Mitarbeitendengespräch

Personalrechtliche Grundlagen und Grundsätze zur Durchführung.

Rechtsgrundlagen

§§ 72, 78a, 82d Bildungsgesetz (SGS 640) vom 06.06.2002
http://bl.clex.ch/data/640

§§ 24 - 31 Verordnung für die Schulleitungen (SGS 647.12) vom 13.05.2003
http://bl.clex.ch/data/647.12

§ 15 Abs. 1 Personaldekret (SGS 150.1) vom 08.06.2000
http://bl.clex.ch/data/150.1

§§  9 - 13 Personalverordnung (SGS 150.11; PersV) vom 19.12.2000
http://bl.clex.ch/data/150.11

Mitarbeitendengespräch (MAG)

1. Definition

„Das MAG ist ein institutionalisiertes Gespräch mit formalem Anlass, fester Terminierung, höherem Zeitbedarf und ausreichender Vorbereitung der Gesprächspartner/ Gesprächspartnerinnen.“ (Fiege, Muck und Schuler)

2. Funktion des Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächs

  • Austausch von Sachinformationen
  • Beziehungsklärung und -entwicklung
  • Feedback und Zielsetzung
  • Leistungs- und Potentialbeurteilung

3. Haltungen

  • Zukunft gestalten:
    Rahmenbedingungen für die Leistungsbereitschaft und die 
    persönliche Weiterentwicklung der Mitarbeitenden schaffen

  • Fairness im Gespräch:
    Dialog (zuhören und mitteilen)

  • Transparenz der Erwartungen:
    Konkret und nachvollziehbar

  • Gegenseitigkeit im Gespräch:
    Förderung der Feedback-Kultur zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden

4. Durchführung

  • Das Gespräch findet in der unterrichtsfreien Zeit statt.
  • Das MAG ist ein vertrauliches Gespräch.
    Informationen dürfen nicht weitergeleitet werden.

4.1. MAG mit unterrichtendem Personal

Die Schulleitung führt mit allen unterstellten Lehrpersonen und weiteren Mitarbeitenden im pädagogischen Bereich gemäss der Richtlinie zum Mitarbeitendengespräch des unterrichtenden Personals (MAG uP) ein MAG durch, unabhängig von der Grösse des Pensums.

    4.2 MAG mit Schulleitungen und administrativen Angestellten

    Es gelten die Richtlinien und Formulare des kantonalen Personalamtes für Mitarbeitendengespräche (MAG) insbesondere die Ausführungen und Dokumente des «MAG im dynamischen PDF».

    4.2.1 Schulleitungen

    • An den kommunalen Schulen wird das Mitarbeitendengespräch mit der Rektorin oder dem Rektor bzw. der Rektorin und dem Co-Rektor bzw., wenn die Schulleitung nicht hierarchisiert ist, mit den Mitgliedern der Schulleitung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Schulrats oder, sofern die Einwohnergemeinde die Aufgabe des Schulrats an den Gemeinderat delegiert hat, vom zuständigen Mitglied des Gemeinderats oder von einer Delegation der Anstellungsbehörde durchgeführt.

    • An den kantonalen Schulen wird das Mitarbeitendengespräch mit der Rektorin oder dem Rektor bzw. der Co-Rektorin und dem Co-Rektor bzw., wenn die Schulleitung nicht hierarchisiert ist, mit den Mitgliedern der Schulleitung von der vorgesetzten Stelle BKSD zusammen mit der Schulratspräsidentin oder dem Schulratspräsidenten durchgeführt.

    • Beim Leitungsmodell mit Rektorat wird das Mitarbeitendengespräch mit der Konrektorin resp. dem Konrektor durch die Rektorin resp. den Rektor geführt.

    4.2.2 Administrative angestellte

    • Das Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräch mit  administrativen Angestellten wird von der zuständigen Schulleitung geführt.

    4.2.3 Unterlagen und Schulungen

    5. Personalakten

    Die Dokumente der MAG werden in den Personalakten der Mitarbeitenden abgelegt.

    6. Zweitgespräch

    Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit der Beurteilung nicht einverstanden, kann sie oder er innerhalb von 10 Arbeitstagen ein Zweitgespräch mit der nächst höher vorgesetzten Person verlangen. Die oder der Erstbeurteilende ist zu dem Gespräch beizuziehen. Näheres dazu finden Sie in der Richtlinie des kantonalen Personalamtes.

    Kontakt

    Personal
    Generalsekretariat
    Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Kanton Basel-Landschaft
    Rheinstrasse 31
    4410 Liestal
    T 061 552 50 57