LR Protokoll 25. März 1999 (Teil 6)
Protokoll der Landratssitzung vom 25. März 1999
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DETAILBERATUNG
Titel und Ingress, § 1, 2.
Keine Wortbegehren.
§ 3
Antrag der SP-Fraktion.
Franz Bloch weist darauf hin, dass am 18. April über die neue Bundesverfassung abgestimmt wird. In dieser in Artikel 31 unter dem Titel „Freiheitsentzug", Absatz 2, steht:
Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und mit einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden.
Absatz 3:
Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden. Die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiter in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
Franz Bloch ist klar, dass die Diskussion in diesem Punkt darum geht, ob der Statthalter ein Richter im Sinne der Bundesverfassung, respektive der Kantonsverfassung § 9 ist, wo das gleiche verlangt wird.
Die SP ist der Meinung, dass in den Vorschriften der EMRK der Untersuchungsrichter nicht die unabhängige richterliche Instanz ist.
Der Landrat weist auf die Motion 1998/246 vom 26. November 1998, Einführung des Haftrichters/der Haftrichterin, hin, wo die Begründungen für die Einführung angeführt werden.
Dass der Haftrichter eine Luxuslösung ist, weist Franz Bloch zurück. Er weist darauf hin, dass es sich vielleicht lohnt, nicht nur an die Kosten eines Haftrichters zu denken, sondern auch daran, was ein eingesparter Untersuchungshafttag kostet. Die Kosten für eine Stellenbeschaffung können gerechnet werden. Aber die Kosten, die durch die Einsetzung eines Haftrichters eingespart werden, kann niemand auf den Tisch legen. Es sind dies hypothetische Kosten. Die SP hat Informanten, die behaupten, dass die Einführung der Haftrichter schlussendlich nicht teurer kommen, sondern eher kostengünstiger.
Der Landrat bittet, den Antrag auf Einführung eines Haftrichters zuzustimmen.
Sabine Pegoraro hält nochmals fest, dass die FDP-Fraktion gegen die Einführung eines Haftrichters ist, wie er von der SP verlangt wird. Wenn von diesem unabhängigen Haftrichter die Sprache ist, muss dieser von Amtes wegen in einer kurzen Zeit die Haftanordnung summarisch überprüfen und dann entweder die Haft bestätigen - dann ordnet er eine gewisse Haftdauer an - oder die Entlassung verfügen. Das ist die Aufgabe des Haftrichters, wie er in der Motion 1998/246 verlangt wird.
Basel-Stadt hat das einstufige Verfahren, dort ist ein Haftrichter zwingend vorgeschrieben von der EMRK. Baselland hat das zweistufige Verfahren, die Trennung von Anklageverfahren und Untersuchungsverfahren, dort ist der Haftrichter nicht zwingend vorgeschrieben.
Es darf nicht vergessen werden, dass die Vorlage, die jetzt vorhanden ist, eine Haftüberprüfung vorsieht. Aber es ist keine obligatorische Überprüfung von Amtes wegen, sondern eine Überprüfung auf Wunsch des Beklagten. Wenn der Angeschuldigte, der Verhaftete, nicht einverstanden ist, kann er Beschwerde machen. Dann geht die Beschwerde zuerst via Statthalter, und wenn dieser sie ablehnt, geht sie an das neu gegründete Verfahrensgericht, welches eine richterliche unabhängige Instanz ist. Die richterliche unabhängige Überprüfung ist also im Verfahren vorhanden.
Diese Möglichkeiten sind in der vorliegenden Vorlage stark verbessert worden. Es hat kurze Verfahrensfristen und ein vereinfachtes Verfahren. Wenn der Statthalter das Gesuch ablehnt, gehen die Akten kopiert an das Verfahrensgericht weiter. Das heisst mit anderen Worten, dass im Untersuchungsverfahren weitergearbeitet werden kann, weil die Akten vorhanden sind, Kopien gehen an das Verfahrensgericht. Dieser entscheidet innerhalb von fünf Tagen, das ist eine kurze Zeit. Insgesamt sind es vom Zeitpunkt der Beschwerde bis zum Entscheid 13 Tage.
Eine weitere Diskussion trat auf, ob der unabhängige Haftrichter, wie er von der SP gefordert wird, eine Verkürzung der Haftdauer bringt oder nicht. Das sei ein Glaubenskrieg. Die eidgenössische Kommission, die vom Bund beauftragt ist, eine eidgenössische StPO auszuarbeiten, befasste sich ebenfalls mit dieser Frage. Sie ist zum Schluss gekommen, dass ein Haftrichter nicht immer die beste Lösung ist. Die Kommission hat den unabhängigen obligatorischen Haftrichter nicht in ihren Entwurf der eidgenössischen StPO aufgenommen. Sie begründet dies damit, dass es nicht, wie immer behauptet werde, in jedem Fall zu einer Verkürzung der Haftdauer führt. Der unabhängige Haftrichter ist oft gar nicht in der Lage, rasche Entscheide zu fällen, weil er sich vorher gar nicht mit diesem Fall befasst hat. Der Haftrichter bekommt die Akten. Innerhalb von 48 Stunden (Basel-Stadt) soll er eine Entscheidung in einem Fall treffen, in welchem vielleicht viele Vorakten vorhanden sind. Im Zweifelsfalle wird der Haftrichter eine Verlängerung der Haft anordnen. Wenn man gegen diese Anordnung der Haft Beschwerde machen will, geht es wesentlich länger.
Im Kanton Baselland ist es vorgesehen, dass der Verhaftete jederzeit die Möglichkeit einer Haftüberprüfung auf eigenes Begehren verlangen kann. Das ist ein Vorteil des Systems, wie es in der Vorlage vorgesehen ist.
Sabine Pegoraro bittet darum, den Änderungsantrag abzulehnen.
Matthias Zoller ist wie Sabine Pegoraro nicht davon überzeugt, dass die Einführung eines Haftrichters eine Verkürzung der Haftdauer herbeiführt. Es kann durchaus auch länger gehen, wenn der Haftrichter entscheidet, dass der Verhaftete in Untersuchungshaft bleibt.
Bruno Steiger gibt bekannt, dass die SD einen Haftrichter nur unterstützt, wenn das einstufige Verfahren eingeführt würde.
Franz Bloch erinnert, dass in den Kommissionssitzungen immer wieder zum Tragen kam, dass das einstufige Verfahren klar einen Haftrichter verlangt. Das sei unbestritten. Eine andere Situation sei der Haftrichter im zweistufigen Verfahren. Es ist eine Ansichtssache, dass das System, welches in der Revision jetzt vorgeschlagen ist, reicht, im Sinne eines Haftrichters. Die SP ist nicht dieser Meinung. Auch ist die SP nicht der Ansicht, dass ein Haftrichter im zweistufigen Verfahren etwas Systemfremdes ist. Das einzige Argument gegen den Haftrichter, welches Franz Bloch akzeptieren kann, ist, dass es eine Luxuslösung sein könnte, wenn man sich über die Kosten einig wäre. Aber die kompletten Zahlen dazu sind nicht vorhanden.
Das Problem, welches die SP bei der vorliegenden Verfassung bezüglich Haftanordnung hat, liegt darin, dass der Untersuchungsrichter, respektive der Statthalter etwas Unmenschliches machen muss: dieser muss nämlich das Haftentlassungsgesuch eines Verhafteten, den er selber verhaftet hat, überprüfen. Das ist der Punkt, an welchem die SP ansetzten will.
Andreas Koellreuter ruft das heutige Untersuchungshaftmodell ins Gedächtnis. Schon heute gibt es keine besonderen Probleme. Es gibt nur ganz wenige erfolgreiche Beschwerden. Und derjenige, der sich zu Unrecht in Haft genommen fühlt, der macht nach Ansicht des Regierungsrates sehr schnell Beschwerde.
Die Gefahr, dass es bei einem Haftrichter eher länger geht, ist vorhanden. Der Haftrichter prüft summarisch, während der Untersuchungsrichter näher beim Fall ist.
Dieter Völlmin stellt klar, dass mit der Ablehnung der Rückweisungsanträge der SP und Esther Maag klar ist, dass der Haftrichter im Rahmen des zweistufigen Verfahrens diskutiert wird. Es kann nicht mit einer einfachen Gesetzesänderung ein Systemwechsel vorgenommen werden. Jetzt gehe es um Haftrichter im zweistufigen Verfahren.
Peter Tobler macht nochmals auf die Sicht der Betroffenen aufmerksam. Ein System, welches bei jedem neuen Schritt im Dossier erlaubt, wieder eine Haftentlassungbeschwerde zu machen, wäre Peter Tobler aus der Sicht des von der Untersuchungshaft Betroffenen lieber, als eines, wo das Dossier einmal zum unabhängigen Haftrichter geht.
Wenn sich in der Praxis herausstellt, dass hier ein Fehler gemacht wurde, kann sehr rasch auf Haftrichter umgestellt werden, davon ist der Landrat überzeugt.
Sabine Pegoraro weist darauf hin, dass eine zusätzliche Institution geschaffen werden muss, wenn der unabhängige Haftrichter eingeführt wird. Diese ist mit mehr Aufwand verbunden. Wenn dieser unabhängige Haftrichter eingeführt wird, braucht es eine 24-Stunden Präsenz bei den Gerichten, der Staatsanwaltschaft und bei der Verteidigung. Es braucht eine Infrastruktur um diesen Haftrichter herum, das kostet Geld.
Landratspräsident Claude Janiak trägt den Wortlaut des SP-Antrages zum § 3 vor:
„Der Regierungsrat wird beauftragt, die Vorlage zuhanden der zweiten Lesung, durch die Einführung des Haftrichters / der Haftrichterin für die Anordnung durch die Verlängerung der Untersuchungshaft zu ergänzen."
://: Der Antrag der SP wird abgelehnt.
Es ist ein weiterer Antrag zum § 3 vorhanden, die Einführung eines Strafbefehlsrichters / einer Strafbefehlsrichterin.
Ursula Jäggi hält fest, dass der Regierungsrat beauftragt wird, die Vorlage zuhanden der zweiten Lesung, durch die Einführung eines Strafbefehlsrichters / einer Strafbefehlsrichterin für den Erlass von Strafbefehlen, mit denen eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten ausgesprochen werden soll, ergänzt werden soll.
In der Vernehmlassung habe die SP aus rechtsstaatlichen Überlegungen mehrmals gegen die Strafbefehlskompetenz der StatthalterInnen, beziehungsweise UntersuchungsrichterInnen, gewendet, welche über die Bussenaufstellung im Übertretungsstrafverfahren hinausgeht. Auch wenn es sich beim Strafbefehl um einen sogenannten Erledigungsvorschlag handelt, widerspricht eine solche Kompetenz klar den grundlegenden Maximen der Trennung von Untersuchung und Beurteilung im Strafverfahren. Würden doch sämtliche relevanten Rollen in der Person der Statthalterin oder des Statthalters verschmelzt.
Die Statthalterämter sollen zukünftige Funktionen von Untersuchungsbehörden umfassen und auch ausschliesslich diese wahrnehmen.
Darum beantragt die SP die Einführung eines Strafbefehlsrichters.
Dieter Völlmin erklärt, dass in der Kommission lange darüber diskutiert wurde. Der Strafbefehl wird entweder vom Statthalter, vom Staatsanwalt oder von einem Strafbefehlsrichter erlassen. Für alle drei gibt es Gründe. In der Kommission wurde darüber abgestimmt. Gegen einen Strafbefehlsrichter spricht, dass es nicht um Kapitalfälle geht, sondern um eher harmlosere Formen von Kriminalität. Das wichtigste ist, dass es dabei um einen Erledigungsvorschlag geht. Die Mehrheit der Kommission schaut es als Vorteil an, wenn der Angeschuldigte, mit der Instanz, mit welcher er es sowieso zu tun bekommt, nämlich der unabhängigen Strafuntersuchungsbehörde, in Kontakt tritt. Diese hat die Kompetenz, die Sache abzuschliessen. Es geht nicht nochmals an eine andere Behörde. Wenn der Angeschuldigte nicht einverstanden ist, kann er das bekannt geben, und es geht an einen Richter.
Darum hat sich die Kommission bei all den verschiedenen Modellen dafür entschieden, dass die Strafbefehlskompetenz beim Statthalter richtig ist.
Für das Protokoll:
Colette Schneider, Landeskanzlei
Sabine Pegoraro argumentiert, wenn die Strafbefehlskompetenz für Bussen und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten beim Statthalter liege, so sei dies eine Möglichkeit, ein effizientes Verfahren für rund zwei Drittel der Fälle, welche an den Statthalter gelangen, zu erreichen. Nach abgeschlossenem Untersuchungsverfahren erlässt der Statthalter aufgrund des Untersuchungsergebnisses einen Erledigungsvorschlag, gegen den der Beschuldigte, die Staatsanwaltschaft, die Opfer oder die Zivilpartei Einspruch erheben können. In diesem Falle käme es zu einer gerichtlichen Beurteilung. Damit sei ihrer Meinung nach dem rechtsstaatlichen Aspekt Genüge getan, weil eine Einsprachemöglichkeit vorhanden ist.
Falls dem Antrag, einen Strafbefehlsrichter einzuführen, Folge geleistet wird, geht genau diese Verfahrenseffizienz verloren, weil sich so eine weitere Instanz mit einem Fall befasst. Die Akten müssen vom Statthalter an den Strafbefehlsrichter gelangen, welcher diese ebenfalls studieren muss. Damit wäre die gleiche Situation erreicht, wie wir sie heute kennen, wo die Staatsanwaltschaft die Strafbefehle erlässt. Das Verfahren kommt zudem dem Beschuldigten entgegen, weil mit dem Strafbefehl das gerichtliche Verfahren vermieden werden kann. Sabine Pegoraro bittet, der Regelung, wie sie in der Vorlage vorgesehen ist, zuzustimmen.
Matthias Zoller erklärt, das Ziel des heutigen Vorschlags sei, keinen Richter in diesen Fällen zu benötigen. Er möchte von Franz Bloch oder Ursula Jäggi erfahren, warum jetzt ein Strafbefehlsrichter oder eine Strafbefehlsrichterin eingeführt werden soll. Dies habe nichts mehr mit dem vorgesehenen Verfahren zu tun.
Franz Bloch gibt zu bedenken, der Begriff der Effizienz sei heute sowohl von der SP als auch von der Gegenseite schon sehr stark strapaziert worden. In einem Strafprozess könne es aber nicht allein um Effizienz gehen, auch wenn diese sicher einen Teil der Überlegungen darstelle. Dieter Völlmin habe am Anfang seines Votums auf das Spannungsverhältnis zwischen rechtsstaatlichen Ansätzen, beispielsweise Verteidigungsrechten, und Effizienzbemühungen hingewiesen. Es könne und dürfe keine rein effiziente Lösung geben. Der fundamentalistischere Flügel der SP habe in der internen Abstimmung gewonnen, in der beschlossen wurde, rechtsstaatliche Prinzipien dürften nicht einfach so der Effizienz geopfert werden. Im Verlauf der Beratung dieses Geschäfts soll nicht alles mit der "Effizienz-Keule" über den Haufen geworfen werden. Kostenüberlegungen seien momentan ein wichtiger politischer Faktor, dies allerdings nicht immer zu Gunsten der behandelten Vorlagen.
Paul Schär stellt als Nicht-Jurist fest, man befinde sich momentan an einem richtigen Juristen-Festival. Von den Juristen möchte er wissen, welches die effizienteste, kostengünstigste und beste Lösung zu den einzelnen Paragraphen sei. Es gehe in der Beratung darum, rasch zum Ziel zu kommen.
Peter Tobler bemerkt, es sei auch keine Gnade, jemanden langsam umzubringen. Beim Strafbefehl gehe es darum, ob es eine Form von richterlicher Kontrolle gebe. Diese sei sicher vorhanden, denn der Betroffene muss sich nicht einverstanden erklären. In diesem Fall wird automatisch ein Gericht eingeschaltet. Die zweite Frage laute, ob eine richterliche Instanz den Strafbefehl erlässt. Dies sei mit dem Untersuchungsrichter beziehungsweise dem Statthalteramt ebenfalls gegeben. Die Staatsanwaltschaft hingegen sei sicher keine richterliche Instanz, sondern Partei. Die Forderung nach einem separaten Richter sei nicht nötig. Der Untersuchungsrichter, der jemanden in Haft setzten kann, werde es bestimmt fertigbringen, einen akzeptablen Erledigungsvorschlag zu machen. Die EMRK-Konformität sei ohnehin gegeben. Nach den Kriterien von Paul Schär könne er bestätigen, der Kommissionsvorschlag sei fachgerecht, billiger und effizienter.
Adrian Ballmer erwidert Franz Bloch, auch für ihn stehe die Rechtsstaatlichkeit ganz klar vor den Kosten. Im vorliegenden Verfahren sei die Rechtsstaatlichkeit wirklich gewährleistet , da es sich nicht um ein Urteil, sondern um einen Erledigungsvorschlag handle. Eine Überprüfung des Vorschlags durch ein Gericht sei sogar häufig nicht im Interesse der Beklagten. Falls der Anwalt der ersten Stunde in die neue Strafprozessordnung aufgenommen werde, sei diese Garantie erst recht gegeben. Heute sei die Überweisungsbehörde gleichzeitig der Richter, welcher die Strafbefehle erlasse.
Er habe geglaubt, es herrsche ein relativ breiter Konsens, dass die Überweisungsbehörde gekappt werden könne. Wenn ein Effizienzgewinn angestrebt werde, dann müsse er hier geholt werden. Die Masse aller Fälle seien die Strafbefehle. Die hier freiwerdenden Kapazitäten sollen für grössere Fälle eingesetzt werden können. Wenn es jetzt geschafft wird, dass die Strafverfahren nicht mehr über Jahre gehen, kann ein erheblicher Gewinn an Rechtsstaatlichkeit verzeichnet werden. Der vorgeschlagene Weg sei eine der wichtigsten Bestimmungen in der gesamten revidierten Strafprozessordnung.
Gregor Gschwind ist überzeugt, es sei eine aussichtslose Forderung, die Juristen sollten sich zu einer einzigen Meinung zusammentun. Er rät Paul Schär, wenn sich die Juristen streiten, den gesunden Menschenverstand walten zu lassen und sich eine eigene Meinung zu bilden.
Esther Maag fragt sich, ob es schlussendlich einzig und allein um Effizienz und Kostengünstigkeit gehe.
Claude Janiak lässt über folgenden Antrag der SP-Landratsfraktion abstimmen:
Der Regierungsrat wird beauftragt, die Vorlage zu Handen der zweiten Lesung durch die Einführung des Strafbefehlsrichters / der Strafbefehlsrichterin für den Erlass von Strafbefehlen, mit welchen eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten ausgesprochen werden soll, zu ergänzen.
://: Der Antrag wird abgelehnt.
§ 4 keine Wortbegehren
§ 5
Max Ribi stellt folgenden Antrag:
Rückweisung an die Kommission zur Überprüfung des Beschleunigungspotentials der Verfahren wie zum Beispiel Festlegung von Fristen für die Einreichung der Beschwerde- und Appellationsbegründungen, Straffung der Verfahren, Triage der Fälle.
In § 5 werde festgelegt, von wem Appellationen und Beschwerden behandelt werden. Er sehe es als wichtigen Punkt, dass Beschwerden und Appellationen möglichst rasch erledigt werden. Dies sei im Grunde genommen das Ziel dieses Gesetzes. Im Bericht auf die zweite Lesung hin soll festgehalten sein, wo Beschleunigung noch möglich ist.
Er ist enttäuscht darüber, dass die Gesetzesberatung sehr langfädig ist. Diese Materie hätte in der Kommission beredet werden müssen. Er aber habe das Gefühl, dies werde erst jetzt im Landrat gemacht.
Sabine Pegoraro macht darauf aufmerksam, dass die Vorlage auch im Rechtsmittelverfahren auf Beschleunigungen hinziele. In §§ 144 und 145 der Vorlage wurden neue Bestimmungen aufgenommen, welche den beteiligten Parteien, auch der Verteidigung, die Pflicht auferlegen, Anträge rechtzeitig zu stellen, damit die Verhandlungen nicht mehr verzögert werden können. Was gestrafft werden könne, sei in diesen Bestimmungen enthalten.
Dieter Völlmin zeigt sein Verständnis für Max Ribis Vorstoss. Trotzdem beantragt er, diesem Antrag nicht zuzustimmen. In § 23 seien Punkte festgehalten, wie und wo beschleunigt werden könne. Es werde aber nicht möglich sein, bei Appellations- und Beschwerdebegründungen wesentlich kürzere Fristen zu setzen. Um Max Ribis Forderungen seriös zu erfüllen, müssten zudem Strukturanalysen über die Abläufe an den Gerichten gemacht werden. Dies sei bis zur zweiten Lesung schlicht nicht machbar und der Aufwand zu schade.
Claude Janiak lässt über den oben genannten Rückweisungsantrag abstimmen.
://: Dieser wird mit 36 zu 26 Stimmen abgelehnt.
Max Ribi bittet um Wiederholung der Abstimmung, da seiner Meinung nach die Nein-Stimmen falsch ausgezählt wurden.
Claude Janiak lehnt das Begehren ab. Die Zahlen seien eindeutig und unbestritten.
§ 6 keine Wortbegehren
Fortsetzung des Protokolls vom 25. März 1999