LR Protokoll 25. März 1999 (Teil 7)

Protokoll der Landratssitzung vom 25. März 1999



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§ 7
Bruno Krähenbühl stellt den Antrag, das Wort "Statthalterämter" im Titel durch "Untersuchungsrichterämter" zu ersetzen. Ein derart altertümlicher Begriff sollte im revidierten Gesetz aufgehoben werden. Im Zusammenhang mit § 6 muss die Verfassung geändert werden, auch dort kann der Begriff ausgewechselt werden. Es sei ihm klar, dass diese Ämter momentan noch andere Funktionen hätten, aber grossmehrheitlich stehe die Strafuntersuchung im Vordergrund. Die Gelegenheit für diese Änderung soll jetzt ergriffen werden.

Andreas Koellreuter bittet um Geduld. Im Moment liegen wie gesagt noch andere Aufgaben bei den Statthalterämtern. Es sei falsch, wenn jemand in einer vormundschaftlichen Massnahme anstelle auf ein Statthalteramt auf ein Untersuchungsrichteramt gehen müsste. Selbstverständlich kann diese Änderung bei einer allfälligen Neudefinition der Aufgabe der Statthalter gemacht werden. Bis dahin sei es aber nicht richtig, den Namen "Untersuchungsrichteramt" einzuführen.

://: Der Antrag auf Umbenennung der Statthalterämter wird abgelehnt.

Esther Maag zieht ihre beiden Anträge zu § 7 zurück, da sich diese im Laufe der vorhergehenden Beratung bereits erledigt haben.

Bruno Steiger stellt folgenden Antrag:

§ 7 ist mit sämtlichen tangierten Paragraphen an die Verwaltung zurückzuweisen und dahingehend zu ändern, dass die Strafbefehlskompetenz ausschliesslich bei der Staatsanwaltschaft bleibt.

Die Staatsanwaltschaft habe bereits versichert, die personellen Strukturen für eine Beibehaltung der Strafbefehlskompetenz seien gegeben. Eine Übertragung an die Statthalterämter mache keinen Sinn, denn dies hätte eine sehr grosse Personalaufstockung der Statthalterämter zur Folge. Die fünf Statthalterämter sollen nicht als "heilige Kühe" betrachtet werden. Bei ihnen sollen die untersuchungsrichterlichen Funktionen liegen, während die Strafbefehlkompetenz beim Staatsanwalt bleibt. So sei die Effizienz besser und es könne gespart werden.

Esther Maag bemerkt, sie habe vorher zu schnell in den Rückzug ihrer Anträge eingewilligt. Ihr gehe es grundsätzlich um das Gleiche und für einmal seien sich Grüne und SD mehr oder weniger einig. Den Schwenker der CVP und der SP könne sie indes nicht verstehen. Pro Jahr werden rund 1'000 Strafbefehle und 8'000 bis 10'000 Bussenanerkennungsverfahren erlassen. Dabei geht es vor allem um Verkehrsdelikte, Leute also, die schnell abgeurteilt werden können. Ihnen soll man es nicht einfach machen, indem die Statthalter diese Fälle rasch aburteilen. Sie hat die Hoffnung, dass das Wissen, vom Staatsanwalt beurteilt zu werden, eine etwas grössere abschreckende Wirkung zeigen wird.

Esther Maag kommt daher auf ihren Antrag zurück, dass die Strafbefehlskompetenz bei Vergehen und Verbrechen bei der Staatsanwaltschaft liegen muss.

Sabine Pegoraro erinnert an die vorher geführte Diskussion zu diesem Thema. In der Vorlage ist die Strafbefehlskompetenz für Bussen und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten bei den Statthaltern vorgesehen. Dass diese Kompetenz ganz bei der Staatsanwaltschaft zu liegen komme, sei gerade nicht erwünscht.

Matthias Zoller hat den Eindruck, man befinde sich wieder voll und ganz im schon in der JPK ausgekosteten Glaubenskrieg. Zum Vorwurf, die CVP habe einen Schwenker gemacht, sagt er, es sei wichtig, Differenzen bereinigen zu können, ohne ein Gericht anzurufen. Mit diesem Vorschlag soll versucht werden, allfällige Mehrbelastungen aufzufangen.

Andreas Koellreuter findet den Schwenker der SD interessant. Diese haben sich gegen den Vorschlag der SP, ein spezielles Gericht einzurichten, ausgesprochen. Eine Übernahme dieser Funktion durch die Staatsanwaltschaft hingegen werde als etwas völlig anderes betrachtet. Er betont nochmals, die Statthalter machten einen Erledigungsvorschlag, der nach wie vor weitergezogen werden kann. Speziell an die Adresse der SD erwähnt er das Problem der ausländischen Durchreisenden, wo mit dem vorgeschlagenen System sofort gehandelt werden könnte.

Bruno Steiger stellt fest, Andreas Koellreuter habe nicht verstanden, dass es ihm um die Effizienz gehe. Bei einer Delegation der Strafbefehlskompetenz an die Statthalterämter müsse sich die Staatsanwaltschaft bei jedem kleinen Problem ebenfalls mit dem Fall auseinandersetzen. Ohne diese Doppelspurigkeiten könnten viele Steuergelder gespart werden. Es sollen nicht dauernd aus traditionellen Gründen die Pfründen der Statthalterämter aufrecherhalten werden.

Adrian Ballmer erwidert, das Argument der Pfründen sei blödsinnig. Zudem sei es doch absolut offensichtlich, dass ein vom Untersuchungsrichter verfasster Strafbefehl mit einer kurzen Begründung effizienter sei, als wenn die nächste Stufe sich ebenfalls mit dem Fall beschäftigen und eine Begründung schreiben müsse.

Während vieler Jahre habe er als Auditor eines Militärgerichts genau dies gemacht. Dort sei die Staatsanwaltschaft für den Erlass der Strafbefehle zuständig. Der Untersuchungsrichter bereitet den ganzen Fall vor, während der Nächste diesen nochmals ganz liest und eine Begründung ausarbeitet. Dies sei bestimmt nicht effizienter.

Claude Janiak lässt über den besprochenen Antrag abstimmen.

://: Bruno Steigers Antrag wird abgelehnt.

§§ 7 - 15 keine Wortbegehren

§16
Franz Bloch begründet den Antrag der SP,

in § 16 Absatz 3 das Wort "untersuchungsrichterlichen" in der zweiten Zeile des ersten Satzes ersatzlos zu streichen.

Die SP ist der Auffassung, die angeschuldigte Person sei nicht erst zu Beginn des untersuchungsrichterlichen Verfahrens auf das Recht auf Verteidigung aufmerksam zu machen, sondern bereits bei der ersten Befragung auf dem Polizeiposten. Dies sei auch eine Forderung verschiedener internationaler Gremien. Der ersten polizeilichen Einvernahme komme eine wesentliche Bedeutung zu, auch wenn das gerichtliche Verfahren der sogenannten Unmittelbarkeit verpflichtet sei. Das Gegenargument in der Kommission habe gelautet, die Angehörigen des Polizeikorps des Kantons Basel-Landschaft wären mit einer derartigen Regelung überfordert. Die Strafprozessordnung könne aber nicht nach dem Potential der Mitglieder der Kantonspolizei ausgerichtet werden. Im Artikel 6 des Opferhilfegesetzes muss die Polizei bei der ersten Einvernahme der Opfer diese auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Beratungsstellen hinweisen, was in der Konsequenz bedeute, dass auch die Angeschuldigten bei der ersten Einvernahme auf ihre Verteidigungsrechte aufmerksam gemacht werden müssten.

Matthias Zoller hat das Gefühl, indem das Wort "untersuchungsrichterlichen" gestrichen werde, kaufe man die Katze im Sack. Dies sei nicht der Anwalt der ersten, sondern der allerersten Stunde. Er ist immer noch der Überzeugung, entweder habe jemand etwas verbrochen, und dann müsse er damit leben, vielleicht nicht immer das Günstigste für sich zu sagen. Wenn jemand nichts getan habe, sei ein solches Verteidigungsrecht sowieso nicht nötig.

Sabine Pegoraro macht deutlich, die FDP stehe hinter dem Anwalt der ersten Stunde, aber erst vom Moment des untersuchungsrichterlichen Verfahrens an. Zwischen polizeilichem und untersuchungsrichterlichem Verfahren müsse getrennt werden.

Esther Maag schliesst sich der Meinung von Franz Bloch an.

Andreas Koellreuter befürchtet eine Lahmlegung des Systems, falls dieser Antrag angenommen wird. Das Verfahren fängt mit der Mitteilung der Verfahrenseröffnung an, womit die untersuchungsrichterliche und nicht die polizeiliche Untersuchung gemeint sei.

://: Der Antrag wird abgelehnt.

§ 17
Ursula Jäggi beantragt, § 17 ersatzlos zu streichen. Dieser sei ein Misstrauensantrag gegenüber StrafverteidigerInnen und gehöre nicht in eine Strafprozessordnung. Fluchthilfe und Kollusionshandlungen seien Delikte und gehörten nicht zum in der Prozessordnung zu regelnden Tätigkeitsbereich der StrafverteidigerInnen. Richtigerweise müsste in diesen Fällen ein Strafverfahren eingeleitet werden. Kein Anwalt habe ein Interesse daran, diese Delikte zu begehen, da ihm der Fall entzogen werden kann oder er dadurch seine Zulassung verliert.

Sabine Pegoraro bittet, den Antrag abzulehnen. Es gehe darum, allfälligen Missbrauch zu verhindern.

Andreas Koellreuter empfindet eine Streichung als falsch. Gemäss Advokaturgesetz ahndet das Obergericht schon jetzt Verstösse gegen Verhaltensregeln. Hier liege eine Präzisierung für Fälle im Zusammenhang mit Strafverfahren vor, welche durchaus notwendig sei. Gegen die Beschränkung der Verteidigung kann Beschwerde erhoben werden.

://: Die Streichung von § 17 wird abgelehnt.


§ 18

Franz Bloch stellt weitere Anträge der SP zu diesem Paragraphen.

1. In § 18 Abs. 1 lit. a ist die Frist von 8 auf 4 Wochen festzulegen.

2. In § 18 Abs. 1 lit. b ist der Einschub "deren Höhe den bedingten Vollzug ausschliesst" ersatzlos zu streichen.

Zu Antrag 1: Das Projekt der Expertenkommission zur Bundesprozessordnung ("Aus 29 mach 1") sieht genau das vor, was in diesem Antrag von der SP verlangt wird. Analog zu den Bestimmungen in § 86, wo eine Haftüberprüfung von Amtes wegen nach 4 Wochen Untersuchungshaft verlangt wird, soll auch die Frist der notwendigen Verteidigung auf 4 Wochen reduziert werden. Im er-sten Entwurf der Strafprozessordnung war dies noch so, und die beiden verschiedenen Fristen seien schlicht nicht einsehbar. Nach der Vernehmlassung sei diese Frist mit der Begründung der Effizienz auf 8 Wochen erhöht worden. Es sei unverständlich, warum bei der richterlichen Überprüfung der U-Haft dem Angeschuldigten nicht gleichzeitig ein Anwalt zur Seite gestellt werde. Im Sinn der Bemühungen um eine einheitliche Bundes-Strafprozessordnung soll diese Frist von 8 auf 4 Wochen heruntergesetzt werden.

Peter Tobler unterstützt das Anliegen, diese Frage an die Kommission zurückzuweisen. Er beantragt nicht Gutheissung des Antrags, aber Rückweisung an die Kommission zur erneuten Diskussion.

Dieter Völlmin stellt fest, dieser Antrag sei in der Kommission bereits diskutiert worden. Der Grund für die Ablehnung lautete folgendermassen: Erstens hat die angeschuldigte Person jederzeit das Recht, einen Verteidiger beizuziehen, und zweitens gibt es laut lit. d die notwendige Verteidigung schon vorher. Die notwendige Verteidigung ist mit der unentgeltlichen Verteidigung (§ 19) verknüpft, und aus diesen Überlegungen beschloss eine Kommissionsmehrheit, die Frist bei 8 Wochen zu belassen.

://: Der Antrag, § 18 Abs. 1 lit. a an die Kommission zurückzuweisen, wird mit 27:25 Stimmen abgelehnt.

://: Der Antrag, die Frist von 8 auf 4 Wochen zu verkürzen, wird mit 33:24 Stimmen abgelehnt.

Franz Bloch begründet den zweiten Antrag, einen Passus aus § 18 Abs. 1 lit. b zu streichen (siehe oben). Damit heisst § 18 Abs. 1 lit. b:

Der Beizug einer Verteidigerin oder eines Verteidigers ist notwendig:
b. wenn eine Freiheitsstrafe oder eine Verwahrung zu erwarten ist;


Mit dem Einschub "deren Höhe den bedingen Vollzug ausschliesst" entsteht der Eindruck, eine Verteidigung sei nur dann notwendig, wenn eine Freiheitsstrafe von über 18 Monaten zur Diskussion steht. Mit der revidierten Fassung des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird diese Frist voraussichtlich von 18 auf 36 Monate erhöht werden. Es ist aber möglich, dass jemand für weniger als 18 Monate ins Gefängnis gehen muss, nämlich dann, wenn jemand in der Probezeit nach einer bedingten Verurteilung delinquiert. Damit wird der Vollzug der bedingten Strafe notwendig, und unabhängig von der Höhe der Strafe wird für das neuerliche Delikt eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt. Auch relativ kurze Freiheitsstrafen sind ein Eingriff ins Sozialgefüge jedes Betroffenen und daher ist es nötig, die notwendige Verteidigung auch für diese Fälle im revidierten Gesetz aufzunehmen.

Sabine Pegoraro bittet, diesen Antrag aufgrund der in der Kommission bereits geführten Diskussion abzulehnen.

Adrian Ballmer fragt, ob jeder, der eine bedingte Freiheitsstrafe bekommt, Anrecht auf notwendige Verteidigung hat.

Franz Bloch stellt den Zusatzantrag, dass § 18 Abs. 1 lit. b einerseits die oben erwähnte Streichung erfährt, andererseits die Ergänzung "wenn eine unbedingte Freiheitsstrafe oder Verwahrung zu erwarten ist." erhält.

Dieter Völlmin meint, diese Formulierung entspreche der vorliegenden Fassung. Die Diskussion in der Kommission sei in die folgende Richtung gelaufen: Wenn jemand zum zweiten Mal in ein Verfahren kommt, und eine erste bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe vollzogen werden muss, hat er automatisch das Recht auf notwendige Verteidigung.

Adrian Ballmer stellt klar, die Fassung im Kommissionsbericht entspreche nicht dem Antrag von Franz Bloch. Er schliesst sich daher einer Rückweisung an die Kommission an.

://: § 18 Abs. 1 lit. b. wird an die Kommission zurückgewiesen.

§§ 19 - 29 keine Wortbegehren

§ 30
Bruno Steiger stellt den Antrag, § 30 Abs. 1 zweiter Satz wie folgt zu ändern:

Die Kosten für die Übersetzungen trägt die schuldig verurteilte Person, im anderen Fall der Staat.

Dies sei nur eine kleine Veränderung und widerspreche nicht den Menschenrechten. Es gehe nicht an, in der Schweiz zu delinquieren und sich im Falle eines Schuldspruchs die Übersetzungskosten bezahlen zu lassen.

Andreas Koellreuter weiss, dass der Bund diese Regelung wieder aus dem kantonalen Gesetz streichen würde, da sie nicht EMRK-konform ist.

Röbi Ziegler stellt Bruno Steiger eine "Kontrollfrage". Muss auch ein Straftäter aus dem Tessin, der nicht Deutsch spricht, anders als ein Deutschschweizer behandelt werden?

Bruno Steiger bemerkt, bekanntlich gebe es in der Schweiz drei Landessprachen. Er möchte von einem kompetenten Juristen klar hören, dass seine Forderungen gegen die Menschenrechte verstossen. Er könne sich nicht auf blosse Behauptungen des Justizministers verlassen.

Claude Janiak lässt über den Antrag abstimmen.

://: Bruno Steigers Antrag wird abgelehnt.

§§ 31 - 33 keine Wortbegehren

§ 34

Ursula Jäggi stellt den Antrag, den 2. Satz in § 34 Abs. 2 ersatzlos zu streichen. Die Art der gestellten Fragen bei einer Einvernahme ist entscheidend. Eine wörtliche Protokollierung mit sämtlichen Fragen und Antworten ist für eine seriöse Strafuntersuchung ein absolutes Muss. Es leuchtet daher nicht ein, warum nur in entscheidenden Bereichen auch die Fragen protokolliert werden sollen. Wie wird entschieden, welche Fragen entscheidend sind?

Dieter Völlmin erklärt, der zweite Satz in Abs. 2 könne nicht ersatzlos gestrichen werden. Sonst heisse es nur noch: Aussagen sind in der Regel in direkter Rede zu protokollieren.

Ursula Jäggi stellt klar, der zweite Absatz laute:

Fragen und Aussagen sind in der Regel in direkter Rede zu protokollieren.

Sabine Pegoraro bittet die Ratsmitglieder, diesen Antrag abzulehnen. Eine Ausdehnung des Protokolls sei nicht wünschenswert.

Andreas Koellreuter hakt nach, es sei nicht erforderlich, dass jede Zwischenfrage protokolliert wird. Wesentlich sei die Aufzeichnung der Fragen in entscheidenden Bereichen. Mit der vorgeschlagenen Lösung würde unnötiger Protokollierungsaufwand betrieben. Dies sei wiederum nicht effizienzsteigernd. Der Einvernommene könne das Protokoll gegenlesen und eventuell Zusätze verlangen.

Ursula Jäggi hat keine Antworten darauf erhalten, was entscheidende Fragen seien. Für eine seriöse Verteidigung und ein seriöses Protokoll sei eine detailierte Protokollierung wichtig.

://: Ursula Jäggis Antrag wird abgelehnt.

§§ 35 - 46 keine Wortbegehren

Für das Protokoll:
Andrea Rickenbach, Protokollsekretärin




Mitteilungen

Claude Janiak erklärt, es liegen zu § 47 verschiedene Anträge vor. Da sehr viele Diskussionen zu diesem Thema zu erwarten sind, wird die Sitzung hier unterbrochen.

Der Landratspräsident wünscht allen einen schönen Abend.

Für das Protokoll:
Andrea Rickenbach, Protokollsekretärin




Die nächste Landratssitzung findet statt am Donnerstag, 15. April 1999, 10.00 Uhr

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