LR Protokoll 13. November 1997 (Teil 5)

Protokoll der Landratssitzung vom 13. November 1997



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Übersicht Landratssitzungen (Traktanden und Protokolle)



§ 121 Zuständigkeiten

Paul Schär: Wenn man Aufgaben nach vorne delegiert, hat man m.E. auch die entsprechenden Kompetenzen. Ich habe gelesen, dass man die Kompetenzen an Gemeinden übertragen kann, wenn sie darum ersuchen und über eine geeignete Organisation verfügen. Mit Freuden habe ich gehört, dass die Gemeinde Reinach von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.


Sind nun die Kompetenzen wirklich auch dort, und kann indirekt eine Beschleunigung erreicht werden? Fachleute in der Fraktion waren der Meinung, dass es trotzdem noch an den Kanton zurückgehe, wie wenn nichts wäre. Wie ist nun die Sache?


Regierungsrätin Elsbeth Schneider: Sacheinbar hat Paul Schär die gesamte Vorlage nicht genau studiert, denn im 1. Entwurf wollte die Regierung an Gemeinden mit über 10'000 Einwohnern das Baubewilligungswesen abgeben. Die Vernehmlassung zeigte leider, dass diesbezüglich kein grosses Interesse besteht.


Nach dem alten Gesetz haben die Gemeinden die Möglichkeit bereits. Nun haben sich aber die Gemeinden dafür ausgesprochen, dass die Zuständigkeit beim Kanton bleibt (Schwarzer Peter).


Die Erfahrungen der Gemeinde Reinach zeigen, dass es etwas bringt. Raumplanerische oder energetische Fragen müssen aber auch noch beim Kanton durchlaufen. Da werden die Gemeinden noch unterstützt. Es wäre aber durchaus wünschenswert, wenn weitere Gemeinden von der Möglichkeit Gebrauch machen würden. Dazu ist Abs. 3 sehr wichtig - Kann-Formulierung.


Adolf Brodbeck: Es werden in diesem Baugesetz immer wieder Verfahrensfragen angesprochen. Frage: Geht es nun darum, parallel zu prüfen oder seriell, indem die Gemeinden zuerst prüfen und der Kanton erst nachher? Im Vordergrund steht die Effizienz.


Regierungsrätin Elsbeth Schneider: Diese Effizienz ist sicher gegeben. Es wird nicht zweimal dasselbe geprüft. Ich habe festgestellt, dass es in Reinach schneller geht.




§ 122 Verfahrenskoordination


Dieter Völlmin: Der Entwurf zum Raumplanungs- und Baugesetz stammt aus dem Jahre 1993. In der Zwischenzeit hat auf Bundesebene im Raumplanungsgesetz aufgrund eines Bundesgerichtsentscheides eine kleine Revision stattgefunden. Sie ist auf den 1.1.1997 in Kraft getreten. Es heisst da: Erfordert die Errichtung oder die Aenderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.


Das ist der Auftrag an die Kantone, eine Behörde zu bezeichnen, die für die Koordination zu sorgen hat. § 122 ist in der vorliegenden Form nicht gesetzeskonform. Er ist darum an die Kommission zurückzuweisen, damit er der neuen Situation angepasst werden kann.


Regierungsrätin Elsbeth Schneider: Dieser Antrag ist gerechtfertigt.


://: Rückweisung wird einstimmig beschlossen.




§§ 123 bis und mit 130 Abs. 1


Keine Wortmeldungen.




§ 130 Abs. 2




Danilo Assolari: So wie dieser Absatz ins Gesetz gekommen ist, entspricht er einer Einladung, unzulässige und unbegründete Einsprachen zu erheben, um sich Bauvorhaben, die einen stören, so lange wie möglich vom Hals zu halten. Die CVP-Fraktion ist der Meinung, dass man die effektiven Verfahrenskosten erheben soll, wenn solche Einsprachen gemacht werden. Daher unser Antrag: Bei offensichtlich unzulässigen und offensichtlich unbegründeten Einsprachen kann die Baubewilligungsbehörde die entstandenen Verfahrenskosten erheben.


Die Sache wäre nach oben offen und würde mithelfen, solche Einsprachen zu verhindern.


Regierungsrätin Elsbeth Schneider: Ob man will oder nicht, gemäss Rechtsauskunft ist der Betrag ins Gesetz aufzunehmen. Es steht Ihnen aber frei, den Betrag zu erhöhen.


Remo Franz: Einsprachen gegen Bauvorhaben sind Mode geworden. Oft werden Bauvorhaben in ihrer zügigen Abwicklung behindert. In vielen Fällen wird Einsprache aus eigennützigen Gründen erhoben. Das ist für die betroffenen Eigentümer in hohem Masse unangenehm. Die Verzögerungen kosten dem Eigentümer viel Geld und haben Verluste zur Folge, die ihm nicht ersetzt werden. Dies gilt auch für die Unternehmer und Arbeitnehmer. Trotzdem bin ich der Meinung, dass Einspracheverfahren nicht kostenpflichtig sein sollen. Erst, wie dies der Antrag der CVP vorsieht, bei offensichtlich unzulässigen und unbegründeten Einsprachen soll die Baubewilligungsbehörde die entstandenen Verfahrenskosten erheben können. Zur Beseitigung der genannten Misstände müssen in den §§ 130 und 136 Aenderungen vorgenommen werden. Das Beschwerdeverfahren muss kostenpflichtig werden, nicht das Einspracheverfahren. Ich bitte Sie daher, den Antrag der CVP zu unterstützen. Ich werde dann bei § 136 entsprechend Antrag stellen.


Peter Tobler: Ich möchte etwas zum Abbau der Begriffsverwirrung beitragen: Eine Einsprache ist im Prinzip nichts als eine Anzeige an die Behörde, ich sei der Meinung, dies und jenes sei verletzt oder nicht eingehalten. Das kann man nicht kostenpflichtig machen; im weitesten Sinne ist dies ein Ausfluss des Petitionsrechtes.


Was Frau Schneider betreffend Aufnahme des Betrages ins Gesetz gesagt hat, stimmt nur zur Hälfte. Es wäre richtig, wenn man die eigenen Kosten der Baupolizei gleich behandelt wie eine Gebühr nach Gebührentarif.


Bei den Kosten sind nicht erfasst die Kosten der Bauherrschaft, wenn sie zB einen Anwalt beigezogen hat. Diese Kosten kann man nicht zum vornherein beziffern oder limitieren, weil die Situation von Fall zu Fall anders liegt. Es ist wichtig, über diesen Punkt zu diskutieren, und ich wäre froh, wenn sich die Kommission nochmals darüber Gedanken machen würde.


Peter Minder: Das war ein wichtiger Diskussionspunkt in der Kommission. Es entspricht auch dem Wunsch des Publikums, dass man etwas gegen trölerische Einsprachen unternehmen könnte, um sie weniger attraktiv zu machen. Es geht hier natürlich um demokratische Grundrechte.




Fortsetzung § 130 Einsprachen


Peter Minder: Beim Bauen gilt auch für die Einsprechenden das Baugesetz; wenn die in diesem Gesetz vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt sind, ist nur in begründeten Fällen noch das demokratische Recht der Einsprache möglich. Ziel ist es, dass das Bauinspektorat die Entscheide im Sinne eines beschleunigten Verfahrens treffen könnte.


Es ist sinnvoll, das Thema in der Spezialkommission noch einma zu überdenken, um Klarheit schaffen zu können.


Danilo Assolari begrüsst es im Namen der CVP-Fraktion, die Diskussion der Problematik in die Kommission zurückzugeben.


Dieter Völlmin erkundigt sich, ob nur Absatz 2 oder der ganze Paragraph in die Kommission zurückgegeben werden soll.


Zu Absatz 3: Ich habe nichts dagegen, wenn der Gemeinderat gegen Bauvorhaben, die dem öffentlichen Interesse widersprechen, Einsprache erhebt. Der Gemeinderat hat aber darauf zu achten, dass die Gesetze eingehalten werden, und die Frage nach dem öffentlichen Interesse ist nicht so einfach zu beantworten. Beispielsweise könnte es durchaus im öffentlichen Interesse sein, eine Grünzone, deren zonenkonforme Überbauung geplant ist, nicht zu überbauen.


Ich sehe keinen vernünftigen Anwendungsfall, der eine Bestimmung erfordert, die eine Gemeinde verpflichtet, Einsprache gegen ein gesetzeskonformes Bauvorhaben zu erheben. Dies wäre allenfalls dann sinnvoll, wenn Planungsmängel erkennbar würden. In solchen Fällen käme aber wieder das Mittel der Bausperre zur Anwendung. Ich beantrage daher die Streichung von "im öffentlichen Interesse" in Absatz 3 des § 130.


Peter Minder nimmt den gesamten Paragraphen 130 zur Überarbeitung in die Kommission zurück.




://: § 130 Einsprachen wird mehrheitlich an die Spezialkommission zurückgewiesen.




§ 131 Behandlungsdauer und § 132 Erteilung der Baubewilligung


Keine Wortbegehren.




§ 133 Beginn der Bauarbeiten


Hansruedi Bieri: Bisher war es üblich, dass jedes Planungsdetail fertig sein musste, ehe man mit dem Bauen beginnen konnte. Mit Hilfe dieses Paragraphen wird nun möglich, eine Teilbaubewilligung zu erhalten. Da es aber nicht die Absicht ist, dass die Bewilligungsbehörde etwas teilbaubewilligt, wenn noch Vorbehalte anstehen, stelle ich den Antrag, in Absatz 3 die beiden Worte "schon ausgeführt" beispielsweise durch "in Ausführung" oder "bereits in Arbeit" zu ersetzen. Damit könnte die Angst gemildert werden, mit einer Arbeit nicht zu beginnen, weil man befürchtet, im Nachhinhein alles vielleicht wieder abreissen zu müssen.


Regierungsrätin Elsbeth Schneider macht beliebt, nicht die eine oder die andere Variante für Absatz 3 zu wählen, sondern beide folgendermassen aufzunehmen: "In der Baubewilligung können für die bereits genehmigten Teile des Vorhabens, auch wenn sie in Ausführung stehen oder bereits ausgeführt wurden , zusätzliche Anforderungen gestellt werden".


Danilo Assolari: Wenn eine Baubewilligung erteilt wird, soll sie so überprüft sein, dass z. B. der Bauwillige alle Auflagen kennt. Er soll nicht befürchten müssen, dass nach Bewilligungserteilung neue Auflagen hinterhergeschoben werden. Der Absatz 3 hat derart schwergewichtige Konsequenzen, dass er von der Kommission noch einmal überprüft werden sollte.


Hansruedi Bieri: Meine gute Absicht darf nicht ins Umgekehrte verdreht werden. Mit meinem Vorschlag soll nur erreicht werden, das Gesetz derart zu gestalten, dass die Partner miteinander reden.


Der vom Regierungsrat gemachte Vorschlag ist gut und erhält meine Unterstützung, weil das Angestrebte damit erreicht wird.


Regierungsrätin Elsbeth Schneider präzisiert, dass es hier nur um genehmigte Bauteile gehe und nicht um das Rückgängigmachen einer erteilten Baubewilligung.


://: Der Rat stimmt dem vom Regierungsrat folgendermassen abgeänderten Absatz 3 mehrheitlich zu: " In der Baubewilligung können für die bereits genehmigten Teile des Bauvorhabens, auch wenn sie in Ausführung stehen oder bereits ausgeführt wurden, zusätzliche Anforderungen gestellt werden ."




§ 134 Widerruf


Dieter Völlmin: Ich bin mir bewusst, dass Buchstabe b. "wenn andere triftige Gründe des öffentlichen Wohls es erfordern" aus dem alten Baugesetz abgeschrieben ist, halte diese Formulierung aber dennoch für zu unbestimmt. In der Gesetzgebung und in der Rechtsprechung wird heute eine Formulierung verwendet, die viel eher auf solche Konstellationen zutrifft. Ich mache daher beliebt, Buchstabe b. durch " wenn überwiegendes öffentliches Interesse es erfordert " zu ersetzen.


Regierungsrätin Elsbeth Schneider hat gegen diese Formulierung nichts einzuwenden.




://: Der Landrat stimmt dem Änderungsantrag zu § 134 Buchstabe b. von Dieter Völlmin zu.




§ 135 Erlöschen


Kein Wortbegehren.




D. Beschwerdeverfahren


§ 136 Beschwerderecht


Absatz 2


Remo Franz: Bisher konnten Einsprechende, nachdem ihr Einspruch von den Gemeinde- und Kantonsbehörden abgewiesen worden war, bei der Baurekurskommission noch einmal Beschwerde erheben. Dadurch konnte ein an sich speditives Verfahren hinausgezögert werden. Dies auch dann, wenn eine Beschwerde von Beginn an aussichtslos war.


Das Verfahren der Baurekurskommission ist unentgeltlich, erst das Verwaltungsgericht erhebt Kosten. Um missbräuchlichen Beschwerden vorzubeugen, muss das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig werden. Der oder die Einsprechende überlegt sich die Einsprache zweimal, wenn bekannt ist, dass er oder sie ins Portemonnaie greifen muss.


Macht beispielsweise ein Einsprecher trotzdem Beschwerde, und erhält er Recht, so würden ihm die Kosten erlassen. Eine solche Regelung stellt eine gewisse Schwelle dar und der oder die Bauwillige würde dem Einsprecher nicht mehr so machtlos gegenüberstehen. Deshalb stelle ich folgenden Antrag für einen neuen Absatz 2 des Paragraphen 136:


"Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig. Der Regierungsrat setzt die Höhe der Kosten im Rahmen der Gebührenordnung fest."


Peter Minder schlägt vor, diesen auch mit § 130 in Zusammenhang stehenden Absatz in der Kommission noch einmal zu beraten.




://: § 136 Absatz 2 geht zurück in die Spezialkommission.




§ 137 Baurekurskommission


Kein Wortbegehren.




E. Gebühren, Strafen und Verwaltungsmassnahmen


§ 138 Gebühren


Hansruedi Bieri: Die Gebührenfrage wurde auch in der Kommission intensiv diskutiert. Es wurde die Meinung geäussert, dass die Gebühren gelegentlich angepasst weren sollten, da die für die Bewilligungsverfahren erhobenen Gebühren nicht alle Aufwendungen decken. Schätzungsweise bloss 40 bis 45 Prozent der Kosten des Baubewilligungswesens sind durch die Gebühren gedeckt. Obwohl die Thematik in der Kompetenz des Regierungsrates liegt, will die FDP doch anmerken, dass die Gebühren nicht gemäss dem Verursacherprinzip immer stärker überwälzt werden sollten. Die aktuellen Gebühren sind in etwa angemessen, man kann nicht einfach einen immer grösseren Aufwand betreiben, weil der oder die Bauwillige so oder so die Kosten übernehmen muss. Vielmehr muss ein Teil dieser Kosten von der Allgemeinheit getragen werden.




§§ 139 Strafen bis 141Beseitigung und Ersatzvornahme


Keine Wortmeldungen.




Siebenter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen


A. Übergangsbestimmungen


§ 142 Übergangsbestimmungen


Keine Wortmeldungen.




B. Änderung bisherigen Rechts


§ 143 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes


Keine Wortmeldungen.




§ 144 Änderung des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung


und


§ 155 Änderung des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung




Jacqueline Halder stellt fest, dass die Numerierung der Paragraphen dieses Abschnittes im gelben Gesetzestext nicht mit der synoptischen Darstellung übereinstimmt. Sie ist sich daher nicht im klaren, ob ein Fehler vorliegt oder damit eine besondere Bedeutung verbunden ist.


Zur Änderung der VPO: Seinerzeit hat der Landrat die VPO verabschiedet und auch über die abstrakte Normenkontrolle bei Nutzungsplänen diskutiert. Das Volk hat die so beschlossene VPO angenommen. Nun probiert man sie aber wieder über das Raumplanungs- und Baugesetz zu ändern, indem man die abstrakte Normenkontrolle bei den Nutzungsplänen streichen will. Die Streichnung bedeutet eine Einschränkung der rechtsstaatlichen Garantien, wogegen sich die SP grundsätzlich wehrt. Wenn der Regierungsrat gute Arbeit leistet, kann er sich auch gefallen lassen, dass das Gericht diese Pläne überprüft. Was hier unter den §§ 144 und 155 steht, ist womöglich sogar EMRK-widrig. Deshalb beantrage ich, den seinerzeitigen Landratsentscheid zu beachten und alle VPO-Änderungen hier zu streichen.


Regierungsrätin Elsbeth Schneider ruft die Überweisung der von der Spezialkommission eingereichten Motion für eine Änderung der VPO in Erinnerung. Insofern kommt der Regierungsrat nur dem Auftrag des Landrates nach.


Peter Minder glaubt, dass sich die wenigsten der Konsequenzen dieser VPO-Änderung bewusst waren. Jedenfalls erkannte man, dass die VPO geändert werden musste, wenn die Planung vereinfacht und gestrafft werden sollte. Im Grundsatz ist es so, dass jedermann gegen eine Nutzungsplanung Einsprache erheben kann. Die nötigen juristischen Abklärungen wurden durchgeführt und ergaben, dass die Änderungen statthaft sind, da die demokratischen Rechte nicht eingeschränkt werden. Deshalb sollte jetzt die Gelegenheit für eine Änderung der VPO genutzt werden.


Karl Rudin: Die SP-Fraktion war in dieser Frage gespalten. Es geht darum, dass durch diese Änderung jene nicht mehr Einsprache erheben könnten, die glauben, später einmal von der Nutzungsplanung betroffen sein zu können. Die tatsächlich Betroffenen dagegen können Einsprache erheben. Die Volksrechte sind in dieser Frage völlig genügend, angefangen bei der erstmaligen Möglichkeit zur Einflussnahme in der Gemeindeversammlung bis hin zum Beschwerdeweg.




://: Der Landrat lehnt die Streichung der Paragraphen 144 und 155 ab.




§§ 145 Änderung des Gesetzes über die Enteignung bis 154 Änderung des Rheinhafengesetzes sowie 156 Aufhebung bisherigen Rechtes und § 157 Inkrafttreten.


Kein Wortbegehren.




Da keine Rückkommensanträge gestellt werden, erklärt Landratspräsidentin Heidi Tschopp die erste Lesung des Raumplanungs- und Baugesetzes für beendet.




Fortsetzung des Protokolls vom 13. November 1997


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