LR Protokoll 26. November 1998 (Teil 7)

Protokoll der Landratssitzung vom 26. November 1998



Zur Traktandenliste dieser Sitzung

Übersicht Landratssitzungen (Traktanden und Protokolle)





10 98/231
Interpellation von Sabine Pegoraro vom 12. November 1998: Baselbieter / Basler Justizaffäre

11 98/232
Interpellation von Esther Maag vom 12. November 1998: Ungereimtheiten im Fall Cosco

12 98/236
Interpellation von SP-Fraktion vom 12. November 1998: Einsatz von V-Personen

Claude Janiak erklärt, dass die Traktanden 10 bis 12 zusammengenommen werden und übergibt das Wort an den Vizepräsidenten, Walter Jermann.

Walter Jermann begrüsst auf der Tribühne die Landratskandiatinnen und -kandidaten der FDP, Wahlkreis Münchenstein und eine Klasse des KV Liestal.

RR Andreas Koellreuter: Interpellation für Interpellation werden wir abwechslungsweise durchgehen, im Ganzen sind es 25 Fragen, 17 kann ich aus der Warte des Regierungsrates beantworten, deren 8 wird der Obergerichtspräsident Toni Walter beantworten.

Die Fragen der ersten Interpellation von Sabine Pegoraro, 98/231 fallen in den Regierungsratsbereich.

Zur Frage 1: Der Regierungsrat und der Präsident des Obergerichts haben am 17. November beschlossen, diese Vorfälle von einem externen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Beauftragt ist Professor Günter Stratenwerth, ein emerierter Professor für Strafrecht an der Universität Basel. Er hat am 20. November mit seinen Untersuchungen angefangen.

Zur Frage 2: Weder die Regierung noch der Justiz- und Polizeidirektor haben das Recht, über solche Einsätze informiert zu werden. Sie sind es auch im konkreten Fall nicht gewesen. Und richtigerweise haben sie auch keinen Einfluss nehmen können. Es liegt in der ausschliesslichen Kompetenz vom Präsident der Überweisungsbehörde, solche Einsätze zu genehmigen.

Zur Frage 3: Sie haben alle Kenntniss davon, dass die Frau G. K. unterdessen, natürlich wieder via Medien, mitgeteilt hat, dass sie nicht vergewaltigt worden sei. Inzwischen hat sie auch ihren Widerruf widerrufen. Sie können sich vorstellen, was die erhobenen, aber dann nicht aufrecht erhaltenen Vorwürfe bei dem Mitarbeiter und seinen Angehörigen bewirkt hat. Selbst stabilste Persönlichkeiten und ihr privates Umfeld geraten bei solchen Vorkommnissen aus dem Tritt. Wie ich breits in der letzten Landratssitzung vom 12. November gesagt habe, wird dieser Polizist intensiv betreut und erhält fachmännische Unterstützung.

Weiter kommen wir zu der Interpellation von Esther Maag, 98/232. Die Fragen 1 bis 5 und 7 beantwortet der Obergerichtspräsident, ich beantworte die Fragen 6 und 8 bis 11.

Obergerichtspräsident Toni Walter : Ich möchte mich zuerst dafür bedanken, dass ich als Obergerichtspräsident zu dieser Justizaffaire Stellung nehmen darf. Ich möchte das so umfassend wie möglich machen, möchte sie aber bitten, Folgendes zu bedenken: Erstens sind zur Zeit zwei Strafverfahren hängig in dieser Sache, eines gegen die drei Angehörigen der Staatsanwaltschaft Basel und ein zweites gegen den Polizeibeamten im Kanton Baselland. Ebenso sind gegen die stellvertretende Statthalterin von Sissach, die diese Untersuchung führt, gegen die drei Leute der Staatsanwaltschaft Basel bei der Überweisungsbehörde Beschwerde eingereicht worden. Aus diesen laufenden Verfahren kann ich ihnen aufgrund des Amtsgeheimnisses keine Angaben machen. Das Oberaufsichtsrecht vom Landrat kann sich nicht auf laufende Untersuchungen und laufende Prozesse beziehen. Weiter hat man an Professor Stratenwerth eine Untersuchung in Auftrag gegeben und dannach müsste noch einmal über diese Sache diskutiert werden.

Zur 1. Frage: Diese Kenntnisse kamen zum Teil von dieser Graziella Klages, von der V-Person selber, zum Teil sind es aber auch Hinweise von anderen Personen gewesen, die nicht mit dieser Frau in Zusammenhang stehen. Aufgrund dieser Hinweise hat die Strafverfolgungbehörde sich offenbar ermächtigt gefühlt, hier einzugreifen und die Verhaftungen vorzunehmen.

Zur 2. Frage: Am 5. November 1998 hat der Anwalt Dr. Stefan Suter, der damals Frau K. vertreten hat, im Tele Basel ein Interview gegeben. In diesem Interview hat er die fachliche Qualifikation von Beat Meyer massiv in Frage gestellt und angedeutet, dieser sei befangen und könne die Untersuchung nicht führen. Dazu ist gekommen, dass die V-Person selber, die im Tele Basel auch viel Redezeit erhalten hatte, ebenfalls die Qualifikation von Beat Meyer in Frage gestellt hatte und gegen ihn schwerste Vorwürfe erhoben hat.

Das hat Herr Meyer veranlasst, selber in Ausstand zu treten und an die Überweisungsbehörde ein Gesuch zu stellen. Das tat er am 5. November mit der Bitte, man solle ihn entlasten und ihm diese Untersuchung wegnehmen und sie jemand anderem zuweisen. Mit dem Beschluss vom 6. November wurde das Anliegen befolgt: Die Überweisungsbehörde übergab der stellvertretenden Statthalterin von Sissach die Untersuchungen.

Zur 3. Frage: Der Fall, in welchen die V-Person involviert war, hat mit dem Cosco-Fall nichts zu tun. Die einzige Verbindung zum Cosco-Fall ist, dass der Hauptbeklagte in diesem Fall, der Herr Klages, auch im neuen Fall involviert ist. Der Cosco-Fall hingegen ist abgeschlossen.
Heute wurden ausserordentliche Richterinnen und Richter für diesen Fall gewählt.
Der Einsatz dieser V-Person ist freiwillig gewesen, so wie ich orientiert bin. In einer schriftlichen Erklärung gab sie das zur Kenntnis. Hier hat die Frau dokumentiert, dass man ihr keine Zusicherungen gemacht hat und das ihr Einsatz freiwillig vorgenommen worden ist.

Zur 4. Frage: Formell nach den Regeln der Strafprozessordnung, das ist der § 100 a, ist dieser Einsatz rechtmässig gewesen. Auch ist er, wie es im Gesetz vorgeschrieben ist, vom Präsident der Überweisungbehörden genehmigt worden. Das ist nur aus formeller Sicht; ob dieser Einsatz sinnvoll gewesen ist, ist eine andere Frage.
Im Nachhinein muss gesagt werden, dass dieser Einsatz nicht gemacht hätte werden sollen. Die näheren Umstände, vor allem die Erwägungen, die dazu geführt haben, warum man das gemacht hat, wird Professor Stratenwerth untersuchen. Wenn wir die Resultate sehen, wissen wir mehr über die Fehler, die gemacht worden sind.
Es wird von der unteren Instanz gesagt, dass diese Wanzen auch dem Schutz der V-Person dient haben sollen. Wenn diese angegriffen worden wäre, hätte sie um Hilfe rufen können. Wie weit das so gewesen ist, weiss ich nicht, es ist mir so gesagt worden.

Zur 5. Frage: Die Verwanzung ist auch ein Teil dieses V-Personen Einsatzes gewesen. Es sind keine Bedingungen daran geknüpft gewesen. Und es soll auch kein Zusammenhang mit der Haftentlassung bestanden haben. Das ist immer wieder das, was gesagt wird und das, was offenbar diese Frau auch schriftlich dokumentiert hat.

RR Andreas Koellreuter: Zur 6. Frage: Aus heutiger Sicht ist der Regierungsrat der Meinung, dass dieser V-Personeneinsatz nicht im Sinn und Geist der Strafprozessordnung und von den Abstimmungserläuterungen gewesen ist. Eine definitive Beurteilung wird aber erst dann möglich sein, wenn der Bericht von Herr Professor Stratenwerth vorliegt.

Obergerichtspräsident Toni Walter : Zur 7. Frage: Diese Frau K. hat, in dem Verfahren, in welchem sie selber Beschuldigte gewesen ist, offenbar Aussagen gemacht, die zur Aufdeckung von gravierenden Straftaten geführt haben. Sie hat offenbar die Untersuchungsbehörden in die Lage versetzt, einen grösseren Betrag - es geht um mehrere Millionen - die von einer Bank betrügerisch aborganisiert werden sollten, zu sichern. Dieser Betrag konnte noch gestoppt werden und an das richtige Ort zurückgeführt werden. Das ist der Grund gewesen, das dieser Frau vertraut wurde, das sie auf der Seite der Strafuntersuchungsbehörde und nicht mehr auf der Seite des Milieus stehe. Das ist offenbar eine falsche Beurteilung der Situation und der Person gewesen, wie sich im Nachhinein herausgestellt hat.

RR Andreas Koellreuter: Zur 8. Frage: Diese Frage lässt sich heute nicht beantworten, da der Regierungsrat keine Kenntnisse über den Stand der Untersuchungen von dem im Fall führenden Statthalter von Waldenburg hat. Hier müssen wir zuerst diese Untersuchung abwarten.

Zur 9. Frage: Diese strafprozessrechtlichen Grundlagen für den Einsatz von V-Personen und die betreffenden Abstimmungerläuterungen sind klar. Nach Auffassung vom Regierungsrat besteht kein Revisionsbedarf. Der Landrat hat selbstverständlich die Möglichkeit im Rahmen von der jetzt laufenden Strafprozessordnung diese Rechtsgrundlage wieder zu diskutieren und allenfalls zu ändern. Möglicherweise wird auch der Bericht vom Professor Stratenwerth der eine oder andere Hinweis geben können.

Weiter geht es mit der Interpellation der SP-Fraktion, 98/236. Hier beantworte ich Frage 1 bis 4, und 7 bis 11 und der Obergerichtspräsident die Fragen 5 und 6.

Zur 1. Frage: Es trifft zu, dass die Frau G. K. in ein Verfahren betreffend Vermögensdelikt als Angeschuldete auftritt. Das Verfahren, wie es bereits der Obergerichtspräsiddent gesagt hat, hat keine inhaltliche Bezüge zum Cosco-Fall, der ja bereits am Strafgericht von unserem Kanton hängig ist.

Zur 2. Frage: Diese kann mit nein beantwortet werden.

Zur 3. Frage: Nach heutiger Einschätzung ist der Regierungsrat der Auffassung, dass die Frau G. K. die hohen Anforderungen an die V-Person nicht erfüllt hat und ihr Einsatz darum falsch gewesen ist. Eine definitive Beurteilung wird aber erst dann möglich sein, wenn der Bericht von Herrn Professort Stratenwerth vorliegt.

Zur 4. Frage: Diese kann mit ja beantwortet werden.

Obergerichtspräsident Toni Walter : Zur 5. Frage: Diese Frage richtet sich an das Statthalteramt und an den Präsidenten der Überweisungsbehörde. Was das Statthalteramt betrifft, kann ich hier das sagen, was ich vorher schon gesagt habe. Diese Frau hat tatsächlich umfangreiche Aussagen gemacht in einem Verfahren, wo sie als Beklagte war. Und das war offenbar der Auslöser, ihr zu vertrauen und sie als V-Person einzusetzten. Auch hier müsste man wieder die näheren Abklärungen abwarten. Was der Präsident der Überweisungsbehörde sagt, weiss ich nicht, ich konnte nicht mit ihm reden. Er ist krank geschrieben. Er hatte einen Zusammenbruch an diesem Samstag, als die Pressekonferenz gemacht worden ist. Die Woche darauf ist er wieder im Büro gewesen, ist dann aber wieder krank geworden. Ich konnte nicht mit ihm reden, ich kenne seine Erwägungen nicht.

Zur 6. Frage: Das Obergericht ist nicht die Ausichtsbehörde über die Statthalterämter. Diese Funktion steht der Überweisungsbehörde zu. Die Überweisungsbehörde untersteht dem Obergericht, aber das Obergericht kann nicht den Durchgriff durch die Überweisungsbehörde hindurch auf die Statthalter machen. Das ist die Hierarchie bei der Justiz. Sie ist ein bisschen anders als in einer Privatfirma, weil jeder Richter in seiner richterlichen Arbeit eigenständig ist. Der Obergerichtspräsident kann nicht einem Statthalter befehlen, was dieser zu tun hat. Erst im Nachhinein kann geprüft, ob das, was er gemacht hat, richtig ist oder nicht.

Ein Gericht oder eine richterliche Instanz, das kann wieder die Überweisungsbehörde sein, muss entscheiden, ob diese Fakten, die gegen die Leute, gegen welche das Verfahren eröffnet worden ist, stichhaltig sind, ob sie für eine Verurteilung genügen. Je nachdem muss das Verfahren eingestellt werden oder die Täter müssen freigesprochen werden. Die Prüfung des V-Personeneinsatz werden die Gerichte machen müssen, welche die Gesamtbeurteilung von den Tätern machen müssen. Wenn es sich herausstellt, dass dieser V-Personeneinsatz nicht gut gewesen ist, dann können auch die ganzen Resultate, die im Zusammenhang mit diesem Einsatz bekannt geworden sind, nicht am Gericht verwertet werden. Das würde heissen, dass eine Beschuldigung gegen die betroffenen Personen wegfällt und das je nachdem eine Einstellung vom Verfahren oder ein Freispruch stattfinden muss.

Allgemein kann ich zu dem V-Personeneinsatz sagen, dass ich finde, man dürfte eine Person in einer solchen Personenkonstellation, wie sie hier stattgefunden hat, nicht zur V-Person machen. Es gibt mehrere Gründe: Einmal die nahe Verwandtschaft zwischen der V-Person und einem der Täter, da gibt es logischerweise ein Loyalitätskonflikt. Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass sich die V-Person völlig auf die Seite der Justiz geschlagen hat und sich gegen den Bruder stellt und sogar probiert, den Bruder in die Hände der Justiz zu führen.

Dann ist die V-Person selber in einem Verfahren - das ist immer äusserst kritisch. Solche Einsätze sind schon gemacht worden, ich kenne das vom Ausland her, sie müssen sehr gut vorbereitet sein. Die Leute für den Einsatz müssen ganz exakt geprüft werden.

Ein weiteres Problem ist auch der Einsatz kurz nach einer Haftentlassung. Das ist ein immer wieder auftretendes Problem, dass ein Beschuldigter sagt, er habe nur gestanden, damit er endlich aus der Haft herauskomme. Hier ist es genau so geschehen. Die Frau sagte nachher, sie habe das alles nur gemacht, damit sie endlich aus der Haft komme und ihre Mutter pflegen kann.
Solche Geschichten passieren, wenn ein solcher Einsatz zeitlich nahe an einer Haftentlassung liegt.

Diese Frau war auch nicht ausgebildet und nicht vorbereitet auf diesen Einsatz. Schlussendlich ist vermutlich auch die Vertrauenwürdigkeit dieser V-Person zuwenig abgeschätzt worden. Das sind meine persönlichen Erwägungen zu diesem Fall.

Zu der Frage der 96 Stunden Isolierung möchte ich nichts sagen. Der Präsident der Überweisungsbehörde ist wohl krank, aber die Überweisungsbehörde ist als Behörde einsatzfähig. Es sind genügend Leute, um diesen Entscheid zu fällen und die Überweisungsbehörde muss sich jetzt mit den Aufsichtbeschwerden auseinandersetzen und herausfinden, ob die 96 Stunden in Ordnung gewesen sind oder nicht. Der Entscheid der Überweisungsbehörde kann bis ans Obergericht weitergezogen werden.

Generell kann ich dazu sagen, dass es von der EMRK den Artikel 5 gibt, der besagt, dass ein Verhafteter in möglichst kurzer Zeit über die Gründe seiner Festnahme orientiert werden muss. Es ist ein Beschuldigtenrecht, welches hier verankert ist. Man will dem Beschuldigten die Möglichkeit geben, sich so schnell wie möglich zu entlasten.

Was es mit den 96 Stunden Isolierung auf sich hat ist auch Gegenstand der Untersuchung von Professor Stratenwerth,.

RR Andreas Koellreuter: Zur 7. Frage: Gemäss der Strafprozessordnung nehmen die Statthalter die Funktion des Haftrichters war, wobei die Entscheide vom Statthalter auf Verlangen von der Überweisungsbehörde überprüft werden. Die Statthalter haben diese Aufgabe mit Verantwortungsbewusstsein und richterlicher Kompetenz erfüllt. Die geltende Lösung hat sich weitgehend bewährt. Selbstverständlich bietet jetzt die laufende Strafprozessordnung im Landrat die Möglichkeit, auch andere Modelle, beispielsweise den Haftbericht, in die Diskussion aufzunehmen, allenfalls Aufträge an die Verwaltung zu erteilen, auch einmal Vorschläge zu machen und das näher zu evaluieren. Aber Dieter Völlmin hat heute morgen bereits eine kleine Unterrichtsstunde erteilt, wie das bei uns im Baselbiet mit der neuen Strafprozessordnung funktionieren soll. Und so schlecht ist jetzt der Grundgedanke, wie er dort darin ist, auch nicht.

Zur 8. Frage: Das Verhältnis zwischen der Baselstädtischen und der Basellandschaftlichen Strafverfolgungsbehörden ist grundsätzlich einmal ein gutes Verhältnis. Die Zusammenarbeit ist auf allen Stufen traditionell eng. Die nachhaltige Bekämpfung von der Kriminalität erfordert eine intensive Koorporation über die Kantonsgrenze hinweg, nicht nur mit Basel-Stadt, auch mit anderen Kantonen, auf Bundesebene und international. Sicher ist die Zusammenarbeit mit den jüngsten Ereignissen durcheinandergerüttelt worden. Die Grundbasis ist jedoch so gut, dass wir auch sehr rasch wieder recht gut zusammenarbeiten können.

Zur 9. Frage: Im Rahmen von seiner Zuständigkeit wird der Regierungsrat gemeinsam mit dem Baselstädtischen Regierungsrat sich dafür einsetzen, dass diese Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden von beiden Basel und die Vertrauensgrundlagen gefestigt werden. Am 13. November hat in Liestal eine Aussprache zwischen leitenden Verantwortlichen der Strafverfolgungsbehörden von beiden Basel stattgefunden. Damit ist auch sicher ein erster wichtiger Schritt in diese Richtung getan.

Zur 10. Frage: Die strafprozessrechtlichen Grundlagen über den Einsatz von V-Personen und die betreffenden Abstimmungserläuterungen sind klar und eindeutig, wie ich das vorher bei der Interpellation der Grünen betont habe. Nach Auffassung vom Regierungsrat besteht kein Revisionsbedarf. Aber auch hier noch einmal: Die Justiz- und Polizeikommission, die jetzt diese Strafprozessordnung bei sich hat, hat selbstverständlich die Möglichkeit, das alles noch einmal eingehend zu diskutieren und anzuschauen.

Zur 11 Frage: Wie vorher schon erwähnt läuft momentan die Untersuchung durch Herrn Professor Stratenwerth. Wir wollen diesen Bericht abwarten und hören, was er sagt: was ist gut gelaufen, was ist nicht gut gelaufen, wo sind Massnahmen zu ergreifen, wo sind Lehren daraus zu ziehen und was müssen wir anders machen. Bis zur Klärung dieser Vorfälle ist der stellvertretende Untersuchungsrichter, Beat Meyer, von seiner Untersuchungsrichterlichen Tätigkeit vom Regierungsrat suspendiert worden.

Ganz zum Schluss habe ich eine Bitte an den Landrat: Ich bitte sie, sich jetzt noch ein bisschen in Geduld zu üben. Der Regierungsrat und das Obergericht haben diesen Auftrag erteilt, Professor Stratenwerth ist sehr intensiv an der Arbeit. Wir haben nicht auf alle Fragen Auskunft geben können, weil sie zu laufenden Verfahren Antworten wollten. Bis diese nicht abgeschlossen sind und wir alle klarer sehen, bitte ich sie um Geduld. Nur wenn wir jetzt wieder Ruhe in diese Angelegenheit bringen, können wir Massnahmen ergreifen und Lehren daraus ziehen.

Sabine Pegoraro beantragt die Diskussion.

://: Die Diskussion ist bewillgt.

Sabine Pegoraro: Ich danke dem Regierungsrat Koellreuter und dem Obergerichtspräsident für diese Ausführungen. Wir von der FDP begrüssen diesen Entscheid vom Regierungsrat, dass ein externes Gutachten gemacht wird. Und wir begrüssen auch die Wahl von Professor Stratenwerth als kompetenter Gutachter. Wir setzen hohe Erwartungen in die Resultate dieses Gutachten und wir hoffen, dass aufgrund dieser Ergebnisse die Verantwortlichkeit abgeklärt werden kann.

Das in dieser Angelegenheit einiges schief gelaufen ist, das steht heute schon fest und es steht auch fest, dass die Baselbieter Justiz einige Male wirklich nicht gut dagestanden ist.

Wir haben gerne zur Kenntnis genommen, dass das Verhältnis zwischen den Justizbehörden der beiden Basel durch diese Sache nicht belastet wird. Weil wenn es so wäre, dann wäre dies eine der grösseren Schäden, die diese Angelegenheit angerichtet hat. Wir erwarten von der Regierung, dass in diesem Punkt alles unternommen wird, damit bestehende Differenzen ausgeräumt werden können.

Was den Einsatz von V-Personen angeht, steht die FDP hinter dem Volksentscheid vom 2. März 1997, mit welchem die Grundlage für den Einsatz von V-Personen geschaffen worden ist. Die Stimmbürger haben vor knapp zwei Jahren ziemlich deutlich zu erkennen geben, dass sie sich eine wirksame Bekämpfung der Kriminalität wünschen und haben den Einsatz von V-Personen darum auch abgesegnet.

Die FDP ist auch der Ansicht, dass den Baselbieter Untersuchungsbehörden die Möglichkeit gegeben werden soll, das Instrument optimal zu nutzen. Das der erstmalige Gebrauch dieses Instrumentes keineswegs optimal gewesen ist, steht fest. Der Umgang mit V-Personen in anderen Kantonen hat aber gezeigt, dass das vor allem auch eine Frage der Erfahrung ist. Und diese muss sich das Baselbiet offenbar zuerst noch aneignen. Wenn diese Erfahrung aber zeigt, dass damit eine wirksame Bekämpfung von organisierten Verbrechen gemacht werden kann, dann meinen wir, dass den Baselbieter Behörden diese Möglichkeit gegeben werden soll.

Wir sind aber auch der Ansicht, dass es ein heikles Gebiet ist und das klare Richtlinien die Anforderungen an diese V-Personen gelten müssen. Es gibt sogar vom Bund Richtlinien, und falls es sich ergeben sollte, dass aufgrund der heutigen geltenden Bestimmungen in der Strafprozessordnung ein Handlungsbedarf besteht, sind wir auch bereit diese Fragen im Rahmen der laufenden Revision der Strafprozessordnung zu prüfen. Es kann bei uns aber nicht in Frage kommen, dass auf diesen Volksentscheid von 1997 generell nochmals zurückgekommen wird.

Schliesslich meinen wir auch, dass die ganze unerfreuliche Angelegenheit auch nicht dazu führen darf, dass künftig kein Untersuchungsbeamter den Mut findet, überhaupt noch ein solcher V-Personen Einsatz anzuordnen. Denn damit würde nur jemand von der Angelegenheit profitieren, und das ist das organisierte Verbrechen, welches wir bekämpfen wollen.

://: Die Interpellation 98/231 von Sabine Pegoraro ist damit beantwortet.

Esther Maag beantragt die Diskussion.

://: Die Diskussion wird bewilligt.

Esther Maag: Dass diese Frau, die die Schwester eines Mitangeklagten und selber auch Angeklagte in einem Fall ist, mit dieser Aufgabe überfordert ist oder in einen Loyalitätskonflikt kommt, ist absehbar gewesen. Zuerst ist von Herr Koellreuter gesagt worden, dass der Einsatz einer V-Person nicht an eine Bedingung geknüpft gewesen sei. Toni Walter hat dann aber gesagt, dass diese Frau die Verknüpfung dennoch gemacht habe, dass sie eingewilligt hat, um aus der Haft entlassen zu werden. Auch wenn diese Verknüpfung von offizieller Seite nicht gemacht wurde, liegt auf der Hand, dass die betreffende Person diese Verknüpfung macht.

Wir haben uns gefragt, ob Beat Meyer ganz alleine diese Entscheidung zu treffen hatte. Das dies bei einer solch wichtigen Sache zu einer Überforderung führt, ist auch vorhersehbar gewesen.

Weiter haben wir gehört, dass ein Vertrag gemacht worden sein soll. Das scheint eine vage Formulierung zu sein. Soll ein Vertrag gemacht worden sein oder ist ein Vertrag gemacht worden?

Das es überhaupt zu dem Vorwurf der angeblichen Vergewaltigungstat kam, hätte ziemlich leicht vorgeugt werden können. Es ist doch ziemlich fraglich, dass eine Nacht lange ein Polizist mit einer Frau alleine auf einem Polizeiposten irgendwo im Oberbaselbiet ist.

Politisch sind wir nicht ganz unglücklich über diese Entwicklung, weil ich habe tatsächlich in einem alten Protokoll vom September 1996 gesagt, dass der Einsatz von V-Personen ein immer wahnsinnig heikler Hochseilakt zwischen Kriminalität und Justiz ist. Und der Hochseilakt hat ja tatsächlich in diesem Fall nicht funktioniert und von dem her werden wir ganz sicher in der laufenden Verhandlung im Zusammenhang mit der Strafprozessordnung das noch einmal eingehend klären.

Wir haben Verständnis, dass gewisse Fragen noch nicht beantwortet werden, aber wir wünschen uns zu gegebener Zeit Aufklärung darüber.

Peter Brunner: In der Basler Woche habe ich gelesen: „Die Baselbieter Justiz wähnt sich in falsche Ruhe". Da wurden schwere Vorwürfe gegen die Baselbieter Strafverfolgungsbehörden gemacht und ebenfalls die Aussage, dass hier ein Maulwurf aktiv ist.
Ich möchte die Frage an den Regierungsrat stellen, wie weit sich das bestätigt, das man in dieser Hinsicht aktiv ist?

Heidi Tschopp:
Als Oberbaselbieterin und von dieser Gemeinde, wo dieser Posten ist, von Hölstein, möchte ich mich ein bisschen wehren. Ich finde es unfair, wenn man weiss, dass es ein Beamter gewesen ist, man weiss aber auch, dass dieser Posten besetzt ist. Der Postenchef wohnt in diesem Posten. Ich möchte den Regierungsrat fragen, ob er sagen darf, ob dieser Postenchef betroffen ist oder nicht.

Alfred Zimmermann: Herr Walter, sie sagten es seien keine Bedingungen an diesen V-Personeneinsatz geknüpft gewesen. Sie haben aber gleichzeitig auch gesagt, sie haben diesen Vertrag nicht gesehen. Jetzt möchte ich sie fragen, ob es nicht ihre Pflicht wäre, diesen Vertrag anzuschauen?

RR Andreas Koellreuter: Zu Frau Maag: Ich habe selber nie gesagt, dass dieser V-Personeneinsatz an irgendwelche Bedingungen geknüpft gewesen ist. Zu Peter Brunner: Ich habe das selber gerade gelesen, aber wissen sie, das passt natürlich in die ganze Strategie der Familie Klages.

Zu Frau Tschopp: Es hat nichts mit dem Postenchef zu tun, um das klar zu sagen. Der Postenchef selber wohnt mit seiner Familie in dem Gebäude, aber das, was dort allenfalls vorgefallen ist, hat nichts mit ihm zu tun.

Obergerichtspräsident Toni Walter: Gegen diesen V-Personeneinsatz ist keine Beschwerde gemacht worden. Der Obergerichtspräsident kann nicht nach Arlesheim oder nach Liestal reisen und sagen, jetzt zeigt mir alle Akten. Diese Kompetenz haben wir nicht, weil dieses Verfahren gegen die drei Mitglieder der Staatsanwaltschaft Basel von einem Gericht korrekt abgewickelt wird und auch abgeschlossen wird. Es kann sein, dass dieses Verfahren einmal bis ans Obergericht kommt, das ist denkbar, wenn diese Leute verurteilt würden und immer wieder appellieren würden. Aber vorher hat der Obergerichtspräsident keine Möglichkeit in alles Einblick zu nehmen. Die Besonderheiten dieses Systems sind, dass man nicht einfach Einblick haben kann. Wenn ich jetzt sage, dieser Vertrag habe bestanden, dann nehme ich das aus Äusserungen von Leuten, die das gemacht haben, aber auch aus der Presse.

Der Landrat hat keine Möglichkeit in einzelne Untersuchungsverfahren einzugreifen. Das ist die Gewaltentrennung.

://: Die Interpellation ist damit beantwortet.

Für das Protokoll:
Colette Schneider, Landeskanzlei

Fortsetzung des Protokolls vom 26. November 1998


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