, dass durch diese Regelung wohl die"normalen, kleineren" Verfahren für die betroffenen Personen - was die Gebühren anbelangt - eher teurer werden dürften. Dies darum, weil nun nicht mehr die Pauschalregelung von 2 Franken pro Seite Verfahrensakte angewendet werden soll, sondern der effektive Aufwand.
Ein Hinweis auf Einziehungsrecht: Es sei noch darauf hingewiesen, dass nebst der Erhebung von Gebühren und Kosten beim Verurteilten vor allem auch die Möglichkeit der Entziehung von deliktisch erlangten Vermögenswerten gemäss Art. 59 StGB besteht und auch so gemacht wird - die Täterschaft also auch in diesem Bereich keineswegs geschont wird.
Das Fazit: Die Motion ist einerseits in der vorliegenden Form rechtlich gar nicht durchführbar. Eine rechtsungleiche "Sonderregelung" für bestimmte Straftäter ist nicht möglich, andererseits inhaltlich im Rahmen des Revisionsentwurfes der StPO bereits erfüllt.
Hiermit beantrage ich, diese Motion nicht zu überweisen.
Bruno Steiger ist mit der Antwort des Regierungsrates nicht zufrieden. DasS es schon Pauschalgebühren gäbe, sei richtig. Aber diese seien so tief angesetzt, dass die Mehrkosten für eine spezielle Gerichtskammer diese Kosten mehrfach übersteigen würden. Schon daher sei dies nicht richtig. Nicht nur bei Strafverfolgungen, sondern auch im Strafgericht bei Aufwendungen, müsse mit einem erheblichen Kostenmehraufwand gerechnet werden. Das zeige der Fall Cosco, wegen diesem bereits eine ausserodentliche Strafgerichtskammer auf die Beine gestellt werden musste. Ob das überhaupt Sinn mache, sei fraglich, weil sich der Hauptangeschuldigte bekanntlich in der Dominikanischen Republik befinde.
Um solch aufwendigen Straffällen so gut wie möglich entgegenzuwirken, sei es seiner Ansicht nach nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, dass die gesetzgebende Behörde des Landrates dieser Motion zustimmt. Es sei einfach nicht in Ordnung, dass der Steuerzahler vorbehaltlos für diese von verurteilten Straftäter verursachten Kosten aufkommt.
Peter Tobler informiert im Namen des Kommissionspräsidenten, dass die Justizkommission dieses Thema im Rahmen der Strafprozessordnung behandelt. Der Entwurf der neuen Strafprozessordnung kommt in nächster Zeit in den Landrat, wenn der Kommissionsbericht geschrieben ist. Dort habe Bruno Steiger nochmals die Gelegenheit, das ganze Thema zu besprechen. Es besteht aus seiner Sicht kein Anlass, diese Motion dem Regierungsrat zu überweisen. Der Landrat schlägt vor, dass der Motionär seinen Vorstoss zurückzieht. Dieses Thema werde in absehbarer Zeit im Landrat behandelt.
://: Die Motion wird abgelehnt.
Für das Protokoll:
Colette Schneider, Landeskanzlei
Die nächste Landratssitzung findet statt am Donnerstag, 4. März 1999, 10 Uhr