LR Protokoll 26. November 1998 (Teil 5)
Protokoll der Landratssitzung vom 26. November 1998
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Übersicht Landratssitzungen (Traktanden und Protokolle)
9 98/242 Fragestunde (8)
1. Remo Franz: Verfälschen Staatsbetriebe den Wettbewerb?
Kürzlich ist vom Tiefbauamt im Zusammenhang mit dem Bau der Umfahrung Sissach die Erstellung einer Anschlussgleisanlage (Verladegleis für Tunnelaushub) öffentlich ausgeschrieben worden. Dabei gelang es den SBB, die mit Abstand günstigste Offerte (rund 700'000 Franken) einzureichen. Es ist im Kanton Basel-Landschaft meiner Meinung das erste Mal, dass die SBB zu den Anbietern gehört hat. Der Kanton hat den Entscheid zur Arbeitsvergabe bis heute noch nicht gefällt. Dies führt mich zu folgenden Fragen, dich auch über den erwähnten Fall hinausgehen.
Fragen:
1. Trifft es zu, dass die SBB in Zukunft frei ist, als Staatsbetrieb auf dem freien Markt als Anbieterin aufzutreten und somit die Privatwirtschaft konkurrenzieren darf?
2. Wie kann verhindert werden, dass ein teilweise oder ganz subventionierter Betrieb den Offertvergleich verfälscht und den Wettbewerb verunmöglicht?
3. Ist es richtig, wenn ein Staatsbetrieb Aufträge erhält, die allenfalls zu einem Verlust führen, obgleich bekannt ist, dass solche Betriebe sich später das Defizit von der öffentlichen Hand (sprich Steuerzahler) finanzieren lassen?
4. Gehen letztlich und auf längere Sicht nicht Arbeitsplätze verloren, wenn Staatsbetriebe Aufträge erhalten, welche private Unternehmen selber auszuführen könnten?
Regierungspräsidentin Elsbeth Schneider:
Zur Frage 1: In Zug der Bahnreform wird die SBB zu einer spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft und dann ist sie grundsätzlich frei, dass sie für ganz spezifische Arbeiten als Anbieter auftreten kann. In anderen Kantonen, zum Beispiel im Kanton Luzern, ist die SBB auch schon als Anbieter berücksichtigt worden. Umgekehrt können künftig andere Bahnunternehmungen auch auf dem SBB-Netz Leistungen anbieten.
Zur Frage 2: Im Rahmen der Offertprüfung muss ermittelt werden, welche Position ein allfälliger Preisunterschied hätte. Wenn es sich klar um einen Preis handle, der nicht marktgerecht ist, denn wäre ein Ausschluss aus der Offerte zu prüfen und je nach dem auch zu reagieren.
Zur Frage 3: Nein.
Zur Frage 4: Es ist kaum anzunehmen. Umgekehrt wollen wir auch nicht, dass die SBB sich fragt, ob sie nicht vermehrt Tiefbauarbeiten selber ausführen will. Diese sind heute bereits an private Unternehmungen vergeben.
Der spezielle Auftrag, den Herr Franz meint, handelt sich um Arbeiten, welche bei der Erstellung einer Gleisanlage unmittelbar neben dem Stammgleis Basel-Olten anfallen. Die Erstellung durch die SBB selbst würde sicher gewisse Vorteile bringen. Darum hat das Tiefbauamt zuerst geprüft, ob die SBB direkt zu einer Offerte eingeladen werden solle. Es wurde aber entschieden, dass eine öffentliche Ausschreibung gemacht werden soll. Immerhin wird es so sein, dass auch die SBB im Falle einer Auftragserteilung für Tiefbau- und Strassenbauarbeiten im Rahmen dieses Auftrages auch Tiefbauunternehmungen beiziehen könnte.
2. Roland Meury: Radroute Oberwil - Biel-Benken
Ein Stückchen da, ein Häppchen dort. Ein Bäumchen, was soll's, ein Kahlschlag in Ehren. Vor Jahren wünschte sich das Volk die Planer weit fort. Doch wozu sich eigentlich noch wehren?
Fragen:
1. In wieviele Teilstücke muss ein Ganzes zerlegt werden, damit der Volkswille umgangen werden kann?
2. Ist mit dem Bau der Radroute ein Ausbau resp. eine Verbreiterung der Strasse verbunden?
3. Ist der Wald entlang der Kantonsstrasse Oberwil - Biel-Benken tatsächlich so krank, dass nahezu die Hälfte der Bäume entfernt werden muss?
4. Drängen sich demnach weitere "Sicherheitsrodungen" entlang der Basellandschaftlichen Kantonsstrassen auf?
5. Oder ist der saure Regen nur lokal über Biel-Benken ausgeschüttet worden?
6. Schliesslich: stimmt es, dass der Gemeinderat Biel-Benken vom Vorgehen des Kantons begeistert ist?
Regierungspräsidentin Elsbeth Schneider :
Zur Frage 1: Südliche Trottoir-Radwege sollen in vier bis fünf Etappen ausgebaut werden. Ausbautermin und Etappierung richten sich nach den Werkleitungen. Der übrige Fahrbahnausbau inklusive das nördliche Trottoir sind noch nicht geplant.
Zu den einzelnen Etappen:
Trottoir-Radweg Ausbau Biel-Benken, Hauptstrasse, Abschnitt Jakobsweg bis im Breitfeld. Das südliche Trottoir ist seit längerem in einem unbefriedigendem Zustand. Im Jahr 1997 hat das Wasserwerk Reinach die Wasserleitung im Trottoir erneuert. Die gewählte Baumethode hat zur Folge, dass im Trottoir grössere Schäden entstanden sind. In der Folge konnte das Land für den definitiven Ausbau des Trottoirs inklusive Bushaltstelle erworben werden. Jetzt sind die Ausbauarbeiten im Gang.
Zum Abschnitt im Breitfeld bis Gemeindegrenze: Da hat die Elektra und das Wasserwerk Reinach verschiedene Leitungen erneuern müssen. Auch in diesem Abschnitt hat das Land für den Ausbau vom Rad- und Fussweg auf der Südseite erworben werden können. Der Ausbau soll in Zusammenarbeit mit den Werkleitungen folgen. Der Gemeinderat von Biel-Benken hat diesem Vorgehen zugestimmt.
Zum Abschnitt Oberwil, Bielstrasse Abschnitt Gemeindegrenze bis Loisrebstrasse:
Die Elektra Birseck und das Wasserwerk wollen die Arbeiten bis Biel-Benken fortsetzen. Vorausgesetzt ist aber, dass das Land für den definitiven Ausbau vom südlichen Trottoir zuerst erworben werden kann, dann soll auch dieser Abschnitt mit den Werkleitungen ausgebaut werden.
Abschnitt Bielstrasse 7 bis Hinterbergweg:
Es sollen verschiedene Werkleitungen auch hier neu verlegt werden. Mit den Bauarbeiten ist in diesen Tagen angefangen worden. Der Gemeinderat Oberwil hat auch diesem Vorgehen zugestimmt.
Abschnitt Loisrebenstrasse bis Hinterbergweg: Das Wasserwerk Reinach ist interessiert, ihre Leitungen hier zu erneuern. Sofern sich noch weitere Leitungserneuerungen aufdrängen, soll auch in diesem Abschnitt das südliche Trottoir ausgebaut werden.
Zur Frage 2: Die Fahrbahn soll in Endausbau 6 Meter breit ausgebaut sein, mit Ausnahme im Knotenbereich und Mittelinselbereich.
Zur Frage 3: Im Strassenbereich sind nach Auffassung der Forstbehörden eine grosse Anzahl Bäume verkehrsgefährdend. Mitte August in diesem Jahr ist an einem Vormittag eine scheinbar gesunde Eiche auf die Bielstrasse gestürzt. Beim näheren Betrachten ist festgestellt worden, dass der Baum keinen eigentlichen Wurzelstock gehabt hatte. Durch dieses Ereignis aufgeschreckt hat die Kantonspolizei Basellandschaft eine Besprechung im Beisein vom Kreisforstingenieur verlangt. Der Augenschein hat am 15. September dieses Jahres im Beisein von den Vertretern der Gemeinden Biel-Benken und Oberwil, Forstbehörden, Polizei Basellandschaft und dem Tiefbauamt stattgefunden. Diese verkehrsgefährdenden Bäume sind vorgängig von den Organen vom Forstamt gezeichnet worden. Insbesondere Bäume, die extrem stark schräg gegen die Bielstrasse gestanden sind, Bäume die Dürrholz oder Wuchs gehabt haben, wurden kontrolliert. Nach Ansicht von den Forstbehörden sollen diese Bäume in Etappen in den nächsten zwei Jahren gefällt werden. Die Waldeigentümer sind von den Gefahren informiert worden. Vertreter der Gemeinde haben erklärt, dass sie mit diesem Vorgehen einverstanden sind.
Zur Frage 4: Grundsätzlich liegt die Verantwortung für das Gefährdungspotential durch Bäume beim Waldeigentümer. Auf Anfrage hin ist das Forstamt in der Lage, von Fall zu Fall induividuell zu entscheiden.
Zur Frage 5: Die Ursachen für die geschädigten Bäume in diesem Wald sind nicht bekannt.
Zur Frage 6: Ob die beiden Gemeinden Biel-Benken und Oberwil begeistert sind, sei nicht bekannt. Aber sie haben dem Teilausbau und dem Vorgehen, wie es geschildert wurde, zugestimmt.
Landratspräsident Claude Janiak stellt die Frage, ob jemand gerne eine weitere Information hätte.
Roland Meury: Ich höre, dass hier für den Veloweg eine massgeschneiderte Lösung angeboten wird. Vor etwa sechs Jahren haben wir eine Abstimmung gehabt. Haben sie Verständnis dafür, dass gewisse Leute das Gefühl haben, dass man mit „Salamietaktik" diesen Volkswillen umgeht?
Regierungspräsidentin Elsbeth Schneider: Wenn man sieht, wie einzelne Stücke realisiert werden, könnte dieser Eindruck entstehen. Aber wir können nicht alleine entscheiden, es muss darauf geschaut werden, wo diese Werkleitungen nötig sind.
Roland Meury stellt eine weitere Zusatzfrage: Sie haben gesagt, dass die Nordseite vorläufig noch nicht geplant sei, hiesse das, dass man diese „Schneise" bekommt, die man primär verhindern wollte?
Regierungspräsidentin Elsbeth Schneider: Auf diese Frage kann ich nicht antworten.
3. Eugen Tanner: Gewinnausschüttung der Nationalbank
Aufgrund einer auf den 1. November 1997 in Kraft gesetzten Änderung des Nationalbankgesetzes sowie einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der SNB und dem Bundesrat wird die Gewinnausschüttung der Nationalbank ab 1999 auf 1,5 Milliarden ansteigen; davon gehen 1/3 an den Bund und 2/3 an die Kantone. Bisher erhielten die Kantone 400 Millionen.
Fragen:
1. Wie hoch war bis anhin der Anteil des Kantons Basel-Landschaft an der Gewinnausschüttung?
2. Womit kann BL ab 1999 rechnen?
3. Hat der Regierungsrat die Absicht, die Gemeinden in geeigneter Form an der erhöhten Gewinnbeteiligung teilhaben zu lassen, insbesondere im Hinblick auf die zusätzlichen Belastungen, die für die Gemeinden aus dem Stabilisierungsprogramm des Bundes (Beitrag der Kantone: 500 Mio) entstehen werden?
RR Hans Fünfschillig: Herr Tanner weist darauf hin, dass die Ausschüttung der Gewinne der Nationalbank ansteigt und das diese nach dem geltenden Recht zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Drittel an die Kantone geht, welche Aktionäre von dieser Bank sind.
Zur Frage 1: 1998 wird der Gewinn 21,3 Millionen Franken sein. Das werden sie in der Rechnung 1998 sehen .
Zur Frage 2: 1999 wird der Gewinn hochgerechnet 26,7 Millionen Franken pro Jahr sein.
Zur Frage 3: Der Kanton ist Aktionär der Nationalbank und und hat seinen Teil immer als seinen Aktionärsteil angeschaut. Die Gemeinden sollen nicht beteiligt werden.
Die Belastungen werden im Maximum im Jahr 2001 für den Kanton 16,9 Millionen Franken betragen, auf die Gemeinden trifft dies 1,3 Millionen Franken.
Das Stabilisierungsprogramm hat nichts damit zu tun, dass der Kanton als Aktionär an der Nationalbank beteiligt ist. Das einzige, was sich geändert hat, sind die Gewinne, die jetzt ausgeschüttet werden sollen.
4. Hans Ulrich Jourdan: Fort- und Ausbildung des Staatspersonales; Jahresprogramm 1999
Kürzlich haben wir das Jahresprogramm 1999 zur Fort- und Ausbildung des Staatspersonals erhalten. Das Angebot ist vielfältig und interessant insbesondere mit Blick auf den Informatikteil.
Fragen:
1. Können Parlamentsmitglieder an diesen Kursen teilnehmen?
2. Gibt es Einschränkungen oder sind besondere Voraussetzungen zu erfüllen?
3. Mit welchen Kosten haben Parlamentsmitglieder zu rechnen?
RR Hans Fünfschillig: Es freut mich, dass dieses Ausbildungsbildungsprogramm, welches immer an alle Mitglieder des Parlaments verschickt wird, auf Interesse stösst.
Selbstverständlich können sich Mitglieder des Parlaments auch an diese Kurse anmelden. Sie werden gleich behandelt wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, das heisst, sie können an diesen Kursen gratis teilnehmen.
5. Bruno Krähenbühl: Kreditübertragungen bei den Gemeinden
Gemäss § 20 der Regierungsratsverordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden vom 5. Juli 1977 (180.11), verfallen bei den Gemeinden Voranschlagskredite der Laufenden Rechnung mit dem Ablauf des Rechnungsjahres. Kreditübertragungen sind unzulässig, sofern noch keine Verpflichtungen eingegangen worden sind. Meines Wissens möchten verschiedene Gemeinden, in Analogie zur kantonalen Regelung (§ 30 Finanzhaushaltsgesetz), künftig ebenfalls Kreditübertragungen ermöglichen.
Fragen:
1. Ist mit einer baldigen Anpassung der erwähnten Regierungsratsverordnung zu rechnen?
2. Wie sieht allenfalls die Regelung im Detail aus?
RR Eduard Belser erklärt, dass Herr Krähenbühl etwas frage, welches im Grunde genommen die Rechnungsverordnungen der Gemeinden angehe. Die Frage basiere auf der Regierungsverordnung von 1977. Wie der Regierungsrat erklärt, wurde am vergangenen Dienstag die neue Regierungsverordnung verabschiedet. Diese trage den Anliegen von Herr Krähenbühl Recht.
Die Übertragung von Voranschlagspositionen von der laufenden Rechnung sei unter bisherigem Recht nicht zulässig gewesen. Die Gemeinden äusserten den Wunsch, wie das im Finanzhaushaltsgesetz des Kantons auch im Zusammenhang mit der wirkungsorientierten Verwaltung ist, dass sie diese Möglichkeit bekommen würden. Die neue Gemeindefinanzverordnung sieht diese Möglichkeit vor. Die vorgesehene Regelung der Übertragung liegt der Sachverhalt zugrunde, dass eine bestimmte Voranschlagsposition während dem Rechnungsjahr aus objektiven Gründen nicht ausgegeben werden konnte. In dem konkreten Fall soll diese Voranschlagsposition noch während einem halben Jahr als Rechtsgrundlage für diese Ausgabe bestehen bleiben und verwendet werden können. Nach dem halben Jahr verfalle sie endgültig.
Dieses Übertragungsinstrument stehe allen Gemeinden offen, unabhängig davon ob sie Wirkungsorientierte Verwaltung WoV einführen. Das halbe Jahr zu verlängern stehe den Gemeinden offen.
Für die Gemeinden die WoV praktizieren, gelten die speziellen Bestimmungen, § 33 - 35. Die neue Gemeindefinanzverordnung ermöglicht den Gemeinden mit den rechtverbindlichen Globalbudgets und den zugehörigen Instrumenten auch Kreditübertragungen einzuführen. Die Gemeinden haben durch ihre Vertreterinnen und Vertreter intensiv an der Erarbeitung dieser neuen Verordnung samt einem neuen Kontoplan mitgewirkt. Da sei man der gleichen Meinung wie die Gemeinden. Im Abschreibungsbereich habe es zwei Differenzen gegeben, die anders beschlossen wurden.
6. Christoph Rudin: Neues Scheidungsrecht
Die Revision des Scheidungsrechts im Zivilgesetzbuch ist von den Eidgenössischen Räten verabschiedet worden. Die Referendumsfrist ist ungenutzt abgelaufen und die Inkraftsetzung ist auf 1. Januar 2000 geplant. Das neue Scheidungsrecht erfordert
Anpassungen im Verfahren, welches auf kantonaler Ebene geregelt ist, insbesondere in der Zivilprozessordnung und im Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch.
Fragen:
1. Welches sind die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen, die auf kantonaler Ebene zwingend revidiert oder eingeführt werden müssen ?
2. Welche Änderungen sind durch das neue Scheidungsrecht möglich und welche wünschenswert ?
3. Sind Änderungen in der Gerichtsorganisation / Organisation des Vormundschaftswesens nötig ?
4. Müssen das Gerichtspersonal oder die Vormundschaftsbehörden weitergebildet werden ? Falls ja: Welche Massnahmen sind vorgesehen ?
5. Gibt es schon einen Entwurf der revidierten Gesetze? Wann kommt die Vorlage in den Landrat? Ist der Kanton Basel-Landschaft bereit, das neue Scheidungsrecht ab 1. Januar 2000 anzuwenden ?
RR Andreas Koellreuter: Zur Frage 1: Es ist nicht nur das Scheidungsrecht betroffen, sondern auch weitere Bereiche aus dem ZGB: der Personenstand, die Eheschliessung, das Kindsrecht, die Verwandtenunterstützung, das Vormundschaftswesen und die Eheschliessung. Ich kann hier nur ein paar der wichtigsten Punkte aufzählen, weil es sonst den Rahmen sprengen würde. Da ist zum Beispiel die Bezeichnung von der sachlichen Zuständigkeit für Klagen auf Trennung, Scheidung und Ungültigkeit von Ehen. Oder die Bezeichnung von der Hinterlegungsstelle für Sicherstellung von einer Entschädigung und von Scheidungsrenten. Neu ist der Bedarf für die berufsmässige Ehe- und Partnerschaftvermittlung für Personen oder an Personen aus dem Ausland. Diesen wird eine Bewilligung gestellt und sie unterstehen der Aufsicht. Hier muss auch die zuständige kantonale Stelle bezeichnet werden.
Inskünftig legt der Bund die Gebühren im Zivilstandwesen fest, was soviel heisst, dass in Zukunft nicht mehr sie als Landrat im Dekret die Gebühren festlegen können, sondern dass diese nachher eidgenössisch gelten. Ein letzter Punkt, der unter dieser Frage ausgeführt werden kann: Das ZGB verwendet nicht mehr den Begriff der Elterlichen Gewalt, sondern Elterliche Sorge. Damit ist auch das Kantonsrecht entsprechend anzupassen.
Zur Frage 2: Zwei Beispiele: Neu müssen die Kinder im Scheidungsverfahren und vor dem Erlass der Kindsschutzmassnahmen persönlich angehört werden. Hier stellt sich die Frage, ob allenfalls eine Regelung in Hinblick auf eine kindsgerechte Anhörung sinnvoll, beziehungsweise wünschenswert wäre. Diese Frage muss vertieft abgeklärt werden.
Neu kann der Richter anordnen, dass das Kind in einem Scheidungsprozess von einem Beistand vertreten wird. Dann muss die Behörde einen Beistand bezeichnen, welcher in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahren ist. Ob diese Aufgabe eventuell den Amtsvormündern übertragen werden kann, muss noch geprüft werden.
Zur Frage 3: Nein, das Bundesrecht schafft keinen Handlungsbedarf. Bezüglich den Gerichten könnte man den Eindruck haben, dass das neue Scheidungsrecht für sie einen erheblichen Mehraufwand bewirken wird. Aber man wird erst bei der konkreten Anwendung vom neuen Recht sehen, ob sich dieser Eindruck bestätigen wird.
Die Vormundschaftsbehörden erhalten neu sehr anspruchsvolle Aufgaben. Darum wäre ein Zusammenschluss von Vormundschaftsbehörden, wie das auch im Revisionsentwurf, der bereits in der Vernehmlassung gewesen ist, als Möglichkeit vorgesehen ist, sinnvoll.
Zur Frage 4: Für beide Behörden ist eine Weiterbildung notwendig. Die Richtervereinigung führt im Juni 1999 eine solche Veranstaltung durch. Meine Direktion wird im nächsten Herbst eine solche Veranstaltung für Vormundschaftsbehörden durchführen. Mit diesen Kursen hatten wir in letzter Zeit sehr guten Erfolg. Falls notwendig wird dieser Kurs selbstverständlich zwei Mal durchgeführt.
Zur Frage 5: Ein Entwurf liegt noch nicht vor. Aber ich habe im September eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche aus je einer Vertretung Bezirksgericht, Obergericht, Jugendsozialdienst und aus meiner Direktion besteht. Bis ungefähr am Ende dieses Jahres wird die Arbeitsgruppe ihre Arbeit beenden. Anschliessend wird der Vernehmlassungsentwurf erarbeitet. Es ist geplant, im Landrat im Sommer 1999 im August eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten, zusammen mit der Revision vom EG ZGB betreffend Vormundschaftswesen und dem Amtsvormundschaftsgesetz. Dann hängt es vom Landrat ab, wie rasch er diese Vorlage in der Kommission behandeln kann und wie schnell es dann im Plenum behandelt wird, es wird sicher nicht auf den 1. Januar 2000 reichen. Aber wir können die notwendigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg als Überbrückung lassen, das sieht das Bundesrecht als Möglichkeit vor, so dass sichergestellt ist, dass ab dem 1. Januar 2000 das neue Recht auch angewendet werden kann. Wenn alles gut geht, könnten die entsprechenden Gesetze auf den 1. Juli 2000 dann effektiv in Kraft gesetzt werden.
Zusatzfragen:
Christoph Rudin: Kommt irgendwo eine Familienmediation vor in allen den Gesetzesrevisionsvorhaben?
RR Andreas Koellreuter kann diese Frage nicht beantworten.
Emil Schilt fragt den Regierungsrat, wie hoch die Scheidungsrate in diesem Jahr ist und wieviele Kinder betroffen sind.
RR Andreas Koellreuter verweist Emil Schilt auf den Amtsbericht, wo die Frage vielleicht beantwortet wird, oder die Frage in einer nächsten Fragestunde zu stellen.
7. Remo Franz: Unzeitgemässe Lottobewilligungspraxis?
In der "Verordnung über Verlosungen, Glücks- und Unterhaltungsspiele sowie gewerbsmässige Wetten" (SGS 543.11) trifft man verschiedene Bestimmungen an, die wenig vereinsfreundlich sind. Die Lottospiele stellen jedoch für zahlreiche Vereine eine willkommene finanzielle Unterstützung dar. Sie dienen damit im weiteren Sinne der "spielerischen" Finanzierung von Vereinsaktivitäten.
In § 9 Absatz 1 der genannten Verordnung ist beispielsweise festgehalten, dass pro Kalenderjahr ein Lottospiel für die Dauer eines oder zweier aufeinanderfolgender Tage bewilligt wird. Diese Bestimmung ist schwer zu begreifen, besonders deshalb, weil Vereine heute oftmals das Wochenende vom Freitag bis am Sonntag in die Festivitäten einbeziehen. Damit müsste es ihnen doch freigestellt sein, die Lottospiele nach ihrem eigenen Bedürfnis und mit Rücksicht auf die geplanten Aktivitäten zu verteilen.
Ein konkretes Beispiel: Der FC Aesch ersuchte um eine Bewilligung für den Freitag, 23. 10. 1998 und für Sonntag, 25. 10. 1998. Zwischen diesen beiden "Lottotagen" fanden am Samstag zahlreiche sportliche Aktivitäten statt, die den ganzen Verein absorbierten. Das Pass- und Patentbüro liess sich nur zu einer ausnahmsweisen Bewilligung überreden und lehnt künftig weitere Ausnahmen ab, und zwar mit unmissverständlichem Hinweis auf die obengenannte Einschränkung ("für die Dauer eines oder zweier aufeinanderfolgender Tage").
Fragen:
1. Warum ist es so zwingend, dass die Bewilligung nur auf zwei aufeinanderfolgende "Tombolatage" erteilt wird?
2. Ist der Regierungsrat nicht auch der Meinung, dass diese Bestimmung keinen eigentlichen Sinn mehr haben kann, wie das Beispiel von Aesch zeigt?
3. Ist der Regierungsrat bereit, die Verordnung auf diese und andere Schwachstellen, die den Vereinen das Leben erschweren, zu überprüfen und sie entsprechend zu ändern?
RR Andreas Koellreuter: Zur Frage 1: Der Bund regelt das Glücksspiel. Grundsätzlich sind Lotterien verboten, mit wenigen Ausnahmen, zum Beispiel Lottospiele von Vereinen. Kantone können, wenn sie wollen, Bewilligungen erteilen und das entsprechend regeln. Es gibt Kantone, die das totale Verbot haben, andere, wo solche Glücksspiele an zwei, drei möglichen Wochenenden sein können. Das Baselbiet befindet sich mit seiner Praxis heute irgendwo in der Mitte von allen Kantonen.
Bei der Fragestellung von Remo Franz muss aufgepasst werden. Er redet in seiner Frage von Tombolatag, das hat nichts zu tun mit Tombola, sondern mit Lotto. Tombola ist etwas anderes, man braucht dafür eine andere Bewilligung, dass sind die „Lösli". Dort werden grosszügig Bewilligungen erteilt.
1995 auf Anregung vom Laufentaler Landrat Thomas Hügli haben wir diese Verordnung bereits einmal angepasst und sind von einem auf zwei Tage herauf, weil der Kanton Bern das in seiner Gesetzgebung hat.
Frage 2 und 3: Die gesellschaftlichen Wertvorstellungen und auch die Bestrebungen des Bundes im Bereich der Glücksspiel haben sich geändert. Wenn man früher sehr restriktiv gewesen ist, wird heute mehr und mehr gelockert. Ich bin bereit, diese Verordnung im nächsten Jahr einer Überprüfung zu unterziehen und allenfalls dem Regierungsrat eine Veränderung vorzuschlagen.
Remo Franz : Habe ich das richtig verstanden: Wenn der FC Aesch nächstes Jahr mit diesem Anliegen nochmals kommt, dann ist der Regierungsrat bereit, dieses wohlwohlend zu prüfen?
RR Andreas Koellreuter: Wenn der FC Aesch bereits am 1. Januar kommt, gilt noch das alte Recht. Aber ich bin bereit, dieses zu überprüfen. Bevor dem FC Aesch diese Bewilligung erteilt werden kann, muss zuerst die Verordnung geändert werden.
8. Willi Müller: Junge diebische Zigeuner
In der NZZ vom 3. November 1998 ist zu lesen: "Allein im Kanton Basel-Stadt konnten im letzten Jahr hunderte von Wohnungseinbrüchen, mit einem Gesamtschaden von rund 1.5 Millionen Franken, Zigeunern aus dem Elsass zugeschrieben werden. Weil gerade bei den jugendlichen Tätern die Strafverfolgung schwierig ist, hat sich die Jugendanwaltschaft Basel darauf verlegt, die jungen Delinquenten nur noch gegen Kaution freizulassen. Die Einbrüche gingen darauf in Basel merklich zurück, nahmen aber in den umliegenden Kantonen zu".
Fragen:
1. Welche Tendenz haben im Baselbiet die Einbrüche delinquierender (jugendlicher) Zigeuner?
2. Werden auch im Baselbiet "junge" delinquierende Zigeuner nur mehr gegen Kaution freigelassen?
RR Andreas Koellreuter: Zur Frage 1: Willi Müller stellt Fragen zu jungen MEMS, Mitglieder ethischer Minderheiten. 1997 sind 35 angehalten worden. Wir verzeichnen 1998 eine starke Abnahme. Dieses Jahr sind bis anhin drei angehalten worden. Das hat verschiedene Gründe. Ein Grund ist sicher, dass Basel-Stadt seine Praxis geändert hat und jetzt eine Kaution verlangt. Auch die generell bessere Zusammenarbeit über die Landesgrenzen hinweg, vor allem mit Frankreic, ist ein Grund. Auch eine intensivere Überwachung durch die Grenzwache an der Grenze, die Sensibilisierung der Bevölkerung hier bei uns in diesem Zusammenhang spielt ein Rolle und auch die diversen Aktionen der Baselbieter Polizei.
Zur Frage 2: Da muss unterschieden werden: Bei Kindern zwischen 7 und 14 Jahren besteht die Möglichkeit einer Freilassung gegen Kaution nicht, da das Gesetz gegenüber Kinder keine Einschliessungsstrafen vorsieht. Da stehen als Strafen noch Arbeitsleistungen, der Verweis von Überlassung der Ahndung an Inhaber der elterlichen Gewalt und die Anordnung von Kinder- und Jugendstrafrechtlichen Massnahmen, das sind ambulante oder stationaire Therapien sowie Heimweisungen. Das sind alles Fälle und Möglichkeiten, die hier praktisch nicht zur Verfügung stehen, weil diese Kinder im Ausland wohnen.
Wenn jemand älter als 14 Jahre alt ist, sieht die Situation anders aus. Dort ist eine Haft möglich und die Jugendanwaltschaft ist dort selbstverständlich bereit im Einzelfall abzuklären, ob jemand gegen Kaution freigelassen wird oder nicht. Aber weil die Anzahl rapid zurückgegangen ist, stellt sich im Moment diese Problematik gar nicht.
Für das Protokoll:
Colette Schneider, Landeskanzlei
Fortsetzung des Protokolls vom 26. November 1998